IHK Ulm

FAQ zu Registrierkassen mit TSE

Warum gibt es TSE?

Mit der Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) sollen Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen verhindert werden. Ziel des Gesetzgebers ist es, die Nachvollziehbarkeit und Unveränderbarkeit von Kassendaten sicherzustellen und Steuerhinterziehung durch nachträgliche Änderungen von Aufzeichnungen zu erschweren.

Was ist TSE?

Die Technische Sicherheitseinrichtung (TSE) besteht aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer einheitlichen digitalen Schnittstelle. Sie protokolliert Kassenvorgänge manipulationssicher und stellt sicher, dass nachträgliche Änderungen oder Löschungen erkennbar sind. Die Daten müssen für steuerliche Prüfungen verfügbar gehalten werden. TSE-Lösungen können als Hardware- oder Cloud-Lösung bereitgestellt werden.

Ist eine TSE Pflicht?

Ja. § 146a der Abgabenordnung (AO) schreibt vor, dass elektronische Aufzeichnungssysteme, die unter die KassenSicherungsverordnung (KassenSichV) fallen, durch eine zertifizierte Technische Sicherheitseinrichtung (TSE) geschützt werden müssen.

Muss eine TSE-Kasse gemeldet werden?

Ja. Der Einsatz und die Außerbetriebnahme elektronischer Aufzeichnungssysteme sind dem Finanzamt elektronisch mitzuteilen. Die Mitteilung erfolgt seit dem 1. Januar 2025 über „Mein ELSTER“, per XML-Upload oder über die ERiC-Schnittstelle. Eine Meldung in Papierform ist nicht vorgesehen.

Wann und wie wird eine Kasse an- oder abgemeldet?

Seit dem 1. Januar 2025 erfolgt die Meldung elektronisch über “Mein ELSTER”, per XML-Upload oder über die ERiC-Schnittstelle.
Es gelten folgende Fristen:
Anschaffung / Inbetriebnahme
eines elektronischen
Aufzeichnungssystems
Mitteilung innerhalb eines Monats nach Anschaffung / Inbetriebnahme
Außerbetriebnahme
eines elektronischen
Aufzeichnungssystem
Mitteilung innerhalb eines Monats nach Außerbetriebnahme,
sofern das System zuvor gemeldet wurde
Bei jeder Meldung sind sämtliche elektronische Aufzeichnungssysteme der jeweiligen Betriebsstätte anzugeben.

Gibt es Ausnahmen?

Elektronische Aufzeichnungssysteme, die unter die KassenSicherungsverordnung fallen, müssen grundsätzlich mit einer zertifizierten TSE ausgestattet sein. Eine gesetzliche Pflicht zur Nutzung eines elektronischen Kassensystems besteht jedoch nicht. Offene Ladenkassen bleiben zulässig, sofern die steuerlichen Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten erfüllt werden.

Was bedeutet das für den Kassenbon?

Der Beleg muss die nach § 6 KassenSichV vorgeschriebenen Angaben enthalten. Hierzu gehören insbesondere Informationen zur Transaktion, zum Kassensystem sowie zur TSE-Signatur. Die Angaben können im Klartext oder maschinenlesbar, beispielsweise über einen QR-Code, bereitgestellt werden. Prüfen Sie gemeinsam mit Ihrem Kassendienstleister, ob die vorgeschriebenen Angaben vollständig ausgegeben werden.
Hinweis: Diese Informationen sollen nur erste Hinweise in übersichtlicher Form geben und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Stand: August 2026