IHK Ulm

Selbstständig als Darlehensvermittler

Seit dem 1. Januar 2026 ist die IHK Karlsruhe zuständige Aufsichts- und Erlaubnisbehörde. Ihren Erlaubnisanträge für eine Erlaubnis nach § 34c GewO können Sie direkt hier stellen: IHK Karlsruhe: Online-Antragsportal - IHK Karlsruhe
Bei Fragen wenden Sie sich gerne direkt an die IHK Karlsruhe: Team Erlaubnisse- Vermittler und Immobilienwirtschaft
0721 174 488
erlaubnis@karlsruhe.ihk.de

Die Tätigkeit als Darlehensvermittler

Sie möchten sich als gewerbsmäßig tätiger Darlehensvermittler selbstständig machen? In diesem Fall benötigen Sie zur Ausübung Ihrer Tätigkeit, neben der Gewerbeanmeldung, zunächst eine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 34 c Gewerbeordnung (GewO). Ob die von Ihnen geplante Tätigkeit eine solche Erlaubnis erfordert, bestimmt sich nach § 34 c Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 GewO.
Darlehensvermittler in diesem Sinne ist, wer gewerbsmäßig den Abschluss von
  • Darlehensverträgen (mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34 i Absatz 1 Satz 1 GewO) vermittelt oder
  • die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen will.
Für die Auslegung des Begriffs „Darlehen“ ist der § 488 BGB heranzuziehen. Danach wird durch den Darlehensvertrag der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.
Nicht vom Darlehensbegriff umfasst sind Termingelder und Bankeinlagen.
Ebenfalls nicht unter § 34 c Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 GewO fällt die Vermittlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne des § 491 Abs. 3 BGB und entgeltlichen Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 BGB. Für diese ist eine Erlaubnis nach § 34 i GewO erforderlich.
Dagegen fällt die Vermittlung von Immobiliar-Darlehensverträgen zu gewerblichen Zwecken an ein Unternehmen unter die Erlaubnispflicht nach § 34 c Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 GewO.
Schließlich zählen Bausparverträge nicht zu den Darlehensverträgen. Sie bilden allerdings regelmäßig eine Grundlage für den etwaigen späteren Abschluss eines Bauspardarlehensvertrages, bei dem es sich um einen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag oder um einen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag handeln kann. Entsprechend ist für die Vermittlung eines Bauspardarlehensvertrages dann entweder eine Erlaubnis nach § 34 i Absatz 1 oder nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 GewO erforderlich.

Berufspflichten für Darlehensvermittler

Für Darlehensvermittler, die ihre Tätigkeit nach § 34 c GewO ausüben, gilt die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV). Sie unterliegen damit besonderen Berufspflichten (etwa Buchführungs-, Informations- und Anzeigepflichten). Die Abgabe eines Prüfberichts oder einer Negativerklärung im Sinne des § 16 MaBV entfällt. Aus besonderem Anlass kann jedoch die zuständige Behörde eine außerordentliche Prüfung anordnen.
Hinweis: Dieses Merkblatt dient als erste Orientierungshilfe und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Für die Richtigkeit der enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.

Erlaubnisverfahren

Die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Vermittlung des Abschlusses von Darlehensverträgen (mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34i Absatz 1 Satz 1 GewO) oder zum Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge kann nach § 34 c Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 GewO erteilt werden, wenn der Antragsteller
  • die erforderliche Zuverlässigkeit (im Sinne der Gewerbeordnung) besitzt und
  • in geordneten Vermögensverhältnissen lebt.
Bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit oder den geordneten Vermögensverhältnissen des Antragstellers oder einer mit der Leitung des Betriebes beauftragten Person, ist die Erlaubnis zu versagen. Gleiches gilt auch für eine Person, die mit der Leitung einer Zweigniederlassung beauftragt ist.
Hinweis:
Kleingewerbetreibende und eingetragene Kaufleute sind von der Erlaubnispflicht genauso betroffen wie Gesellschaften. Die Erlaubnis muss der Inhaber beantragen, bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR) und bei der OHG jeder Gesellschafter und bei einer Kommanditgesellschaft (KG) der persönlich haftende Gesellschafter.
Juristische Personen (GmbH, AG) beantragen als Gesellschaft ihre Erlaubnis selbst. Bei Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) hat jeder geschäftsführungsberechtigte Gesellschafter die Erlaubnis auf seinen Namen zu beantragen. Die Personengesellschaft selbst kann im Gegensatz zur GmbH nicht Träger der Erlaubnis sein! Bei der GmbH & Co. KG ist grundsätzlich die Komplementär-GmbH die Gewerbetreibende und damit erlaubnispflichtig.
Stellen Sie Ihren Erlaubnisantrag direkt über unser Online-Antragportal (Link: Gewerberecht (ihk.de)).
Stand: Januar 2026