IHK Ulm

Common Law Verträge

Grenzüberschreitende Verträge unterliegen oft einer dem Common Law zuzuordnenden Rechtsordnung, etwa dem englischen oder US-amerikanischen Recht. Das Common Law unterschiedet sich jedoch in einigen wesentlichen Aspekten fundamental von kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen wie etwa dem deutschen Recht. Wer seine Vertragsmuster nur übersetzt, ohne sie an diese Besonderheiten anzupassen, dem drohen Haftungsfallen und Regelungslücken.

1. Civil Law und Common Law

a) Civil Law

Civil Law-Rechtsordnungen wie Deutschland und weite Teile Kontinentaleuropas, beruhen auf umfassenden gesetzlichen Regelwerken. Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält allgemeine Regeln zu Rechtsgeschäften, Schuldverhältnissen und besonderen Vertragstypen wie Kauf-, Miet-, Dienst- oder Werkvertrag. Vertragsklauseln werden vor dem Hintergrund dieser Gesetze gelesen und ausgelegt. Die Folge: Der Vertrag muss nicht jeden denkbaren Einzelfall selbst regeln. Haben die Parteien willentlich oder versehentlich keine vertraglichen Regelungen zu einem bestimmten Thema getroffen, erfolgt eine Schließung dieser Regelungslücke durch Anwendung der gesetzlichen Regelungen.

b) Common Law

Common Law-Rechtsordnungen, etwa England und Wales, Irland, viele Commonwealth-Staaten, die USA, Singapur oder Hongkong, sind hingegen weniger durch geschriebenes Recht geprägt. Stattdessen nehmen Richterrecht, Präzedenzfälle und ergänzende Statutes eine zentralere Rolle ein. Das bedeutet allerdings nicht, dass es „kein Gesetz“ gäbe. Auch diese Rechtsordnungen kennen spezialgesetzliche Regelungen. Der Unterschied liegt vor allem in der rechtlichen Arbeitsweise und in der Vertragsgestaltung.
Common Law-Verträge sind typischerweise ausführlicher, stärker standardisiert, definitionsreicher und stärker auf den genauen Wortlaut ausgerichtet. Sie sollen die Geschäftsbeziehung möglichst vollständig im Vertrag selbst regeln ("self-contained"). Dies betrifft nicht nur Hauptleistungspflichten, Preise und Liefertermine, sondern auch
  • Definitionen,
  • Mitwirkungspflichten,
  • Nachweispflichten,
  • Haftungsbegrenzungen,
  • Kündigungsrechte,
  • Mitteilungen,
  • Rechtswahl,
  • Gerichtsstand und
  • Auslegungsregeln.
Fehlen diese Bestimmungen im Vertrag, können sie in der Regel nicht wie im deutschen Recht durch Hinzuziehen gesetzlicher Regelwerke ausgelegt werden.
Beispiel: In einem deutschen Handelsvertretervertrag findet sich regelmäßig die Bestimmung, dass der Unternehmer, die Unternehmerin ein vom Handelsvertreter, der Handelsvertreterin vermitteltes Geschäft annehmen oder ablehnen darf.

Um Unklarheiten und Regelungslücken zu vermeiden, würde in einem Common Law-Vertrag jedoch häufig zusätzlich Aspekte geregelt werden, die in Deutschland das Gesetz regelt wie die Gründe, aufgrund derer eine Ablehnung möglich ist, dass die Entscheidung im Ermessen des Unternehmers, der Unternehmerin steht und dass bei Ablehnung kein Provisionsanspruch entsteht.

