Ausbildung Gefahrgutfahrer
Anerkennung und Überwachung von Schulungen für Gefahrgutfahrer/innen
Anerkennung als Schulungsveranstalter für Gefahrgutfahrerschulungen
Schulungsveranstalter, die Schulungen für Gefahrgutfahrerinnen und -fahrer anbieten möchten, benötigen eine offizielle Anerkennung durch die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK).
Zuständigkeit der IHK
Die IHK ist verantwortlich für:
- die Anerkennung von Schulungsveranstaltern
- die Überwachung der Fahrzeugführerschulungen gemäß Kapitel 8.2 ADR (Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter) in Verbindung mit § 14 Abs. 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)
Anforderungen an Schulungsveranstalter
- Schulungen müssen sich an den bundeseinheitlich verbindlichen Kursplänen orientieren
- Die IHK überwacht die ordnungsgemäße Durchführung der Schulungen
- Die fachliche Eignung der eingesetzten Lehrkräfte wird durch die IHK beurteilt
Seit 2006 setzt die IHK in Baden-Württemberg ein Fachgremium aus IHK-Mitarbeitenden ein, das die Qualifikation neuer Gefahrgutlehrkräfte im Rahmen eines Beurteilungsgesprächs prüft.
Schulungspflicht für Fahrzeugführer
Fahrzeugführer, die gefährliche Güter in kennzeichnungspflichtigen Mengen transportieren, müssen gemäß Kapitel 8.2 ADR besonders geschult und geprüft sein. Kennzeichnungspflichtige Mengen liegen vor, wenn die Mengengrenzen nach Abschnitt 1.1.3.6.3 ADR überschritten werden (sogenannte 1.000-Punkte-Regelung).
Voraussetzungen für den Transport:
- Besitz einer gültigen ADR-Schulungsbescheinigung
- Kennzeichnung der Beförderungseinheit mit orangefarbenen Warntafeln
- Umsetzung weiterer Regelungen durch das Fahrpersonal und verantwortliche Personen im Betrieb
Besondere Schulungen
Zusätzliche Schulungen sind erforderlich für:
- die Beförderung von Gefahrgütern in loser Schüttung (z. B. Schüttgut-Container)
- den Transport in Tankfahrzeugen
- gefährliche Güter der Klasse 1 (explosiv) und Klasse 7 (radioaktiv)
Regionale Zuständigkeit
Die IHK Ulm ist innerhalb ihres Kammerbezirks, sowie für die Kammerbereiche Schwaben und Ostwürttemberg zuständig für:
- die Anerkennung und Überwachung von Schulungsveranstaltern
- die Durchführung der Prüfungen
- die Ausstellung der ADR-Schulungsbescheinigung nach erfolgreicher Prüfung
Für das Anerkennungsverfahren gelten die Regelungen der jeweils gültigen IHK-Satzung in Verbindung mit den IHK-Kursplänen (gültig ab 1. Januar 2025).
Bitte wenden Sie sich zur Vereinbarung eines Beratungsgesprächs an unseren Ansprechpartner, damit wir Ihre Fragen zum weiteren Anerkennungsverfahren, wie die Erfüllung der sachlichen und personellen Voraussetzungen sowie die Umsetzung der Kursvorgaben im Vorfeld Ihrer Antragseinreichung hinreichend beantworten können.
