IHK Ulm

Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2026


Das Bundesministerium der Finanzen hat am 26. Mai 2026 den Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 (JStG 2026) vorgelegt. Der Entwurf enthält – wie bei Jahressteuergesetzen üblich – eine Vielzahl von Einzelmaßnahmen mit überwiegend technischem Anpassungscharakter.
Der Entwurf dient insbesondere der Anpassung an EU-Recht sowie EuGH- und BFH-Rechtsprechung, der Fortentwicklung steuerlicher Verfahrensregelungen sowie der Digitalisierung und Vereinfachung administrativer Abläufe.

Wesentliche Regelungsbereiche

Im Bereich der Einkommensteuer sind insbesondere folgende Punkte hervorzuheben:
  • Gesetzliche Regelung zur Aufteilung von Immobilienkaufpreisen (§ 6f EStG)
  • Anpassungen im Quellensteuerverfahren (§ 50a, § 50c EStG), u. a. Anhebung von Freigrenzen und Vereinfachungen im Entlastungsverfahren.
  • Änderungen bei Kinderfreibeträgen / Kindergeld (§§ 32, 33a, 62 EStG) - insbesondere unionsrechtlich motivierte Anpassungen (EU/EWR-Bezug, Freizügigkeitsprüfung).
  • Erweiterung von Mitteilungs- und Datenaustauschpflichten - etwa im Zusammenhang mit Vorsorgeaufwendungen und Lohnsteuerbescheinigungen.
Im Umsatzsteuerrecht ist vor allem die geplante Neuregelung der Organschaft (§ 2c UStG, Anwendung ab 2029) von Bedeutung. Kennzeichnend sind:
  • Einführung eines Erklärungsmodells (Opt-in)
  • Konkretisierung der Eingliederungsvoraussetzungen
  • Regelungen zur Rückabwicklung fehlerhafter Organschaftsverhältnisse
  • Haftungs- und Verfahrensvorschriften
Daneben enthält der Entwurf zahlreiche Anpassungen an europarechtliche Vorgaben, etwa bei Ortsbestimmungen für Dienstleistungen und Fernverkäufe.
Der Entwurf setzt einen klaren Schwerpunkt im Bereich der Digitalisierung:
  • Erweiterte Nutzung automatisierter Verfahren und KI (§ 29c AO)
  • Einführung einer elektronischen Kontenpfändung (§ 309a AO)
  • Weiterentwicklung elektronischer Bekanntgabe- und Kommunikationsverfahren
Darüber hinaus ist die Anpassung des Zinssatzes im Rahmen der Vollverzinsung (§ 238 AO) auf künftig 0,3% pro Monat (ab 2027) zu nennen.
  • Anhebung der Höchstbemessungsgrenze je Forschungsvorhaben im Forschungszulagengesetz von 15 Mio. € auf 25 Mio. €
  • Ergänzungen im Bereich der globalen Mindestbesteuerung (Safe-Harbour-Regelungen)
  • Steuertransparenz und Informationsaustausch
  • Weiterentwicklung des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes - (Einbeziehung von Drittstaaten, Anpassung von Meldepflichten)
  • Ausbau des automatischen internationalen Informationsaustauschs
  • Grundlohn für die Berechnung von Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen (§ 3b Abs. 2 Satz 1 EStG)
  • Dauerhafte Zuordnung zur ersten Tätigkeitsstätte (§ 9 Abs. 4 Satz 3 EStG)
  • Korrektur der Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Abs. 1 Satz 1 EStG)
  • Erweiterte Meldepflichten für die elektronische Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 bis 18 EStG - Neu)
Als Reaktion auf ein BFH-Urteil vom 10.8.2023 (VI R 11/21) soll ab dem 01.01.2027 gesetzlich festgeschrieben werden, dass für die Zuschlagsberechnung ausschließlich steuerpflichtiger und nicht nach § 40 EStG pauschal besteuerter laufender Arbeitslohn einschließlich der steuerfreien Arbeitgeberbeträge nach § 3 Nr. 56 und Nr. 57 EstG maßgebend ist.
§ 9 Abs. 4 EStG setzt in Bezug auf eine erste Tätigkeitsstätte (relevant u.a. für die Ermittlung der Entfernungspauschale) eine dauerhafte Zuordnung des Arbeitnehmenden zu dieser Tätigkeitsstätte durch entsprechende dienst- oder arbeitsrechtliche Bestimmungen voraus. Der Zeitraum, ab dem im Inland von einer dauerhaften Zuordnung zu einer ersten Tätigkeitsstätte auszugehen ist, soll ab dem 1. Januar 2027 von bisher 48 Monaten auf 24 Monate verkürzt werden. Für Tätigkeitsstätten im Ausland bleibt es weiterhin beim bisherigen Zeitraum von 48 Monaten.
Lohnsteuerbescheinigungen sollen ab dem 1. Januar 2028 ohne Angabe von Gründen bis Ende Februar des Folgejahres korrigiert und übermittelt werden können.
Der Bescheinigungskatalog in § 41b EStG soll ausgebaut werden. Arbeitgeber sollen ab dem 1. Januar 2028 zusätzliche Angaben übermitteln, u. a.:
  • Lohnersatzleistungen (z. B. Kurzarbeitergeld, Mutterschaftsgeld-Zuschuss) aufgeschlüsselt nach Leistungszeitraum und Betrag
  • Steuerfreie Reisekosten und Aufwendungen bei doppelter Haushaltsführung nach Kostenarten getrennt
  • Dienstwagenüberlassung (Kennzeichen "D")
  • Steuerfreie Arbeitgeber-Leistungen zur Kinderbetreuung
  • Übertragung von Vermögensbeteiligungen
  • Lohnsteuer-Nachschau (§ 42g Abs. 3 Satz 2 und 3 EStG - Neu)
Das Datenzugriffsrecht im Rahmen der Lohnsteuer-Nachschau soll ab dem 1. Januar 2027 dahingehend erweitert werden, dass Amtsträger künftig auch elektronisch gespeicherte Lohn- und Gehaltsunterlagen einsehen können. Bei Bedarf darf dafür auch das jeweilige Datenverarbeitungssystem des Unternehmens genutzt werden. Die Regelung schließt ausdrücklich auch E-Rechnungen gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 UStG ein.
Stand: Mai 2026