2. Vertragsschluss

Nach englischem Recht setzt ein Vertrag grundsätzlich drei Elemente voraus:
  • eine Einigung über die wesentlichen Punkte,
  • den Willen zur rechtlichen Bindung und
  • eine sogenannte “consideration”.
Consideration bedeutet vereinfacht, dass für ein Versprechen eine rechtlich relevante Gegenleistung oder ein entsprechendes Versprechen erbracht wird. Diese Gegenleistung muss nicht wirtschaftlich gleichwertig sein, darf aber nicht nur eine bereits bestehende Pflicht wiederholen.
Das ist vor allem bei Vertragsänderungen wichtig. Wird ein bestehender Vertrag angepasst, sollte klar dokumentiert werden, welche neue Verpflichtung übernommen wird und wer die Änderung wirksam genehmigt. In bestimmten Fällen wird im Common Law mit einem deed gearbeitet. Ein deed ist eine besondere Vertragsform, die etwa bei fehlender consideration oder bei bestimmten Formerfordernissen genutzt werden kann.
Auch Absichtserklärungen, Term Sheets und Memoranda of Understanding sollten sorgfältig formuliert werden. Eine Erklärung kann insgesamt unverbindlich sein, einzelne Regelungen können aber trotzdem verbindlich gelten, etwa zu Vertraulichkeit, Exklusivität, Kosten oder Gerichtsstand. Formulierungen wie „subject to contract“ dienen dazu, klarzustellen, dass der eigentliche Hauptvertrag erst mit Unterzeichnung verbindlich werden soll.
Beispiel: Ein Letter of Intent für ein Joint Venture enthält die Formulierung „subject to contract“. Damit soll regelmäßig klargestellt werden, dass der Hauptvertrag noch nicht bindend ist. Enthält derselbe Letter of Intent aber eine ausdrücklich verbindliche Vertraulichkeitsklausel, kann diese bereits vor Abschluss des Hauptvertrags gelten.

3. AGB und “Battle of Forms”

Im internationalen Geschäft treffen häufig unterschiedliche Einkaufs- und Verkaufsbedingungen aufeinander. Der Käufer, die Käuferin bestellt unter Einbeziehung seiner Einkaufsbedingungen. Der Verkäufer, die Verkäuferin bestätigt unter Hinweis auf seine Verkaufsbedingungen. Danach wird geliefert. Im Streitfall stellt sich dann die Frage, ob überhaupt ein Vertrag zustande gekommen ist und welche Bedingungen gelten.
Im Common Law gilt dabei das Prinzip der sogenannten "Mirror Image Rule": Diese besagt, dass die Vertragsannahme dem Vertragsangebot entsprechen muss. Weicht sie ab, kann sie als Gegenangebot gelten. Die “Last Shot Rule” setzt anschließend an: Leistet die andere Partei nach dem letzten Gegenangebot, ohne zu widersprechen, können die zuletzt übersandten Bedingungen gelten. Wer also zuletzt wirksam seine Bedingungen (inkl. AGB) einbezieht und danach Lieferung, Zahlung oder Warenannahme erhält, bestimmt einseitig die Rahmenedingungen des Geschäfts.
Beispiel: Ein deutscher Käufer oder Käuferin bestellt Bauteile unter Einbeziehung seiner Einkaufsbedingungen mit deutschem Gerichtsstand, deutscher Rechtswahl und unbegrenzter Lieferantenhaftung. Der US-amerikanische Lieferant, die Lieferantin bestätigt den Auftrag unter Bezugnahme auf seine Verkaufsbedingungen mit US-Recht, US-Gerichtsstand und Haftungsbegrenzung. Anschließend wird die Ware geliefert und bezahlt.

Kommt es wegen Schäden an der Ware anschließend zu einem gerichtlichen Streitfall, kann es im Ergebnis zur Anwendung US-amerikanischen Rechts und damit gemäß “Last Shot Rule” zur ausschließlichen Einbeziehung der Bedingungen des US-Lieferanten, der US-Lieferantin (inkl. Gerichtsstand und Haftungsbeschränkung) kommen.
Um solche Konstellationen zu vermeiden, sollte die bloße Wiederholung eigener AGB auf Bestellungen, Auftragsbestätigungen oder Lieferscheinen vermieden werden. Sicherer ist die Verwendung von eindeutigen Rahmenverträgen unter Einbeziehung klarer Kollisionsklauseln und Annahmeprozesse.

