Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter
Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter mit Erlaubnis nach § 34c GewO sind verpflichtet, sich in einem Umfang von 20 Stunden (je Tätigkeitsbereich) innerhalb eines Zeitraums von drei Kalenderjahren weiterzubilden; das Gleiche gilt entsprechend für ihre unmittelbar bei der jeweiligen erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden Angestellten.