Teilweise Verschiebung der Anwendung der Nachhaltigkeitsberichtspflichten CSRD und CSDDD

Die neue EU-Richtlinie 2025/794, veröffentlicht am 16. April 2025 im EU-Amtsblatt und seit 17. April 2025 in Kraft, ändert die bestehenden Vorschriften zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) und den Sorgfaltspflichten in der Lieferkette (CSDDD). Sie ist Teil des sogenannten Omnibus-I-Pakets der EU und soll Unternehmen mehr Vorbereitungszeit ermöglichen.
Wesentliche Änderungen und neue Fristen
  • Umsetzung in nationales Recht: Die Mitgliedstaaten haben bis zum 31. Dezember 2025 Zeit, die Änderungen an den beiden europäischen Richtlinien in nationales Recht umzusetzen.
  • Parlamentarischer Prozess: Nachdem das EU-Parlament am 3. April 2025 den Vorschlag der EU-Kommission COM(2025)80 angenommen hat, folgte der formale Beschluss des Rates am 14. April 2025. Die Veröffentlichung erfolgte am 16. April 2025 im Amtsblatt L.
Verschiebung der CSRD-Berichtspflichten
Die Anwendung der Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie (CSRD, (EU) 2022/2464) wird für Unternehmen der sogenannten 2. und 3. Welle um jeweils zwei Jahre verschoben:
Unternehmensgruppe Bisheriger Beginn Berichtspflicht Neuer Beginn Berichtspflicht
Große Unternehmen (2. Welle): große Kapitalgesellschaften, haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften, Mutterunternehmen einer großen Gruppe 01.01.2025 01.01.2027
KMU, börsennotierte Unternehmen (3. Welle): kleine und mittlere kapitalmarktorientierte Gesellschaften, bestimmte Institute, firmeneigene Versicherungsunternehmen 01.01.2026 01.01.2028
Große Unternehmen mit >500 Beschäftigten (1. Welle) Keine Änderung Keine Änderung
Hinweis: Für Unternehmen der 1. Welle, also große Kapitalgesellschaften und Gruppen mit mehr als 500 Mitarbeitern, bleibt es beim bisherigen Zeitplan.

Verschiebung der Sorgfaltspflichten (CSDDD/Lieferkettengesetz)

  • Die Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten wird um ein Jahr auf Mitte 2027 verschoben.
  • Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten und über 900 Mio. € Umsatz: Anwendung ab 26.07.2028, Berichtspflicht ab 01.01.2029.
  • Weitere Unternehmen (z. B. Tochterfirmen): Anwendung ab 26.07.2029, Berichtspflicht ab 01.01.2030.
  • Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und mehr als 450 Mio. € Umsatz: Anwendung ab Mitte 2029.

Weitere Entwicklungen und Ausblick

  • Der zweite Teil des Omnibus-I-Pakets enthält Vorschläge für eine Veränderung des Anwendungsbereichs und der inhaltlichen Anforderungen der CSRD. Die Beratungen dazu haben im Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments begonnen.
  • Über die Fristverlängerungen hinaus sind materielle Änderungen der CSRD, der CSDDD und der EU-Taxonomie-Vorschriften im Gespräch. Leitlinien zur Vereinfachung der Berichtspflichten sind in Arbeit.

Betroffenheit von KMU

  • Für kleinere Unternehmen gelten die Pflichten meist indirekt, etwa als Zulieferer für größere Unternehmen.
  • Große Kunden könnten bereits vor den neuen Fristen Informationen anfordern.
  • Unternehmen sollten die verlängerten Fristen nutzen, um sich vorzubereiten: Selbstanalyse, Prüfung von Kundenerwartungen, und Kontaktpflege mit Geschäftspartnern werden empfohlen.

Stand: 24.04.2025