IHK Ulm

Bundestag nimmt Regierungsentwurf zur Modernisierung des Designrechts an

Am 24. September 2026 hat der Bundestag den Gesetzesentwurf der Bundesregierung „zur Modernisierung des Designrechts“ in der vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz geänderten Fassung angenommen. Dieses Gesetz soll in erster Linie der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2823 vom 23. Oktober 2024 über den rechtlichen Schutz von Designs (Designrichtlinie) und der Modernisierung der Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) dienen. Darüber hinaus hat der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages am 23. September 2026 den Regierungsentwurf an die am 1. Juli 2026 in Kraft getretene Verordnung (EU) 2026/715 über das Unionsdesign angepasst und Änderungen im UWG in den Gesetzesentwurf einfließen lassen.
Zu den merklichsten designrechtlichen Änderungen, die mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Modernisierung des Designrechts einhergehen, zählen:
  • Begriffliche Klarstellungen: Es wird klargestellt, dass der Begriff des Designs die Bewegung, die Zustandsänderung oder jede andere Art der Animation von Designmerkmalen umfasst und dass der Schutz des Designrechts auch rein digitalen Designs offensteht.
  • Zusätzliche Darstellungsmöglichkeiten bei der Anmeldung animierter oder bewegter Designs: Um die Anmeldung zu erleichtern, sollen künftig ausdrücklich auch dynamische und animierte Darstellungen zulässig sein.
  • Erweiterung des Schutzumfangs im Zusammenhang mit 3D-Druck: Das eingetragene Design soll seinem Rechtsinhaber das ausschließliche Recht gewährleisten, Dritten das Erstellen, das Herunterladen, das Kopieren und das Teilen oder Verbreiten von Medien oder Software zu verbieten, mit denen das Design aufgezeichnet wird, um die Herstellung eines Erzeugnisses zu ermöglichen, in das das eingetragene Design aufgenommen oder bei dem es verwendet wird. Durch Schaffung einer sog. Durchfuhrregelung (§ 38a DesignG) sollen Designrechtsinhaber dabei künftig bereits gegen den Transit rechtsverletzender Ware vorgehen können.
  • Beschränkungen der Rechte aus dem Design: Künftig sollen Handlungen, die vorgenommen werden, um ein Erzeugnis als das des Inhabers des eingetragenen Designs zu identifizieren oder um sich auf dieses zu beziehen und Handlungen zu Zwecken der Kommentierung, Kritik oder Parodie als zulässige Nutzung eines Designs gelten.
  • Einführung eines Eintragungssymbols: Um die Vermarktung von durch Designs geschützten Erzeugnissen zu erleichtern und das Bewusstsein für die bestehenden Regelungen zur Eintragung von Designs zu schärfen, wird mit § 38b DesignG ein Eintragungssymbol – ein großes D in einem Kreis (Ⓓ) – geschaffen.
  • Anpassung der Reparaturklausel: Die Designrichtlinie sieht auch für nur nach deutschem Recht geschützte Designs eine europaweit einheitliche Reparaturklausel vor. Die im deutschen Recht bisher geltende Reparaturklausel des § 40a DesignG wird daher angepasst. Auf die Reparaturklausel soll sich künftig nicht mehr beziehen können, wer es versäumt hat, die Verbraucher ordnungsgemäß über den gewerblichen Ursprung und die Identität, also Marke und Name, des Herstellers des Erzeugnisses zu informieren. Diese Informationen sind durch eine klare und sichtbare Angabe auf dem Erzeugnis oder - wenn dies nicht möglich ist - auf der Verpackung oder in einem Begleitdokument des Erzeugnisses bereitzustellen.
  • Abschaffung des Beitritts zur Nichtigkeitsklage: Die Möglichkeit eines Beitritts zum Nichtigkeitsverfahren (§ 34c DesignG und § 55 MarkenG) wird abgeschafft.
Die Umsetzungsfrist für die europäische Designrichtlinie soll voll ausgeschöpft werden, sodass das Gesetz erst am 9. Dezember 2027 in Kraft treten wird.

Stand: Oktober 2026