4. Rechtswahl, Sprache, Streitbeilegung

Bei internationalen Verträgen sollten drei Punkte stets gemeinsam geregelt werden:
  • das anwendbare Recht,
  • die Festlegung einer verbindlichen Sprachfassung und
  • die Beilegung von Streitigkeiten.
Diese Regelungen werden häufig als technische Schlussklauseln behandelt. Tatsächlich bestimmen sie aber maßgeblich, wie der Vertrag im Streitfall verstanden, durchgesetzt und vollstreckt wird.
  • Rechtswahl:
    Die Rechtswahl legt fest, welches materielle Recht auf den Vertrag Anwendung findet. Es sollte daher nicht nur allgemein „English law“ oder „US law“ verwendet werden, sondern die konkrete Rechtsordnung bezeichnet werden, etwa „the laws of England and Wales“ oder „the laws of the State of New York“. Gerade bei Common Law-Rechtsordnungen ist diese Genauigkeit wichtig, weil es nicht „das“ einheitliche Common Law gibt. Innerhalb der USA können sich die Regeln je nach Bundesstaat erheblich unterscheiden.
  • Sprachklausel:
    Die Sprachklausel (auch Vorrangklausel genannt) legt fest, welche von mehreren Sprachfassungen eines Vertrags für die Parteien verbindlich ist. Denn schon kleine Abweichungen zwischen deutscher und englischer Fassung können erhebliche Folgen haben, etwa bei Haftungsausschlüssen, Fristen oder technischen Spezifikationen. Ohne Sprachklausel entsteht im Streitfall die zusätzliche Frage, welche Fassung maßgeblich sein soll. Eine klare Regelung vermeidet, dass aus einer sprachlichen Unschärfe ein Rechtsstreit wird.
  • Streitbeilegung:
    Klauseln zur Streitbeilegung bestimmen, welches Gericht in welcher Form über einen Konflikt entscheidet. Möglich sind etwa verschiedene staatliche Gerichte oder auch ein Schiedsgericht. Dabei sollte die Klausel zur Rechtswahl und zur praktischen Durchsetzung passen. Wird beispielsweise englisches Recht vereinbart, aber ein deutsches Gericht für zuständig erklärt, kann das deutsche Gericht zwar englisches Recht anwenden. Das Verfahren wird dadurch aber regelmäßig aufwendiger, langwieriger und teurer, weil Inhalt und Auslegung des fremden Rechts festgestellt werden müssen.

