Erlaubnisverfahren § 34i GewO
Seit dem 21. März 2016 müssen gewerbsmäßige Vermittler von Immobiliar-
Verbraucherdarlehensverträgen, die bislang unter die Erlaubnispflicht nach § 34 c Abs. 1 S.1GewO zur Darlehensvermittlung gefallen sind und die Tätigkeit weiter ausüben möchten,eine Erlaubnis nach § 34 i GewO beantragen. Die Erlaubnis betrifft nur die Vermittlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen.