IHK Ulm

Haftungsrisiken in Common Law Verträgen

Haftungsklauseln gehören zu den wichtigsten Regelungen in grenzüberschreitenden Verträgen. In Common Law-Verträgen sind sie häufig deutlich ausführlicher formuliert als in deutschen Vertragsmustern. Das liegt nicht nur an einem anderen Stil, sondern an einer anderen vertraglichen Risikosteuerung: Der Vertrag soll möglichst genau festlegen, welche Pflichtverletzungen welche Rechtsfolgen auslösen, welche Schäden ersetzt werden, welche Ansprüche ausgeschlossen sind und bis zu welcher Höhe eine Partei haftet.
Das Common Law ist kein einheitliches Recht. Zwischen dem Recht von England und Wales, den einzelnen US-Bundesstaaten, Singapur, Hongkong, Australien und zahlreichen weiteren Common Law-Rechtsordnungen bestehen teils erhebliche Unterschiede. Da in der europäischen Vertragspraxis das englische Recht weiterhin eine besondere Rolle spielt, orientieren sich die Hinweise in diesem Artikel vor allem an typischen Common Law-Verträgen nach englischem Recht. Viele der aufgeführten Prinzipien lassen sich jedoch auch auf andere Common Law-Rechtsordnungen übertragen.

1. Haftungssteuerung durch den Vertrag

In deutschen Verträgen kann stärker auf die gesetzlichen Haftungsregeln des BGB und HGB zurückgegriffen werden, sodass nicht jeder Vertrag ein eigenes Haftungsregime enthält. In Common Law-Rechtsordnungen gibt es zwar ebenfalls gesetzliche Regeln und richterrechtliche Grundsätze. Der Vertrag selbst übernimmt jedoch regelmäßig eine stärkere Steuerungsfunktion.
Deshalb werden Haftungsfragen häufig detaillierter und ausdrücklicher geregelt als in deutschen Vertragsmustern. Der Vertrag enthält nicht nur eine allgemeine Haftungsklausel, sondern eine Reihe miteinander verzahnte Regelungen.
Dazu gehören insbesondere:
  • Warranties,
  • Indemnities,
  • Haftungsausschlüsse,
  • Haftungshöchstgrenzen,
  • Force-Majeure-Klauseln,
  • Pauschalisierter Schadensersatz und
  • besondere Kündigungsrechte.

2. Schadensersatz bei Vertragsverletzung (Damages)

Der zentrale Rechtsbehelf bei einer Vertragsverletzung ist im Common Law regelmäßig der Anspruch auf “damages”, also Schadensersatz. Grundgedanke ist, die geschädigte Partei wirtschaftlich so zu stellen, wie sie bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung gestanden hätte.
Nicht jeder wirtschaftliche Nachteil ist jedoch automatisch ersatzfähig. Nach englischem Recht ist vor allem entscheidend, ob der geltend gemachte Schaden hinreichend eng mit der Vertragsverletzung verbunden ist. Klassisch wird zwischen Schäden unterschieden, die sich im gewöhnlichen Lauf der Dinge aus der Vertragsverletzung ergeben, und Schäden, die nur aufgrund besonderer Umstände entstehen und der anderen Partei bei Vertragsschluss bekannt waren oder bekannt sein mussten.
Beispiel: Ein Lieferant, eine Lieferantin liefert eine Spezialkomponente verspätet. Eine Geltendmachung der Mehrkosten für eine Ersatzbeschaffung ist in der Regel möglich. Ein millionenschwerer Produktionsausfall beim Käufer, Käuferin ist dagegen nur dann ohne Weiteres durchsetzbar, wenn der Lieferant bei Vertragsschluss wusste oder wissen musste, dass die Komponente für eine bestimmte Produktionslinie unverzichtbar war.
Besondere Risiken, die die Vertragsparteien abdecken wollen, sollten daher im Vertrag oder jedenfalls in der Vertragsdokumentation erkennbar gemacht werden. Denn wer im Streitfall hohe Folgeschäden geltend machen will, muss darlegen können, dass die andere Partei diese Risikolage kannte oder hätte kennen müssen.