5. Typische Klauseln in Common Law Verträgen

Viele Common Law Contracts beinhalten sog. “Boilerplate Clauses". Dabei handelt es sich um weitgehend standardisierte Vertragsklauseln, die sich in vielen Common Law Verträgen am Ende der Vereinbarung finden. Aufgrund der Tragweite ihres Regelungsinhalts haben sie jedoch große Relevanz für die Anwendung des Vertrags und sollten von den Unternehmen beherrscht werden.
Die wichtigsten Boilerplate Clauses im Überblick:
  • Entire Agreement Clause:
    Diese Klausel legt fest, dass der schriftliche Vertrag die vollständige Vereinbarung enthält. Frühere E-Mails, Präsentationen, Gesprächsnotizen oder Zusagen sollen grundsätzlich nicht zusätzlich gelten.
Beispiel: In der Vertriebsphase erklärt ein Verkäufer, eine Verkäuferin, eine Anlage erreiche „problemlos 10.000 Stück pro Stunde“. Im Vertrag wird später nur eine Leistung von 8.000 Stück pro Stunde garantiert. Eine Entire Agreement Clause kann dazu führen, dass sich der Käufer, die Käuferin nicht ohne Weiteres auf die frühere Aussage berufen kann.
  • No Oral Modification Clause:
    Diese Klausel bestimmt, dass Vertragsänderungen nur schriftlich wirksam sind. Dadurch soll verhindert werden, dass operative Absprachen per Telefon oder informeller E-Mail ungewollt den Vertrag ändern.
Beispiel: Der Projektleiter, die Projektleiterin des Kunden schreibt per E-Mail: „Die Lieferung nächste Woche reicht auch.“ Der Vertrag verlangt für Terminänderungen aber eine schriftliche Änderung durch zeichnungsberechtigte Personen. Dann kann zweifelhaft sein, ob der Liefertermin tatsächlich wirksam verschoben wurde.
  • Warranties:
    Eine warranty ist eine vertragliche Zusicherung. Sie kann sich etwa darauf beziehen, dass eine Partei ordnungsgemäß gegründet ist, zum Vertragsschluss befugt ist, gesetzliche Vorgaben einhält oder dass gelieferte Waren bestimmte Eigenschaften haben. Die Materialien enthalten Beispiele zu Vertretungsmacht, Rechtsbestand, Compliance, Eigentum und Qualität.
Beispiel: Ein Verkäufer, eine Verkäuferin sichert zu, dass die gelieferte Software keine Rechte Dritter verletzt. Stellt sich später heraus, dass ein Dritter Urheberrechtsverletzungen geltend macht, kann diese warranty eigene vertragliche Ansprüche auslösen.
  • Indemnity:
    Eine indemnity ist eine Freistellungs- oder Erstattungsklausel. Sie kann eine Partei verpflichten, bestimmte Schäden, Kosten, Ansprüche Dritter, Bußgelder oder Rechtsverfolgungskosten zu übernehmen. Indemnities sind oft sehr weit formuliert und können etwa Schäden, Verluste, Vertragsverletzungen, Gesetzesverstöße, Steuerpflichten oder Ansprüche Dritter erfassen.
Beispiel: Ein Lieferant, eine Lieferantin verpflichtet sich, den Kunden, die Kundin von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die aus einer Verletzung von Schutzrechten durch die gelieferte Komponente entstehen. Macht ein Patentinhaber, eine Patentinhaberin Ansprüche gegen den Kunden, die Kundin geltend, muss der Lieferant, die Lieferantin je nach Klausel nicht nur Schadensersatz, sondern auch Anwaltskosten und Vergleichszahlungen tragen.
  • Force Majeure:
    Eine Force-Majeure-Klausel regelt, was bei außergewöhnlichen Ereignissen geschieht, etwa Krieg, Naturkatastrophen, Embargos, Streiks, Transportausfällen oder behördlichen Maßnahmen. Neben der Definition einer umfangreichen Ereignisliste ist es vor allem wichtig, die Rechtsfolgen klar zu definieren. Diese können etwa Mitteilungspflichten, Pflichten zur Schadensminderung, das Recht Aussetzung der Leistung, bestimmungen zur Kostentragung und Kündigungsrechte umfassen.
Beispiel: Ein Zulieferer, eine Zulieferin kann wegen eines Exportverbots nicht liefern. Eine gute Klausel regelt, ob der Zulieferer, die Zulieferin sofort informieren muss, ob sich Lieferfristen verlängern, ob Mehrkosten getragen werden müssen und ab welcher Dauer der Kunde, die Kundin anderweitig beschaffen oder kündigen darf.

6. Praktische Prüfpunkte

Vor Unterzeichnung eines Common Law-Vertrags sollten insbesondere folgende Fragen geklärt sein:
  • Welches Recht gilt genau?
  • Welches Gericht oder Schiedsgericht ist zuständig?
  • Welche Sprachfassung ist verbindlich?
  • Sind alle Anlagen, Spezifikationen und AGB widerspruchsfrei einbezogen?
  • Sind zentrale Begriffe definiert?
  • Sind Haftungsausschlüsse, Haftungshöchstgrenzen und indemnities aufeinander abgestimmt?
  • Sind Vertragsänderungen nur in klarer Form möglich?
  • Sind Force-Majeure-, Kündigungs- und Mitteilungsklauseln praktisch umsetzbar?
  • Sind Exportkontrolle, Sanktionen, Datenschutz, Steuern und IP-Rechte berücksichtigt, soweit sie für das Geschäft relevant sind?

7. Fazit

Common Law-Verträge sind keine bloß längeren englischsprachigen Verträge. Sie folgen einer eigenen rechtlichen Logik. Viele Klauseln sollen nicht nur beschreiben, was wirtschaftlich vereinbart wurde, sondern auch festlegen, wie Risiken verteilt werden und welche Rechtsfolgen bei Problemen eintreten.
Für die Praxis ist daher entscheidend, solche Verträge nicht nur sprachlich, sondern rechtlich zu prüfen. Ein guter internationaler Vertrag muss nicht unnötig lang sein. Er sollte aber klar regeln, welches Recht gilt, welche Fassung verbindlich ist, wer im Streitfall entscheidet und welche Pflichten, Haftungsrisiken und Rechtsfolgen die Parteien tatsächlich übernehmen.