IHK Ulm

Mitteilung zur Identität der Aktionäre

Nach § 45b Abs. 9 EStG haben inländische börsennotierte Gesellschaften gem. § 67d AktG Informationen über die Identität ihrer Aktionäre zum Zeitpunkt ihres Gewinnverteilungsbeschlusses zu verlangen und die ihnen übermittelten Informationen elektronisch nach Maßgabe des § 93c Abgabenordnung unverzüglich an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Das Bundeszentralamt für Steuern hat dazu aktuelle Hinweise sowie Aktualisierungen veröffentlicht.

Die vom Bundeszentralamt für Steuern im Juli 2026 veröffentlichten Dokumente inkl. aktuellen verfahrensleitenden Hinweise, die u. a. auch die erforderlichen Daten konkretisieren, sowie weitere Aktualisierungen, wie z. B. im Kommunikationshandbuch zur Datenübermittlung nach Maßgabe des § 45b Absatz 9 EstG (MiKaDiv FB), sind unter folgendem Link beim Bundeszentralamt für Steuern zu finden: www.bzst.de/DE/Unternehmen/Kapitalertraege/Mitteilungsverfahren
Stand: Juli 2026