Einkommensteuer
Die richtige Abschreibung nach Steuerrecht
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, dürfen grundsätzlich nicht sofort im Jahr der Anschaffung oder Herstellung vollständig steuerwirksam geltend gemacht werden, sondern müssen auf ihren Nutzungszeitraum verteilt abgeschrieben werden. Beispiele hierfür können die Anschaffungen von Computern, Fahrzeugen, Kopierern und ähnlichen Gegenständen sein. Bei Anschaffung oder Herstellung im Laufe eines Jahres ist die Abschreibung grundsätzlich zeitanteilig vorzunehmen. Hierzu wird linear abgeschrieben, das heißt, es werden jährlich die gleichen Beträge abgesetzt:
- Anschaffungs- oder Herstellungskosten
- Voraussichtliche Nutzungsdauer in Jahren
Die Nutzungsdauer ist unter Berücksichtigung der besonderen betrieblichen Verhältnisse zu schätzen. Maßgebliches Hilfsmittel für die Schätzung der voraussichtlichen Nutzungsdauer sind die vom Bundesministerium für Finanzen (BMF) veröffentlichten AfA-Tabellen.
Hinweis zur Nutzungsdauer von Computer und Software:
Nach dem Schreiben vom 22. Februar 2022 kann für Computerhardware einschließlich bestimmter Peripheriegeräte sowie für Betriebs- und Anwendersoftware weiterhin eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden. Dadurch ist regelmäßig ein vollständiger Betriebsausgabenabzug bereits im Jahr der Anschaffung möglich.
Nach dem Schreiben vom 22. Februar 2022 kann für Computerhardware einschließlich bestimmter Peripheriegeräte sowie für Betriebs- und Anwendersoftware weiterhin eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden. Dadurch ist regelmäßig ein vollständiger Betriebsausgabenabzug bereits im Jahr der Anschaffung möglich.
Ausnahme:
- Wirtschaftsgüter bis einschließlich 800 Euro: Geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis einschließlich 800 Euro netto können im Jahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage sofort in voller Höhe als Betriebsausgabe abgezogen werden, sofern sie selbständig nutzbar, beweglich und abnutzbar sind. Soweit sie einen Betrag von 250 Euro überschreiten, sind sie unter Angabe des Tages der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in einem besonderen, laufend zu führenden Verzeichnis aufzuführen. Das Verzeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind.
- Wirtschaftsgüter über 250 bis einschließlich 1000 Euro: Alternativ zur Sofortabschreibung kann für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von mehr als 250 Euro bis einschließlich 1.000 Euro netto ein jahresbezogener Sammelposten gebildet werden. Der Sammelposten ist über fünf Jahre mit jeweils einem Fünftel aufzulösen. Das Wahlrecht ist für alle im jeweiligen Wirtschaftsjahr angeschafften begünstigten Wirtschaftsgüter einheitlich auszuüben. Tatsächliche Veränderungen innerhalb des Sammelpostens werden nicht berücksichtigt. Vorteil dieser alternativ möglichen „Poolabschreibung“ sind die reduzierten Aufzeichnungspflichten gegenüber der Sofortabschreibung bis 800 Euro. Wirtschaftsgüter über 1000 Euro sind linear nach der Nutzungsdauer abzuschreiben.
Es existieren damit für Wirtschaftsgüter zwei Alternativen zur Abschreibung:
Alternative 1:
| Wirtschaftsgüter bis einschließlich 250 Euro netto | Wirtschaftsgüter über 250 bis einschließlich 1000 Euro netto | Wirtschaftsgüter über 1000 Euro |
|---|---|---|
| Sofortabschreibung, keine besondere Aufzeichnungspflicht | Sammelposten (Poolabschreibung) über fünf Jahre |
lineare Abschreibung nach betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer |
Alternative 2:
| Wirtschaftsgüter bis einschließlich 800 Euro netto | Wirtschaftsgüter über 800 Euro |
|---|---|
|
Sofortabschreibung möglich
|
lineare Abschreibung nach Nutzungsdauer; bei Anschaffungskosten bis einschließlich 1.000 Euro kann alternativ der Sammelposten gewählt werden. |
Stand: August 2026
