Mehr Umsatz für kleine Unternehmen

Die neue Kleinunternehmerregelung bringt höhere Umsatzgrenzen – aber auch höhere Anforderungen.
Seit dem 1. Januar gelten neue Regeln für umsatzsteuerliche Kleinunternehmer. Die größte Reform in Deutschland in diesem Bereich seit Jahrzehnten setzt europäisches Recht um. Ziel ist es, die Regelung zu vereinfachen und EU-weit einheitlich zu gestalten.

Wesentliche Änderungen in § 19 UStG

Echte Steuerbefreiung

Die Umsätze von Kleinunternehmen werden steuerfrei ausgeführt. Es handelt sich nun um eine „echte Steuerbefreiung“. Das bedeutet aber, dass die Kleinunternehmen auch weiterhin keine Vorsteuer abziehen dürfen.

Höhere Umsatzgrenzen

Die Umsatzgrenze für das Vorjahr hat sich von 22.000 Euro brutto auf 25.000 Euro netto erhöht. Für das laufende Kalenderjahr steigt sie von 50.00 Euro brutto auf 100.00 Euro netto. Es handelt sich also nunmehr um eine Nettogrenze. Der früher in § 19 Absatz 1 UStG enthaltene gesetzliche Hinweis „zuzüglich der darauf entfallenden Steuer“ wurde gestrichen.
Wichtig zu wissen:
Der Betrag von 100.000 Euro ist als ein Grenzbetrag zu verstehen. Das heißt: soweit der Gesamtumsatz im laufenden Jahr 100.000 Euro überschreitet, unterliegt bereits der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, der Regelbesteuerung
bis zum Zeitpunkt der Überschreitung bewirkten Umsätze sind steuerfrei. Deshalb ist im Gegensatz zur alten Regelung keine Prognose des Gesamtumsatzes zu Beginn des Kalenderjahres erforderlich.
Bei Gründung ist keine Umrechnung in Jahresbetrag mehr nötig

Nach der alten Regelung musste der Unternehmer den Umsatz im Gründungsjahr auf den Jahresgesamtumsatz hochrechnen. Diese Regelung ist entfallen. Nunmehr darf auch bei Gründung mitten im Jahr ein Umsatz von 25.000 Euro erwartet werden, unabhängig davon, ob die unternehmerische Tätigkeit im Januar oder Dezember beginnt. Überschreitet der Kleinunternehmer wider Erwarten im Jahr der Gründung den Betrag von 25.000 Euro, unterliegt er mit dem Umsatz, mit dem er die Grenze überschreitet, der Regelbesteuerung.

Unternehmen aus anderen EU-Ländern dürfen die Regelung nutzen

Wie bisher können inländische Unternehmer die Kleinunternehmerregelung nutzen. Neu ist aber, dass auch Unternehmer aus anderen EU-Ländern § 19 Umsatzsteuergesetz anwenden dürfen, wenn die Umsatzgrenzen des § 19 UStG eingehalten sind. Voraussetzung ist, dass ihr im Gemeinschaftsgebiet erzielter Jahresumsatz im vorangegangenen Jahr 100.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Jahr nicht überschreitet. Außerdem benötigt der Unternehmer von seinem Ansässigkeitsstaat eine gültige Kleinunternehmer-Identifikationsnummer.

Verzicht auf die Regelung

wie bisher auch können die Unternehmer freiwillig auf die Kleinunternehmerregelung verzichten. Sie unterliegen dann der Regelbesteuerung. Der Verzicht gilt für mindestens fünf Jahre und muss dem Finanzamt mitgeteilt werden. Eine Formvorschrift gibt es nicht. So kann der Verzicht auch durch Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen mit Steuerberechnung wirksam sein.

Meldeverfahren für anderen EU-Staat

Damit deutsche Unternehmer in einem anderen EU-Mitgliedstaat die dortige Kleinunternehmerregelung nutzen können, wurde ein besonderes Meldeverfahren eingeführt. Zuständig ist das Bundeszentralamt für Steuern. Dieses erteilt dem grenzüberschreitend tätigen inländischen Unternehmer eine individuelle Kleinunternehmer-Identifikationsnummer (KU-IdNr. mit Annex „EX“). Für die Teilnahme am besonderen Meldeverfahren müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
  • Der Unternehmer darf 100.000 Euro Jahresumsatz im Gemeinschaftsgebiet im Vorjahr nicht überschritten haben.
    Die Bedingungen zur Inanspruchnahme der Sonderregelung des Mitgliedstaats, der die Steuerbefreiung gewährt, sind erfüllt.
  • Der Unternehmer ist in keinem anderen EU-Mitgliedstaat zur Anwendung der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer registriert. Wer an dem besonderen Meldeverfahren teilnimmt, hat vierteljährlich Umsatzsteuermeldungen abzugeben. Fazit: Das müssen Sie abwägen Die neue Kleinunternehmerregelung bringt einige Vorteile – vor allem höhere Umsatzgrenzen. Gleichzeitig steigen aber auch die Anforderungen an die Überwachung der Umsätze und die korrekte Anwendung. Es ist daher besonders wichtig, rechtzeitig zu erkennen, wann die Regelung nicht mehr gilt. Für grenzüberschreitend tätige Kleinunternehmer gibt es nunmehr eine Möglichkeit, ihre Umsätze zentral zu erklären. Auf der anderen Seite schafft der § 19 a UStG weitere Bürokratie.
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