IHK Ulm
Beschluss der EU-Kommission zu den überarbeiteten EU-Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards (ESRS)
Die EU-Kommission hat die delegierte Verordnung für die überarbeiteten Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards (European Sustainability Reporting Standards/ESRS) am 3. Juli 2026 beschlossen.
Die delegierte Verordnung zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 im Hinblick auf die Vereinfachung bestimmter Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung wird nun an Rat und EU-Parlament übermittelt. Beide Gremien, Rat und EU-Parlament, können noch ein „Veto“ einlegen, dafür haben sie zwei Monate Zeit, eine Verlängerung wäre möglich. Gibt es keine Einwendungen von Rat und EU-Parlament, könnte die delegierte Verordnung mit den geänderten ESRS im Herbst im Amtsblatt veröffentlicht werden und in Kraft treten. Die Verordnung gilt dann unmittelbar, d. h. sie muss nicht durch den nationalen Gesetzgeber in deutsches Recht umgesetzt werden.
Die Verordnung tritt vier Monate und eine Woche nach ihrer Annahme in Kraft. Die geänderten ESRS wären dann auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen.
Bei Geschäftsjahren, die zwischen dem 1. Januar 2026 und dem 31. Dezember 2026 beginnen, haben die nachhaltigkeitsberichtspflichtigen Unternehmen ein Wahlrecht. Sie können entweder die „alten“ ESRS (gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2025/1416) anwenden. In diesem Fall können Sie auch verschiedene Erleichterungen zu ESRS 1 gemäß Anhang I der vorliegenden delegierten Verordnung nutzen. Alternativ können sie auch die neuen, überarbeiteten ESRS (gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung) bereits für das „Geschäftsjahr 2026“ anwenden. Vgl. dazu Art. 2 der delegierten Verordnung vom 3. Juli 2026.
Die Kommission ist der Ansicht mit den überarbeiteten ESRS folgende Ziele erreicht zu haben:
- eine Verringerung der verpflichtenden Datenpunkte um 61 % bei gleichzeitiger Beibehaltung der Kernziele des europäischen Grünen Deals,
- eine Verbesserung der Interoperabilität mit internationalen Normen und anderen Rechtsvorschriften der Union, soweit dies mit dem Vereinfachungsziel vereinbar ist,
- sowie eine Vereinfachung der Wesentlichkeitsanalyse durch Einführung eines wesentlich klareren und verhältnismäßigeren Ansatzes mit grundsatzbasierten Leitlinien und der Möglichkeit, eindeutig identifizierte nicht wesentliche Informationen aufzunehmen, ohne wesentliche Angaben zu verschleiern.
Link zur delegierten Verordnung und Anhang (geänderte ESRS): https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/16775-Uberarbeitete-europaische-Standards-fur-die-Nachhaltigkeitsberichterstattung_de
Quelle: DIHK
Stand: Juli 2026