3. Schadensminderungspflicht (Mitigation of Loss)

Wie im deutschen Recht gilt auch im Common Law, dass die geschädigte Partei eine Schadensminderungspflicht trifft - sie darf also nicht dazu beitragen, dass der eingetretene Schaden sich weiter verschärft (“mitigation of loss”). Allerdings verlangt es von der geschädigten Partei kein wirtschaftlich unvernünftiges Verhalten, sondern nur angemessene Maßnahmen zur Schadensbegrenzung.
Beispiel: Ein Zulieferer, eine Zulieferin kündigt eine Lieferverzögerung von sechs Wochen an. Ist kurzfristig eine technisch geeignete Ersatzbeschaffung zu vertretbaren Mehrkosten möglich, kann der Käufer, die Käuferin nicht ohne Weiteres untätig bleiben und anschließend den gesamten Produktionsausfall geltend machen. Umgekehrt muss er keine völlig überteuerte oder technisch ungeeignete Alternative akzeptieren.
In der Praxis sollten Mitteilungspflichten, Eskalationsprozesse und Schadensminderungsmaßnahmen im Vertrag oder in internen Abläufen klar geregelt sein. Das erleichtert später den Nachweis, dass kaufmännisch angemessen reagiert wurde.

4. Vertragliche Beschaffenheitszusagen (Warranties)

Eine “warranty” ist im Common Law eine vertragliche Zusicherung über das Bestehen bestimmter rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Tatsachen. Typische warranties betreffen etwa die Befugnis zum Vertragsschluss, die Mangelfreiheit der Ware, die Einhaltung von Gesetzen, Schutzrechte, Produktspezifikationen oder Compliance-Vorgaben.
Beispiel: Ein Lieferant, eine Lieferantin sichert zu, dass die gelieferte Software keine Rechte Dritter verletzt. Macht später ein Dritter, eine Dritte Urheberrechts- oder Patentrechte geltend, kann die Verletzung dieser warranty eigene vertragliche Ansprüche auslösen.
Warranties entsprechen aber nicht zwangsläufig dem, was im deutschen Recht als „Garantie“ oder „Gewährleistung“ bezeichnet wird. Entscheidend ist die konkrete Funktion im Vertrag. Manche warranties dienen nur der Tatsachenabsicherung. Andere sind mit besonderen Rechtsfolgen verbunden, etwa Nachbesserung, Ersatzlieferung, Schadensersatz oder Freistellung.

5. Freistellung- und Erstattungspflichten (Indemnities)

Indemnity” bezeichnet vertragliche Freistellungs- und Erstattungspflichten. Eine indemnity weist ein bestimmtes Risiko gezielt einer Partei zu. Häufige Anwendungsbereiche sind Schutzrechtsverletzungen, Produkthaftung, Datenschutzverstöße, Exportkontroll- und Sanktionsverstöße, Steuern, Arbeitsschutz, Subunternehmer oder Ansprüche Dritter.
Im Unterschied zu einem normalen Schadensersatzanspruch kann eine indemnity — je nach Wortlaut — weiter reichen als der allgemeine vertragliche Schadensersatzanspruch. Sie kann etwa Anwaltskosten, Vergleichszahlungen, Bußgelder, interne Kosten oder Drittansprüche erfassen. Außerdem kann sie so formuliert sein, dass Fragen der Vorhersehbarkeit, Kausalität oder Schadensminderung weniger stark eingreifen als beim allgemeinen Schadensersatz.
Beispiel: Ein Maschinenbauunternehmen liefert eine Komponente an einen ausländischen Kunden, eine Kundin. Ein Dritter, eine Dritte behauptet, die Komponente verletze ein Patent. Enthält der Vertrag eine weit gefasste IP indemnity, kann das Maschinenbauunternehmen verpflichtet sein, den Kunden, die Kundin von Ansprüchen freizustellen, die Rechtsverteidigung zu finanzieren, Vergleichszahlungen zu tragen und gegebenenfalls eine Ersatzlösung bereitzustellen.
Indemnities sollten daher präzise geprüft werden. Entscheidend sind insbesondere folgende Fragen:
  • Welche Ereignisse lösen die Freistellung aus?
  • Sind nur Drittansprüche erfasst oder auch eigene Schäden des Vertragspartners?
  • Gilt die Haftungsobergrenze auch für indemnities?
  • Wer kontrolliert die Verteidigung gegen Drittansprüche?
  • Müssen Vergleiche vorab freigegeben werden?

