Unterrichtung im Bewachungsgewerbe nach § 34 a GewO
Wer eine Bewachungstätigkeit ausübt oder ausüben möchte, muss eine Unterrichtung besuchen. Die Unterrichtung erfolgt mündlich. In dieser Unterrichtung werden die im Bewachungsgewerbe tätigen Personen mit den notwendigen Rechtsvorschriften, fachspezifischen Pflichten und Befugnissen sowie deren praktischer Anwendung in einem Umfang vertraut gemacht, der ihnen eine eigenverantwortliche Übernahme von Bewachungsaufgaben ermöglicht.