IHK Ulm

Umsatzsteuer bei Importwaren neu geregelt

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die Umsatzsteuerbefreiung für Verkäufe von Waren aus Nicht EU Staaten vor der Einfuhr neu geordnet. Die neuen Vorgaben gelten für alle Lieferungen ab dem 9. April 2026. Betroffen sind Unternehmen, die Waren aus Drittstaaten verkaufen oder weiterverkaufen, bevor diese offiziell in die EU eingeführt werden, etwa bei Lieferungen über Zolllager. Eine solche Lieferung ist nur dann umsatzsteuerfrei, wenn der Verkäufer nicht selbst für die Einfuhr der Ware sorgt.
Neu stellt das BMF klar: Maßgeblich ist, wer vertraglich die Einfuhr übernimmt, also wer die Ware beim Zoll anmeldet und in den EU Verkehr bringt. Importiert ein Unternehmen die Ware selbst, muss es Umsatzsteuer berechnen. Steuerfrei kann nur die Lieferung eines Unternehmens sein, das vor dem Import verkauft und nicht für die Einfuhr verantwortlich ist.
Daher sollten Unternehmen mit internationalen Lieferketten ihre Lieferverträge und Zuständigkeiten überprüfen.
Stand: Mai 2026