6. Haftungsbeschränkung (Limitation of Liability)

Common Law-Verträge enthalten häufig umfangreiche Haftungsbeschränkungen (“limitation of liability clauses”). Diese Klauseln regeln, welche Schäden ausgeschlossen sind und bis zu welchem Betrag eine Partei haftet.
Typisch sind Ausschlüsse für:
  • Entgangenen Gewinn und entgangene Einnahmen,
  • Produktionsausfälle,
  • entgangene Geschäftsmöglichkeiten,
  • Verlust des Firmenwerts,
  • Datenverlust sowie
  • indirekte oder Folgeschäden.
Daneben werden oft Haftungshöchstbeträge vereinbart, etwa in Höhe des Vertragswerts, der im letzten Vertragsjahr gezahlten Vergütung oder eines fest definierten Betrags. Solche Höchstgrenzen sind wirtschaftlich von hiher Wichtigkeit, da sie die Haftung kalkulierbar und versicherbar machen.
Beispiel: Ein IT-Dienstleistungsunternehmen erhält für ein Projekt 150.000 Euro. Ein Fehler im System führt beim Kunden, bei der Kundin zu einem behaupteten Schaden von 2 Millionen Euro. Ohne Haftungsobergrenze kann das Risiko außer Verhältnis zur Vergütung stehen. Mit einer Obergrenze von etwa 100 Prozent oder 150 Prozent des Auftragswerts wird das Risiko begrenzt. Zugleich kann der Kunde, die Kundin verlangen, dass bestimmte Risiken — etwa Vertraulichkeit, Datenschutz, Vorsatz, IP-Verletzungen oder Zahlungspflichten — von der Obergrenze ausgenommen werden.
Nach englischem Recht bestehen allerdings Grenzen für Haftungsbeschränkungen. Die Haftung für Tod oder Körperverletzung infolge von fahrlässigem oder sorgfaltswidrigen Verhalten ("negligence") kann nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden. Für andere negligence-Schäden ist ein Ausschluss nur wirksam, soweit er angemessen und verhältnismäßig ist (sog. "reasonableness test").

7. Folgeschäden (Consequential Loss)

Besonders missverständlich ist der Begriff “consequential loss”. Im deutschen Sprachgebrauch wird er häufig mit „Folgeschäden“ übersetzt. Diese Übersetzung kann allerdings in die Irre führen. Im englischem Recht kann consequential loss enger verstanden werden, nämlich als Schaden, der nicht im gewöhnlichen Verlauf der Dinge entsteht, sondern nur aufgrund besonderer (haftungsbegründender) Umstände.
Deshalb ist es riskant, lediglich pauschal eine Klausel in den Vertrag einzubringen, nach der die Haftung für Folgeschäden pauschal ausgeschlossen wird. Sicherer ist eine konkrete Aufzählung der Schäden durchzuführen, die ausgeschlossen oder gerade nicht ausgeschlossen sein sollen.
Beispiel: Eine mangelhafte Steuerungseinheit beschädigt eine Produktionsmaschine. Zu unterscheiden sind mindestens drei Ebenen: die Kosten für die defekte Steuerungseinheit, der Sachschaden an der Maschine und der Produktionsausfall. Ob alle drei Positionen ausgeschlossen, begrenzt oder ersatzfähig sind, sollte ausdrücklich geregelt werden.
Für die Praxis empfiehlt sich daher, eine Liste mit möglichen Schadenspositionen in den Vertrag aufzunehmen und die Verantwortlichkeit für ihren Ausgleich zu regeln.
Hierzu gehören insbesondere:
  • entgangener Gewinn, Produktionsausfall,
  • Nutzungsausfall,
  • Vertragsstrafen gegenüber Kunden,
  • Datenverlust, Rückrufkosten,
  • Reputationsschäden und
  • Kosten der Ersatzbeschaffung.

8. Falschangaben vor Vertragsschluss (Misrepresentation)

Haftung kann nicht nur aus der Verletzung vertraglicher Pflichten entstehen. Auch falsche Angaben vor Vertragsschluss können erhebliche Folgen haben. Im englischen Recht ist hierfür das Institut der “misrepresentation” bedeutsam. Gemeint sind unrichtige Tatsachenerklärungen, die eine Partei zum Vertragsschluss veranlassen.
Viele Common Law-Verträge versuchen, dieses Risiko durch sog. “entire agreement clauses und “non-reliance clauses” zu begrenzen. Solche Klauseln sollen festlegen, dass der schriftliche Vertrag die vollständige Vereinbarung enthält und sich keine Partei auf außerhalb des Vertrags liegende Erklärungen verlassen darf.
Ihre Wirksamkeit ist jedoch nicht grenzenlos. Nach Sec. 3 Misrepresentation Act 1967 sind Vertragsklauseln, die Haftung oder Rechtsbehelfe wegen misrepresentation ausschließen oder beschränken, nur wirksam, soweit sie dem engen Angemessenheitsmaßstab des “Unfair Contract Terms Act 1977” genügen.
Beispiel: In einer Präsentation wird zugesagt, eine Maschine erreiche dauerhaft eine bestimmte Produktionsleistung. Im späteren Vertrag ist diese Leistung nicht ausdrücklich garantiert. Eine entire agreement clause kann das Risiko vorvertraglicher Aussagen reduzieren. Sie ersetzt aber keine saubere vertragliche Regelung der tatsächlich geschuldeten Leistung.

