IHK Ulm
Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg
Zum 1. Januar 2025 ist die reformierte Landesgrundsteuer Baden-Württemberg (LGrSt BW) in Kraft getreten. Damit verliert der Einheitswert als Berechnungsgrundlage seine Gültigkeit. Umfangreiche Informationen hierzu sind zu finden u.a. auf folgenden Seiten:
- Grundsteuer-BW
- Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg mit FAQ- Katalog
- Service BW
- Steuerberaterkammer Stuttgart Grundsteuerreform 2022
Gegen das Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg wurden Musterverfahren geführt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteilen vom 22. April 2026 entschieden, dass er die Vorschriften des Landesgrundsteuergesetzes Baden-Württemberg zur Bewertung von Grundstücken, die im Rahmen der Berechnung der Grundsteuer ab dem 1. Januar 2025 herangezogen werden, für verfassungskonform hält.Unabhängig davon sollten Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheide weiterhin auf inhaltliche Fehler überprüft werden. Gegen fehlerhafte Bescheide kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch eingelegt werden.
Hintergrund zur Reform der Grundsteuer
Die Reform der Grundsteuer wurde aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2018 notwendig. Demnach ist die bisherige Einheitsbewertung nicht mehr verfassungskonform. Ende 2019 wurde auf Bundesebene das Grundsteuerreformgesetz verabschiedet. Das Grundgesetz gibt den Ländern über eine Öffnungsklausel die Möglichkeit, vom Bundesgesetz abzuweichen, eigene Grundsteuermodelle zu entwickeln und umzusetzen. Baden-Württemberg hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und ein eigenes Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) verabschiedet.
In Baden-Württemberg wird die Grundsteuer damit seit 2025 nach dem modifizierten Bodenwertmodell ermittelt und erhoben. Es löst die bisherige Einheitsbewertung ab. Das neue Grundsteuergesetz basiert im Wesentlichen auf zwei Kriterien: der Grundstücksfläche und dem Bodenrichtwert. Die Steuerermittlung folgt dabei dem bisher bekannten dreistufigen Grundschema: Zunächst erfolgt eine Bewertung, anschließend wird das Bewertungsergebnis mit einer Steuermesszahl multipliziert. Zuletzt wird darauf dann der individuelle Hebesatz der Gemeinde angewendet.
- Für die Grundsteuer A wird für die Bewertung ein sogenanntes Ertragswertverfahren angewandt. Die Regelungen im LGrStG sind an die Regelungen des Bundesgesetzes angelehnt.
- Für die Grundsteuer B (bebaute und unbebaute Grundstücke) erfolgt die Bewertung nach dem modifizierten Bodenwertmodell. Maßgeblich sind grundsätzlich die Grundstücksfläche und der Bodenrichtwert. Die Bodenrichtwerte werden von den Gutachterausschüssen vor Ort ermittelt und im Portal BORIS-BW sukzessive veröffentlicht. Gebäude bleiben bei der Wertermittlung außer Betracht.
Um eine Neubewertung rechtzeitig bis zur Geltung der neuen Gesetzes abzuschließen, ist der Hauptfeststellungszeitpunkt für die Wertverhältnisse auf den 1. Januar 2022 festgelegt worden. Für die Umsetzung war eine umfassende Neubewertung aller Grundstücke notwendig. Die Festsetzung des Hebesatzes und Erhebung der Steuer erfolgt durch die Kommunen vor Ort, in denen sich der jeweilige Grundbesitz befindet.
Das vom Finanzministerium Baden-Württemberg von September 2024 bis zum 30. Juni 2025 bereitgestellte Transparenzregister zu den aufkommensneutralen Hebesätzen der Grundsteuer B wurde nach Erfüllung seines Informationszwecks eingestellt. Aktuelle Hebesätze sind unmittelbar bei den jeweiligen Kommunen zu erfragen bzw. auf deren Internetseiten einzusehen.
Stand: August 2026
