Anerkennungszuschuss
Der Anerkennungszuschuss ist ein Förderinstrument des Bundes. Er richtet sich an Erwerbstätige, deren Einkommen eine bestimmte Grenze nicht überschreitet, und an Erwerbslose, die keine anderen Förderungen in Anspruch nehmen können. Hierbei können Kosten in Höhe von 100 bis maximal 600 Euro für das Anerkennungsverfahren oder eine Zeugnisbewertung erstattet werden. Zusätzlich können die Kosten von Qualifikationsanalysen bis zu 1.200 Euro gefördert werden.
Auch Kosten für Qualifizierungsmaßnahmen können gefördert werden, die im Rahmen der Anerkennung zur vollen Gleichwertigkeit führen sollen. Zuvor müssen im Anerkennungsverfahren wesentliche Unterschiede zur deutschen Berufsqualifikation festgestellt worden sein, die mit Hilfe der Qualifizierung ausgeglichen werden können. Die Qualifizierungsmaßnahmen sollten über eine Zertifizierung nach der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) oder eine vergleichbare externe Bestätigung der Qualitätssicherung verfügen. Die maximale Fördersumme hierfür beträgt 3.000 Euro pro Person.
Der Anerkennungszuschuss wird vom Forschungsinstitut Betriebliche Bildung (f-bb) gewährt. Die Mittel stellt das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) zur Verfügung.
Wichtig: Anerkennungsinteressierte sollten die finanzielle Förderung beantragen, bevor sie den Antrag auf Anerkennung stellen. Rückwirkend können keine Kosten übernommen werden.
Wer kann gefördert werden?
- Sie haben im Ausland eine Berufsqualifikation erworben und wollen ein Anerkennungsverfahren in Deutschland starten.
- Oder sie verfügen über eine ausländische Hochschulqualifikation und möchten eine Zeugnisbewertung bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) beantragen.
- Förderfähig sind Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Hauptwohnsitz in Deutschland haben, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, ihrem Aufenthaltsstatus oder dem Staat, in dem ihre Ausbildung abgeschlossen wurde.
- Ihre finanziellen Mittel sind begrenzt: Einzelpersonen dürfen nicht mehr als 32.000 Euro brutto, Ehepaare und Lebenspartnerschaften nicht mehr als 50.000 Euro brutto im Jahr verdienen (Summe positiver Einkünfte abzüglich der Freibeträge für Kinder).
- nur bei Förderung von Qualifizierungen: Personen mit einem Bescheid über eine teilweise Gleichwertigkeit bzw. die Auflage einer Ausgleichsmaßnahme in einem Berufsanerkennungsverfahren
Was kann gefördert werden?
- Kosten für Gebühren und Auslagen des Anerkennungsverfahrens
- Kosten für eine Zeugnisbewertung durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB)
- Kosten für Übersetzungen, Beglaubigungen von Zeugnissen und Abschlüssen sowie Gutachten
- Kosten für Qualifikationsanalysen (nach §14 BQFG und §50b HwO)
- Anpassungslehrgänge
- Anpassungsqualifizierungen
- überbetriebliche Lehrlingsunterweisungen
- Vorbereitungskurse auf Eignungsprüfungen und Kenntnisprüfungen sowie Prüfungsgebühren
- Ausgaben für Fahrten sowie für eine auswärtige Unterbringung bei zum Ausgleich wesentlicher Unterschiede notwendigen Qualifizierungsmaßnahmen analog der §§ 85, 86 Nummer 1 SGB III
- Ausgaben für Beratung und Unterstützung beim Zugang zu Maßnahmen und Praktika (bspw. durch Qualifizierungsbegleitung)
Was kann nicht gefördert werden?
- Lernmittel, Kosten der Lebenshaltung und Betreuungskosten
- Sprachkurse und entsprechende Prüfungsgebühren sowie Vorbereitungskurse auf Sprachprüfungen
- Kosten und Gebühren für die Berufszulassung (Approbation, Führen der Berufsbezeichnung), wie z. B. die Ausstellung eines Führungszeugnisses oder eines ärztlichen Attests
- Leistungen, die bereits im Rahmen der aktiven Arbeitsmarktförderung nach dem Dritten Sozialgesetzbuch (SGB III) oder zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) erbracht werden.
- Leistungen, die bereits durch andere Förderinstrumente zur Berufsanerkennung wie z. B. die Förderprogramme der Länder erbracht werden.
- Kosten für die Beschaffung von notwendigen Nachweisen
- Ausgaben für Fahrten sowie für eine auswärtige Unterbringung, welche nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der notwendigen Qualifizierung stehen.
Wie wird der Zuschuss ausgezahlt?
Die Fördermittel werden nach Vorlage von Rechnungen oder Bescheiden (z.B. Gebührenbescheid, Rechnung für Übersetzungen) ausgezahlt. Rechnungen müssen spätestens neun Monate nach Erhalt der Förderzusage eingereicht werden. Ein Anspruch auf den Anerkennungszuschuss besteht nicht.
Weitere Informationen
→ Im Internet:
→ Im Internet:
https://www.anerkennungszuschuss.de
→ Bei der zentralen Förderstelle:
Forschungsinstitut Betriebliche Bildung (f-bb) gGmbH
Mühlenstr. 34/36
09111 Chemnitz
Tel.: 0371 43311222
E-Mail: anerkennungszuschuss@f-bb.de
Informationen zum Anerkennungsverfahren und weiteren Finanzierungsmöglichkeiten finden Sie auch unter www.anerkennung-in-deutschland.de
→ Bei der zentralen Förderstelle:
Forschungsinstitut Betriebliche Bildung (f-bb) gGmbH
Mühlenstr. 34/36
09111 Chemnitz
Tel.: 0371 43311222
E-Mail: anerkennungszuschuss@f-bb.de
Informationen zum Anerkennungsverfahren und weiteren Finanzierungsmöglichkeiten finden Sie auch unter www.anerkennung-in-deutschland.de