IHK Ulm
Neue Vorgaben zum Nichtraucherschutz
Das baden-württembergische Landesnichtraucherschutzgesetz wurde zum 1. Juni 2026 novelliert und weitet den Nichtraucherschutz deutlich aus. Damit ergeben sich strengere Kennzeichnungs- und Umsetzungspflichten.
Mit dem neuen Landesnichtraucherschutzgesetz bleiben Rauch- und Nutzungsverbote in allen öffentlich zugänglichen Innenräumen bestehen und wurden auf ausgewählte Außenbereiche ausgeweitet – etwa Spielplätze, ÖPNV-Haltestellen, Freibäder sowie Freizeit- und Vergnügungsparks. Für Betriebe mit Außenflächen, besonders in der Gastronomie, bedeutet das vor allem: Hausordnung und Beschilderung müssen angepasst werden. Das Verbot gilt nun auch für E‑Zigaretten, Vapes, Tabakerhitzer und Shishas – unabhängig vom Inhalt oder der Nutzung.
Bitte beachten:
Durch die Erweiterung des Nichtraucherschutzgesetzes auf zusätzliche Produkte und Bereiche sind Unternehmen verpflichtet, ihre Kennzeichnung, internen Regelungen und Kontrollmaßnahmen umfassend anzupassen und die Einhaltung aktiv sicherzustellen, da Verstöße und unzureichende Kennzeichnung ordnungswidrig sind und mit Bußgeldern geahndet werden können.
Informieren Sie deshalb auch Ihr Personal über die neuen Regelungen!
Durch die Erweiterung des Nichtraucherschutzgesetzes auf zusätzliche Produkte und Bereiche sind Unternehmen verpflichtet, ihre Kennzeichnung, internen Regelungen und Kontrollmaßnahmen umfassend anzupassen und die Einhaltung aktiv sicherzustellen, da Verstöße und unzureichende Kennzeichnung ordnungswidrig sind und mit Bußgeldern geahndet werden können.
Informieren Sie deshalb auch Ihr Personal über die neuen Regelungen!
Es bestehen weiterhin Ausnahmen:
Bier‑, Wein‑ und Festzelte
Die Rauch- und Benutzungsverbote gelten nicht in Bier-, Wein- und Festzelten. Hier kann das Rauchen weiterhin zugelassen werden.
Raucherräume in Gaststätten und ähnlichen Einrichtungen
Unter bestimmten Voraussetzungen darf das Rauchen (einschließlich E‑Zigaretten etc.) in vollständig abgetrennten Nebenräumen erlaubt werden, insbesondere in:
- Gaststätten
- Diskotheken
- Shisha‑Bars
- Spielbanken und Spielhallen
Voraussetzungen sind:
- Zutritt ausschließlich für volljährige Personen
- deutliche Kennzeichnung als Raucherraum
- Hinweis bereits im Eingangsbereich
- keine Beeinträchtigung des Nichtraucherschutzes außerhalb des Raucherraums
Rauchergaststätten
In Gaststätten mit weniger als 75 m² Gastfläche und ohne abgetrennten Nebenraum darf das Rauchen weiterhin erlaubt werden, wenn:
- keine oder nur einfache kalte Speisen angeboten werden
- Personen unter 18 Jahren keinen Zutritt haben
- die Gaststätte eindeutig als Rauchergaststätte gekennzeichnet ist
Raucherzonen im Freien
In bestimmten Bereichen mit grundsätzlich geltendem Rauchverbot im Außenbereich (z. B. Freizeit- und Vergnügungsparks, Freibäder) können weiterhin gesonderte Raucherzonen eingerichtet werden.
Diese müssen:
- deutlich gekennzeichnet sein
- räumlich klar abgegrenzt werden
- so ausgestaltet sein, dass Nichtraucherinnen und Nichtraucher nicht beeinträchtigt werden
Bitte beachten:
Raucherzonen dürfen nur einen untergeordneten Teil der Gesamtfläche einnehmen. Und sie dürfen nicht in stark frequentierten Bereichen liegen.
Raucherzonen dürfen nur einen untergeordneten Teil der Gesamtfläche einnehmen. Und sie dürfen nicht in stark frequentierten Bereichen liegen.
Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des Ministeriums für Soziales, Arbeit und Gesundheit Baden-Württemberg.
