IHK Ulm

BFH-Entscheidung zur Corona-Prämie: Relevanz trotz ausgelaufener Begünstigungszeiträume

Auch nach Ablauf der steuerlichen Begünstigungszeiträume bleibt die Corona-Prämie ein wichtiges Thema. Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) stärkt die Praxis: Der Austausch freiwilliger Leistungen kann steuerunschädlich sein – und an den Corona-Bezug werden keine hohen Hürden gestellt. Warum die Entscheidung für Unternehmen weiterhin relevant ist und welche Spielräume sie eröffnet.
Die steuerlichen Begünstigungen nach § 3 Nr. 11a–c Einkommensteuergesetz (EStG) – Corona-Prämie, Corona-Pflegeboni und Inflationsausgleichsprämie – eint ein wesentliches Merkmal: Sie waren von vornherein als befristete Maßnahmen ausgestaltet. Jeder dieser Tatbestände enthält einen konkret definierten, veranlagungszeitraumübergreifenden Begünstigungszeitraum, der eine temporäre Entlastungswirkung sicherstellen sollte. Inzwischen sind sämtliche dieser Zeiträume ausgelaufen. Gleichwohl verliert die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Corona-Prämie keineswegs an Bedeutung.

Weiterhin praktische Relevanz für Unternehmen

Zum einen ist damit zu rechnen, dass der Gesetzgeber auch künftig auf außergewöhnliche Belastungssituationen mit steuerfreien Unterstützungsprämien reagieren wird. Zwar wird eine diskutierte „Entlastungsprämie“, die noch vor kurzem im Kontext geopolitischer Entwicklungen im Gespräch war, nicht umgesetzt. Auch die DIHK hatte sich hierzu kritisch geäußert. Dennoch ist davon auszugehen, dass vergleichbare Instrumente bei zukünftigen Krisen erneut Anwendung finden werden.
Zum anderen sind die relevanten Begünstigungszeiträume weiterhin Gegenstand zahlreicher steuerlicher Außenprüfungen sowie Einspruchsverfahren. Die Auslegung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale bleibt daher für Unternehmen und deren steuerliche Berater hochrelevant.

Der BFH-Fall im Überblick

Mit Urteil vom 21. Januar 2026 (Az. VI R 25/24) hatte der BFH über die Steuerfreiheit einer im Jahr 2020 ausgezahlten Corona-Prämie zu entscheiden. Nach § 3 Nr. 11a EStG setzt die Steuerbefreiung voraus, dass der Arbeitgeber eine Beihilfe oder Unterstützung von bis zu 1.500 Euro zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt – und zwar im Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 sowie „aufgrund der Corona-Krise“.
Im konkreten Fall standen zwei zentrale Tatbestandsmerkmale im Fokus:
  • das Zusätzlichkeitskriterium
  • die Zweckbestimmung („aufgrund der Corona-Krise“).
Beide Aspekte sind auch für die anderen Regelungen des § 3 Nr. 11 EStG von grundlegender Bedeutung.

Zusätzlichkeit: Freiwillige Leistungen im Fokus

Besonders praxisrelevant ist die Auslegung des Zusätzlichkeitskriteriums. Nach der gesetzlichen Definition liegt eine Leistung nur dann „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ vor, wenn insbesondere:
  • keine Anrechnung auf bestehende Lohnansprüche erfolgt,
  • keine Herabsetzung des vereinbarten Arbeitslohns zugunsten der Leistung erfolgt,
  • keine Umwidmung bereits zugesagter Gehaltserhöhungen erfolgt und
  • bei Wegfall der Leistung keine Kompensation durch höheren Arbeitslohn erfolgt.
Damit sind klassische Gehaltsumwandlungen ausgeschlossen.
Anders verhält es sich jedoch bei freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers. Genau hier setzte der BFH an: Im Streitfall hatte der Arbeitgeber bislang freiwillige Sonderzahlungen (Urlaubsgeld und Bonus) gewährt. Im Jahr 2020 wurde ein Teil dieser freiwilligen Leistungen in eine steuerfreie Corona-Prämie umgewandelt.

BFH: Austausch freiwilliger Leistungen ist unschädlich

Während Finanzamt und Finanzgericht die Steuerbefreiung versagten, entschied der BFH zugunsten des Steuerpflichtigen.
Die wesentliche Aussage lautet:
Der Austausch freiwilliger Zusatzleistungen ist für das Zusätzlichkeitskriterium unschädlich.
Freiwillige Arbeitgeberleistungen gehören nicht zum „ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“. Wird eine solche freiwillige Leistung durch eine andere – etwa eine Corona-Prämie – ersetzt oder umgewidmet, bleibt der arbeitsrechtliche Grundanspruch des Arbeitnehmers unverändert. Damit ist die Voraussetzung der Zusätzlichkeit weiterhin erfüllt.
Entscheidend ist somit:
  • Besteht ein Rechtsanspruch auf die Leistung (z. B. durch Vertrag oder betriebliche Übung)? → dann ggf. kritisch zu prüfen.
  • Handelt es sich um eine rein freiwillige Leistung? → Austausch grundsätzlich möglich.
  • Die Leistung muss der Abmilderung der Belastungen durch die Corona-Krise dienen.
  • Eine individuelle Betroffenheit des einzelnen Arbeitnehmers ist nicht erforderlich.
  • Eine entsprechende Erklärung des Arbeitgebers genügt.
Gerade mögliche Ansprüche aus betrieblicher Übung sollten dabei nicht außer Acht gelassen werden.

Corona-Bezug

Ein zweiter zentraler Punkt der Entscheidung betrifft die Anforderungen an den Corona-Bezug. Der BFH setzt hier einen praxisfreundlichen Maßstab:
Diese Auslegung entspricht auch der bisherigen Verwaltungsauffassung (BMF-FAQs) und wurde in vergleichbarer Weise bei der Inflationsausgleichsprämie fortgeführt.

Fazit für die Praxis

Das BFH-Urteil bringt Klarheit in zwei entscheidenden Punkten:
1. Zusätzlichkeit:
Der Austausch freiwilliger Leistungen ist zulässig, sofern kein Anspruch auf die ursprüngliche Leistung besteht.
2. Zweckbestimmung:
Der Corona-Bezug ist weit auszulegen; eine pauschale Begründung durch den Arbeitgeber reicht aus.
Für die Praxis gilt daher:
Nicht „anstelle von“ ist das Problem – sondern nur die Frage, ob ein Anspruch ersetzt wird. Wird lediglich die Zweckbestimmung einer freiwilligen Leistung geändert oder eine freiwillige Leistung durch eine andere ersetzt, steht dies der Steuerfreiheit nicht entgegen. Angesichts laufender Prüfungen und möglicher zukünftiger Förderinstrumente bleibt die Entscheidung des BFH damit von erheblicher Bedeutung für Unternehmen und deren steuerliche Gestaltungsspielräume.
Quelle: DIHK
Stan: Juni 2026