IHK Ulm

Vereinfachung der Pflichten bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung

Die EU fixiert die Vorgaben für CSRD und CSDDD mit einer neuen Richtlinie (EU 2026/470). Im Rahmen dieses Omnibus-I-Verfahrens soll der Berichtsaufwand für Unternehmen reduziert und damit die Wettbewerbsfähigkeit gesteigert werden.
Die Richtlinien der EU-Kommission zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) müssen bis 19. März 2027, die Regelungen der Sorgfaltspflichten (CSDDD) bis 26. Juli 2028 in nationales Recht umgesetzt werden. Auch der freiwillige Berichtsstandard für kleine und mittlere Unternehmen (VSME) wird erneut konsultiert und im Juni 2026 beschlossen, bevor Parlament und Rat ihr Vetorecht ausüben können.

Was sich bei CSRD und CSDDD ändert

Mit den neuen Vorgaben müssen Unternehmen künftig nur dann verpflichtend nach CSRD berichten, wenn sie sowohl über 450 Mio. € Nettoumsatz als auch über 1.000 Beschäftigte verfügen. Zudem werden Wertschöpfungsketten kleiner Unternehmen entlastet, indem geschützte Unternehmen (<1.000 Beschäftigte beim Zulieferer) bestimmte Informationsanfragen ablehnen dürfen. Parallel dazu verschiebt die Richtlinie Fristen, reduziert die Komplexität der ESRS-Standards und schafft freiwillige Standards für KMU.
Für die CSDDD wird der Anwendungsbereich deutlich eingeschränkt: Die Pflicht gilt künftig nur noch für sehr große Unternehmen, typischerweise >5.000 Beschäftigte und >1,5 Mrd. € Umsatz (bzw. besondere Schwellen für Franchise-/Lizenzsysteme). Gleichzeitig konkretisiert die Richtlinie die Sorgfaltspflichten, etwa Scoping Untersuchungen, Priorisierung von Risiken, Maßnahmenpflichten sowie Vorgaben zur möglichen Aussetzung von Geschäftsbeziehungen. Unternehmen müssen außerdem Bewertungs- und Berichtspflichten erfüllen, wobei Mitgliedstaaten wirksame Aufsichts- und Sanktionssysteme mit bis zu 3 % des weltweiten Umsatzes als Obergrenze einführen müssen.

Wer ist künftig zur CSRD verpflichtet?

Zur künftigen Anwendung der CSRD‑Berichtspflichten gelten abgestufte Regeln für unterschiedliche Unternehmensgruppen. Große kapitalmarktorientierte Unternehmen der sogenannten Welle 1, die bereits heute unter der bisherigen CSRD‑Regelung fallen, bleiben weiterhin berichtspflichtig, sofern sie mehr als 500 Mitarbeitende beschäftigen. Diese Unternehmen müssen für Geschäftsjahre ab 2024 bis 2026 im Rahmen der CSRD berichten.
Neu eingeführt wird eine zusätzliche Schwelle für große Unternehmen außerhalb der bisherigen Definition. Sie unterliegen künftig nur dann der CSRD, wenn sie sowohl einen Nettoumsatz von über 450 Millionen Euro als auch mehr als 1.000 Mitarbeitende aufweisen. Für diese Unternehmen gilt die Berichtspflicht erstmals ab dem 1. Januar 2027.
Auch Mutterunternehmen von Konzernen können berichtspflichtig werden, wenn ihre Konzerngruppe insgesamt die genannten Schwellen überschreitet. Für sie beginnt die CSRD‑Pflicht mit dem Ablauf des Jahres 2026. Unternehmen der Welle 1, die allerdings unterhalb der neuen materiellen Schwellen liegen (also weniger als 450 Millionen Euro Umsatz und weniger als 1.000 Mitarbeitende), können von den Mitgliedstaaten für die Jahre 2025 und 2026 optional aus der Pflicht herausgenommen werden.
Drittstaatenunternehmen mit Tätigkeiten in der EU können ebenfalls berichtspflichtig sein, wenn ihre EU‑Töchter oder Niederlassungen einen Nettoumsatz von mehr als 200 Millionen Euro in der EU erzielen. Der Zeitpunkt der Berichtspflicht richtet sich nach den allgemeinen CSRD‑Regelungen. Unternehmen in der Wertschöpfungskette – sogenannte „protected undertakings“ – bleiben hingegen von einer direkten Berichtspflicht ausgenommen, sofern sie weniger als 1.000 Mitarbeitende haben. Diese Unternehmen dürfen zudem Informationsanfragen, die über den freiwilligen VSME‑Standard hinausgehen, ablehnen.

