Recht und Steuern

Sozialversicherungspflicht mehrerer geringfügiger Nebenbeschäftigungen

Mehrere geringfügige Nebenbeschäftigungen führen zu einer Sozialversicherungspflicht. Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung für die richtige sozialversicherungsrechtliche Meldung. Das gilt jedenfalls dann, wenn die weitere geringfügige Nebentätigkeit arbeitgeberseitig bekannt war oder bekannt sein musste. das hat das Landessozialgericht (LSG) entschieden.
Nach einer Betriebsprüfung verlangte die Deutsche Rentenversicherung Westfalen Beiträge zur Sozialversicherung vom klagenden Arbeitgeber nach (gut 900 €). Die Klägerin betreibt eine hausärztliche Gemeinschaftspraxis. Ihr war bekannt, dass der eingestellte geringfügig Beschäftigte daneben noch zwei weitere sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigungen und eine weitere geringfügige Beschäftigung ausübte. Die Arztpraxis entrichtete lediglich die Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung. Nach Ansicht der Rentenversicherung darf nur für die erste geringfügige Beschäftigung die Pauschalbeiträge entrichtet werden. Die hier zu beurteilende zweite sei in vollem Umfang versicherungspflichtig. Dagegen wehrte sich die Klägerin vergeblich vor dem SG Dortmund.
Das LSG hat die Auffassung der Rentenversicherung bestätigt. Wenn ein Beschäftigter neben seiner versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung mehrere geringfügige Nebenbeschäftigungen ausübt, ist nach § 8 Abs. 2 S. 1 SGB IV nur eine (einzige) dieser Tätigkeiten vom Zusammenrechnungsgebot ausgenommen. Ausgenommen war die Tätigkeit, die zeitlich vor der Tätigkeit bei der Klägerin begonnen worden war.
Die (richtige) sozialversicherungsrechtliche Meldung von Beschäftigten liegt grundsätzlich im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers. Etwaige Fehlbeurteilungen bzw. Irrtümer sind auf den Eintritt der gesetzlich angeordneten Versicherungs- und Beitragspflichten ohne Einfluss. Schwierigkeiten bei der (rechtlich) zutreffenden Meldung sind durch die Einholung von Informationen bei sachkundige Personen und Stellen zu begegnen. Nahe liege es hier insbesondere, eine förmliche Entscheidung der Einzugsstelle (§28i S. 5 SGB IV) zu beantragen, so das Gericht.
LSG, Urteil vom 25. Oktober 2023, L 8 BA 194/21
Quelle: PM des LSG vom 2. Februar 2024