IHK Ulm
Änderungen im Kaufrecht zum 31. Juli 2026: Reparierbarkeit von Waren und Verlängerung der Gewährleistung bei Reparatur
Die EU-Richtlinie zum „Recht auf Reparatur“ ist seit Juli 2024 in Kraft und muss bis zum 31. Juli 2026 in deutsches Recht umgesetzt werden. Das Recht auf Reparatur betrifft Verkäufer, die Waren an Verbraucher verkaufen, sowie Hersteller bestimmter Produktgruppen. Lesen Sie hier, worauf Sie als Unternehmer sich beim Warenverkehr einstellen müssen.
Die Richtlinie bzw. das Gesetz hat drei inhaltliche Schwerpunkte:
1. Änderungen im Gewährleistungsrecht
Ein Schwerpunkt der Richtlinie zielt auf die Förderung von Reparaturen. Es wird dafür Änderungen im allgemeinen Kaufrecht geben.
Hierbei geht es um drei Punkte:
Nicht-Reparierbarkeit = Mangel
Künftig wird der gesetzliche Mangelbegriff um das Merkmal „Reparierbarkeit“ ergänzt. Das heißt: Ist bei Sachen derselben Art eine Reparierbarkeit üblich und kann sie vom Käufer erwartet werden, ist eine Sache mangelhaft, wenn sie nicht reparierbar ist.
Künftig wird der gesetzliche Mangelbegriff um das Merkmal „Reparierbarkeit“ ergänzt. Das heißt: Ist bei Sachen derselben Art eine Reparierbarkeit üblich und kann sie vom Käufer erwartet werden, ist eine Sache mangelhaft, wenn sie nicht reparierbar ist.
Zwischen zwei Unternehmern [B2B] soll die Erweiterung des Mangelbegriffs erst für ab dem 01.01.2028 geschlossene Kaufverträge gelten. B2B kann vertraglich eine abweichende Regelung – auch in AGB getroffen werden.
B2B kann vertraglich eine abweichende Regelung – auch in AGB getroffen werden.
B2C wird eine abweichende Regelung nur unter besonderen Voraussetzungen möglich sein – nicht in AGB!
B2C wird eine abweichende Regelung nur unter besonderen Voraussetzungen möglich sein – nicht in AGB!
Verlängerung der Gewährleistungsfrist
Der Käufer hat bereits bisher ein Wahlrecht zwischen Nachbesserung (Reparatur) und Nacherfüllung (Ersatzlieferung) gegenüber dem Verkäufer, wenn die Sache einen Mangel hat.
Neu wird für ab dem 31. Juli 2026 geschlossene Kaufverträge sein:
Entscheidet sich der Verbraucher-Käufer (also nur bei B2C-Geschäften) für die Nachbesserung (Reparatur) der Sache, so wird er mit einer Verlängerung der Gewährleistungsfrist belohnt. Die ursprüngliche Gewährleistungsfrist verlängert sich dann um zwölf Monate.
Der Käufer hat bereits bisher ein Wahlrecht zwischen Nachbesserung (Reparatur) und Nacherfüllung (Ersatzlieferung) gegenüber dem Verkäufer, wenn die Sache einen Mangel hat.
Neu wird für ab dem 31. Juli 2026 geschlossene Kaufverträge sein:
Entscheidet sich der Verbraucher-Käufer (also nur bei B2C-Geschäften) für die Nachbesserung (Reparatur) der Sache, so wird er mit einer Verlängerung der Gewährleistungsfrist belohnt. Die ursprüngliche Gewährleistungsfrist verlängert sich dann um zwölf Monate.
2. Recht auf Reparatur
Verbraucherinnen und Verbraucher sollen ein Recht auf Reparatur erhalten (right to repair). Ihr Recht auf Reparatur besteht gegenüber dem Hersteller der Ware, wenn sie keine Gewährleistungsrechte gegen den Verkäufer (mehr) haben.
Allerdings besteht das Recht auf Reparatur nur bei bestimmten Waren, die vom Richtliniengesetzgeber im Anhang zur Richtlinie aufgeführt wurden, wie Tablets und Smartphones, Waschmaschinen, Geschirrspüler usw. Die Hersteller dieser Geräte sind außerdem verpflichtet, öffentlich Angaben über ihre Reparaturleistungen und deren Kosten zu machen. Ersatzteile müssen zu einem angemessenen Preis bereitgestellt werden.
Die Mitgliedstaaten werden verpflichtet, Reparaturen zu fördern – etwa mit Gutscheinen oder Fonds. Auch eine Reparaturplattform soll es geben, über die Verbraucherinnen und Verbraucher Werkstätten finden können.
Sofern der Hersteller keinen Sitz in der EU hat, treffen die Pflichten aus der Richtlinie seinen Bevollmächtigten, den Importeur oder als letzten in der Kette sogar den Verkäufer.
3. Formular für Reparaturinformationen
Es wird ein „Formular für Reparaturinformationen“ geben, das Unternehmen gegenüber ihren Kunden verwenden können. Seine Nutzung ist freiwillig. Weitere Informationen finden Sie hier.
4. Gesetzgebungsverfahren
Zum Referentenentwurf hat die DIHK eine Stellungnahme abgegeben. Auch in der Sachverständigen-Anhörung im Bundestag war die DIHK vertreten.
Stand: Juli 2026
