CBAM: CO2 Grenzausgleichsabgabe

Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) betrifft große Teile der deutschen Industrie. Alle Unternehmen innerhalb der EU, die Eisen, Stahl, Zement, Aluminium, Elektrizität, Düngemittel, Wasserstoff sowie bestimmte vor- und nachgelagerte Produkte in reiner oder verarbeiteter Form aus Nicht-EU-Staaten importieren, müssen alle Importe quartalsweise melden. Die nächste Stufe, die Zahlung einer “CBAM-Abgabe” wird 2026 beginnen.

Was bedeutet CBAM?

CBAM soll das EU-Emissionshandelssystems (EU ETS) ergänzen und sicherstellen, dass für Importe die gleichen Emissionskosten anfallen wie für Produkte, die innerhalb der Europäischen Union hergestellt wurden. So soll “Carbon Leakage” verhindert werden, das durch das höhere klimapolitische Ambitionsniveau der EU im globalen Vergleich entsteht. Importeure müssen entsprechende Meldepflichten erfüllen.
Nachmeldungen sind in Ausnahmen möglich.
Die Bundesregierung hat die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) als zuständige nationale Behörde für den CO2-Grenzausgleichsmechanismus der EU (CBAM) benannt. Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.dehst.de/

Welche Produkte und Lieferungen sind betroffen?

Die von CBAM erfasste Produkte sind im Anhang I der Verordnung (ab Seite 90) aufgeführt. Betroffen sind u.a. Schrauben, Bolzen, Muttern, Rohrstücke, Profile, Dosen, Trommeln, Folien, Konstruktionsteile u.v.m.:
Die Definition erfolgt über den HS-Code:
Aluminium: 7601, 7603-7608, 76090000, 7610, 76110000, 7612, 76130000, 7614, 7616
Eisen und Stahl: 7301, 7302, 730300, 7304-7311, 7318, 7326
Düngemittel: 28080000, 2814, 28342100, 3102, 3105
Strom: 27160000
Zement: 25231000, 25070080, 25232100, 25232900, 25233000, 25239000
Wasserstoff: 280410000
Perspektivisch ist mit einer Ausweitung der betroffenen Produkte zu rechnen.
Die Anwendung des CBAM erfolgt mit der Einfuhr der betroffenen Produkte in den zollrechtlich freien Verkehr, auch bei der Überführung von Waren aus der aktiven Veredelung in den freien Verkehr.
Generell fallen alle Importe aus Drittländern der betreffenden Sektoren unter die CBAM-Regelung. Ausgenommen sind Drittstaaten, die sich am ETS beteiligen oder ein ähnliches Emissionshandelssystem haben. Aktuell sind das lediglich Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz, sowie die Territorien Büsingen, Helgoland, Livigno, Ceuta und Melilla.
Ebenfalls ausgenommen sind Waren von geringerem Wert (max. 150 EUR), solange diese auch unter die Zollbefreiung fallen.
Die EU plant aktuell eine Reihe von Änderungen der CBAM-Verordnung, u.a. die Einführung einer Mengenschwelle von jährlich 50 Tonnen CBAM-Waren, womit Anmelder mit Einfuhren unter dieser Schwelle von der CBAM-Verpflichtung befreit wären. Den Berechnungen der Kommission zufolge würde sich damit EU-weit die Anzahl der CBAM-Anmelder um rund 90 Prozent reduzieren. Ob es zu dieser Erleichterung kommt, wird in diesen Monaten auf EU-Ebene beraten und entschieden.

Ablauf des Verfahrens

Bei der Einfuhr der oben genannten Produktgruppen kaufen EU-Importeure Zertifikate, die dem CO2-Preis entsprechen, der gezahlt worden wäre, wenn die Waren nach den EU-Regeln für die Bepreisung von CO2-Emissionen hergestellt worden wären.
Kann ein Nicht-EU-Hersteller nachweisen, dass er bereits einen Preis für das CO2 bezahlt hat, das bei der Herstellung der eingeführten Ware im Drittland entstanden ist, kann der EU-Importeur sich die entsprechenden Kosten anrechnen lassen. CBAM soll die direkten Emissionen von Treibhausgasen während des Herstellungsverfahrens der betroffenen Produkte umfassen.
Die CBAM-Einführungsphase dauert von 1. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2025. Während dieser Phase müssen Unternehmen die direkten und indirekten Emissionen, welche im Produktionsprozess der importierten Güter entstanden sind, berechnen und dokumentieren und einen vierteljährlichen Bericht – sog. CBAM-Bericht – einreichen.
Der Bericht enthält Daten bezüglich der Importmenge der direkten und indirekten im EU-Ausland ausgestoßenen CO2-Emissionen und dem im Herkunftsland möglichen gezahlten CO2-Preis. Allerdings muss in diesem Zeitraum noch kein finanzieller Ausgleich bezahlt werden.

CBAM-Anmelder

Ab Anfang 2026 können nur noch registrierte CBAM-Anmelder Zollanmeldungen für die betroffenen Produkte abgeben. Im Laufe des Jahres 2025 müssen sich Unternehmen daher registrieren. Dabei gilt es auch einen “CBAM Verantwortlichen” zu benennen, die Position ist jedoch nicht an formale Kriterien gebunden und muss auch dem Zoll nicht separat mitgeteilt werden. Die Anerkennung sonstiger zollrechtlicher Bewilligungen (z.B. AEO) ist nicht vorgesehen.
Die Durchführungsverordnung (2025/486) über die “Bedingungen und Verfahren im Zusammenhang mit dem Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders” ist Ende März in Kraft getreten, ein Antrag auf Zulassung kann seitdem gestellt werden. Die Deutsche Emissionshandelsstelle informiert ausführlich über den Prozess der Antragstellung: Newsletter
Ab dem Jahr 2026 müssen Zertifikate kostenpflichtig erworben werden, wobei es hier evtl. zu Verzögerungen kommt, aber dann müssen Zertifikate rückwirkend für 2026 bezahlt werden. Freie Zuteilungen sollen sukzessive reduziert und proportional durch CBAM-Zertifikate ausgeglichen werden, bis sie Ende des Jahres 2034 vollständig wegfallen.

Weiterführende Materialien

Die EU-Kommission hat die CBAM-Durchführungsverordnung veröffentlicht, die die detaillierten Berichtspflichten für den Übergangszeitraum des neuen EU-CO2-Grenzausgleichssystems darlegt. Die deutsche Fassung finden Sie hier im EU-Amtsblatt.
Der Übergangszeitraum begann am 1. Oktober 2023 und läuft bis Ende 2025. Die EU-Kommission hat auf einer zentralen Übersichtsseite alle wesentlichen Informationen zu CBAM zusammengestellt. Unter anderem gibt es Leitlinien für Importeure, Informationen für drittländische Exporteure in verschiedenen Sprachen, Excel-Vorlagen u.v.m.
Auf folgender Webseite stehen digitale Schulungsmaterialien zur Verfügung: https://customs-taxation.learning.europa.eu/
Stand: Juni 2025