IHK Ulm

Vorgaben bei der Verwendung von fluorierten Gasen (F-Gase)

Die EU-Verordnung über fluorierte Treibhausgase 2024/573 („F-Gase-Verordnung“) betrifft viele Unternehmen. Das Umweltbundesamt (UBA) veröffentlicht Informationen dazu hier: EU-Verordnung über fluorierte Treibhausgase | Umweltbundesamt
Wer fluorierte Gase in die EU einführen will, entweder die Gase selbst in Behältern, Tanks etc. oder als Bestandteil in technischen „Einrichtungen“ wie Klimaanlagen oder Fahrzeugen, muss im Vorfeld eine Lizenz beantragen in Form einer Registrierung hier im F-Gas-Portal der EU.
Gleiches gilt laut der Verordnung für eine Ausfuhr aus der EU. Ausgenommen davon ist in Deutschland der Export von Gebrauchtfahrzeugen aus der EU heraus. Diese Vereinfachung wurde im Vorgriff auf geplante Änderungen des EU-Rechts hier auf der UBA-Homepage verkündet unter „Aktuelles“: EU-Verordnung über fluorierte Treibhausgase | Umweltbundesamt.
Außerdem wurde auf EU-Ebene mit einer Berichtigung der Verordnung klargestellt, dass vollständig entleerte Einrichtungen nicht betroffen sind von der Registrierungspflicht, sofern sie während des Exportvorgangs kein F-Gas enthalten.
Für die kostenlose Registrierung hat die EU hier einen 22-seitigen Leitfaden veröffentlicht, siehe darin insbesondere die Zugangs-Links auf Seite 5. Leider ist diese Registrierung etwas störanfällig und umständlich, weshalb der Kreis der Verpflichteten mittelfristig reduziert werden soll („Omnibus-IV-Verordnungs-Vorschlag der EU“)..
Häufige Fragen und Antworten veröffentlicht das Umweltbundesamt nach und nach hier (derzeit größtenteils auf dem Stand vom Herbst 2025): Häufig gestellte Fragen zur neuen F-Gas-Verordnung | Umweltbundesamt
Quelle: IHK Südlicher Oberrhein
Stand: März 2026