IHK Ulm
KI-Verordnung - Kennzeichnungspflichten für künstlich erzeugte Inhalte ab August 2026
Art. 50 der KI-Verordnung (bzw. AI-Act) regelt Transparenzpflichten, die sowohl Anbieter als auch Betreiber von KI-Systemen treffen. Folgende Pflichten gelten seit dem 2. August 2026:
- KI-Interaktionen mit Menschen müssen als solche zu erkennen sein
- KI-generierte Audios, Texte, Bilder, Fotos und Videos müssen entsprechend als solche gekennzeichnet sein
- Deepfakes müssen als manipulierte Inhalte erkennbar sein
Art. 50 der KI-Verordnung enthält zwar Kennzeichnungspflichten für bestimmte KI-generierte Inhalte, macht jedoch keine konkreten Vorgaben zur Ausgestaltung der Kennzeichnung.
In einigen Fällen gelten Erleichterungen oder Ausnahmen:
Bei erkennbar künstlerischen, kreativen, satirischen oder fiktiven Werken reicht ein angemessener Hinweis auf die Nutzung KI-generierter oder manipulierter Inhalte aus, vgl. Art. 50 Absatz 4 KI-Verordnung.
Eine Kennzeichnung ist zudem nicht erforderlich, wenn der KI-Einsatz gesetzlich für Zwecke der Strafverfolgung erlaubt ist oder wenn die Inhalte einer menschlichen Prüfung bzw. redaktionellen Kontrolle unterzogen werden und eine natürliche oder juristische Person die Verantwortung für deren Veröffentlichung übernimmt.
Die Wettbewerbszentrale hat einen kostenfreien Leitfaden für Unternehmen veröffentlicht, der erläutert, worauf es bei der Verwendung KI-generierter Inhalte ankommt.
Stand: August 2026