9. Leistungsstörungen und Force Majeure

Anders als im deutschen Recht, das mit Unmöglichkeit und Störung der Geschäftsgrundlage gesetzliche Anknüpfungspunkte für Leistungsstörungen kennt, gibt es im englischen Recht keine allgemeine Force-Majeure-Auffangregel. Daher muss eine entsprechende Regelung ausdrücklich in den Vertrag eingebracht werden. Ohne eine solche Klausel bleibt unter englischem Recht häufig nur das sehr eng auszulegende Institut der sog. “frustration”, die eine grundlegende Unmöglichkeit oder Zweckvereitelung beschreibt.
Eine gute Force-Majeure-Klausel sollte zunächst die von der Klausel abgedeckten Ereignisse auflisten. Entscheidend ist dann jedoch, dass klar beschrieben wird, welche Rechtsfolgen der Eintritt der beschriebenen Ereignisses auslöst:
  • Werden Pflichten ausgesetzt?
  • Entfallen Schadensersatzansprüche?
  • Müssen Mehrkosten getragen werden?
  • Gibt es Informationspflichten?
  • Ab wann darf gekündigt werden?
Beispiel: Ein Lieferant, eine Lieferantin kann wegen eines Exportverbots nicht liefern. Eine pauschale Force-Majeure-Klausel hilft nur begrenzt, wenn nicht geregelt ist, ob sich Lieferfristen verlängern, ob Ersatzbeschaffungskosten zu tragen sind und ob der Käufer, die Käuferin nach einer bestimmten Dauer kündigen darf.
Gerade in den geopolitisch angespannten Zeiten sollten internationale Verträge unbedingt Regelungen zum Umgang mit Sanktionen, Exportkontrolle, Transportausfällen, Pandemien, Streiks, Energieknappheit und behördlichen Maßnahmen treffen.

10. Pauschalierter Schadensersatz (Liquidated Damages)

Liquidated damagesLiquidated damages sind vorab festgelegte Beträge für bestimmte Vertragsverletzungen, etwa Lieferverzug, verspätete Inbetriebnahme oder Nichterreichen vereinbarter Leistungswerte. Sie müssen im Vertrag als Betrag oder anhand einer klaren Berechnungsformel bestimmbar sein, etwa als Tagesbetrag, Prozentsatz des betroffenen Auftragswerts oder gedeckelter Höchstbetrag. Anders als bei bestimmten deutschen Vertragsstrafenmodellen wird die Höhe nicht erst nachträglich in das billige Ermessen einer Partei oder eines Gerichts gestellt. Liquidated damages sind insbesondere in Konstallationen sinnvoll, in denen Schäden für eine Partei schwer nachweisbar sind und beide Parteien Planungssicherheit benötigen.
Zu beachten ist jedoch, dass liquidated damages nach englischem Recht keine Vertragsstrafe im deutschen Sinne darstellen. Sie dienen nicht dazu, die andere Partei zu bestrafen, sondern sollen einen im Voraus vereinbarten Ausgleich für eine bestimmte Pflichtverletzung schaffen. Eine Klausel, die in Wahrheit Strafcharakter hat, kann als unzulässige “penalty clause” nicht durchsetzbar sein. Nach der aktuellen englischen Rechtsprechung (vgl. “Cavendish Square Holding BV v Talal El Makdessi" und "ParkingEye Ltd v Beavis") kommt es darauf an, ob die Klausel ein legitimes wirtschaftliches Interesse schützt und die Belastung der verletzenden Partei nicht außer Verhältnis zu diesem Interesse steht.
Beispiel: Bei einem Anlagenbauvertrag wird für jeden Tag verspäteter Inbetriebnahme ein pauschalierter Betrag vereinbart. Das kann sachgerecht sein, wenn der Kunde, die Kundin den Nutzungsausfall schwer konkret nachweisen kann. Problematisch wird es, wenn der Betrag offensichtlich außer Verhältnis zum denkbaren Schaden steht und eher Druckmittel als Schadenskompensation ist.