Zentrale Pflichten und Änderungen der überarbeiteten CSDDD

Die überarbeitete CSDDD bringt eine deutliche Fokussierung auf sehr große Unternehmen mit sich. Künftig gelten die Sorgfaltspflichten nur noch für Unternehmen mit mehr als 5.000 Mitarbeitenden und einem weltweiten Umsatz von über 1,5 Milliarden Euro. Für Franchise‑ oder Lizenzsysteme gelten erhöhte Schwellen bei Lizenzgebühren und Umsatz. Auch bestimmte Drittstaatenunternehmen fallen unter die Regelungen, sofern sie entsprechende Umsätze in der EU erzielen.
Inhaltlich bleiben die Sorgfaltspflichten über die gesamte Wertschöpfungskette bestehen, werden jedoch stärker risikobasiert ausgestaltet. Unternehmen sollen Risiken nach ihrer Schwere und Wahrscheinlichkeit priorisieren und dürfen sich zunächst auf direkte Geschäftspartner konzentrieren. Die Risikoanalyse erfolgt grundsätzlich auf Grundlage verfügbarer Informationen; eine vertiefte Analyse bei einzelnen Partnern ist nur erforderlich, wenn keine anderen Informationsquellen vorliegen.
Bei Verstößen müssen Unternehmen künftig primär Maßnahmen zur Aussetzung von Geschäftsbeziehungen ergreifen, anstatt diese vollständig zu beenden. Die Einbindung von Stakeholdern wird auf unmittelbar betroffene Gruppen reduziert. Eine Prüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen ist lediglich alle fünf Jahre notwendig, sofern keine besonderen Zweifel bestehen.
Weitere Änderungen umfassen die vollständige Streichung verpflichtender Klimapläne sowie das Fehlen einer einheitlichen EU‑weiten Haftungsregelung – die Mitgliedstaaten können hier eigene Vorgaben definieren. Geldbußen werden auf maximal drei Prozent des Nettoumsatzes begrenzt. Die EU‑Kommission plant die Veröffentlichung allgemeiner Leitlinien bis Juli 2027. Die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht muss bis 26. Juli 2028 erfolgen; für Unternehmen gilt die Pflicht ab dem 26. Juli 2029. Die ersten Berichte sind für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2030 vorgesehen. Eine Überprüfung der Schwellen und des Anwendungsbereichs ist erstmals für das Jahr 2031 angekündigt. Quelle

Hintergrundinformationen aus dem Sommer 2025

Als ersten Schritt im Rahmen des Omnibus-I wurde im April die EU-Richtlinie 2025/794 verkündet. Sie änderte bestehende Vorschriften zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) und zu den Sorgfaltspflichten in der Lieferkette (CSDDD).
Die Richtlinie 2025/794 wurde am 16. April 2025 im EU-Amtsblatt veröffentlicht und trat am 17. April 2025 in Kraft. Die Mitgliedstaaten wurden aufgefordert, sie bis Ende 2025 in nationales Recht umzusetzen.
Das Inkrafttreten der CSRD-Berichtspflichten wird für große Unternehmen, die noch nicht für 2024 berichten müssen, sondern erst für 2025 hätten berichten müssen, sowie für börsennotierte KMU (sogenannte Unternehmen der zweiten und dritten Welle) um zwei Jahre verschoben.
Quelle: IHK Südlicher Oberrhein
Stand: Mai 2026