IHK Ulm

Bundesrat verabschiedet Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Außenprüfung (ApO)

Der Bundesrat hat am 10.7.2026 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Außenprüfung (ApO) zugestimmt. Die ApO tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und setzt die BPO außer Kraft (§§ 39 – 40 ApO).
Betriebsprüfungsordnung (BpO)
Die BpO 2000 („Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Betriebsprüfung – Betriebsprüfungsordnung (BpO 2000)“ vom 15. März 2000 beinhaltet verbindliche Anweisungen der obersten Finanzbehörden an die Außenprüfungen der Landesfinanzbehörden und des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) hinsichtlich der Durchführung von Außenprüfungen. Diese stellt sog. Innenrecht dar und soll eine einheitliche Auslegung der gesetzlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden sicherstellen.
Referentenentwurf der Außenprüfungsordnung (ApO)
Mit dem sog. DAC7-Umsetzungsgesetz vom 20. Dezember 2022 wurden zwischenzeitlich Änderungen in der Abgabenordnung (AO) vorgenommen, um Außenprüfungen zu beschleunigen. Die geänderten gesetzlichen Bestimmungen sollen mit der ApO nunmehr aufgegriffen und in die bestehenden Vorschriften eingearbeitet werden. Zudem sollen weitere Änderungen vorgenommen werden, die insbesondere auf eine Beschleunigung der Außenprüfungen gerichtet sind und die die Zusammenarbeit zwischen den Außenprüfungsstellen der Länder und des BZSt verbessern (kooperativer Ansatz). Darunter fällt z. B. die Stärkung der Rolle des leitenden Konzernprüfers bei der Prüfung von Konzernen und zusammenhängenden Unternehmen in Abschnitt III des Entwurfs. In diesem Zusammenhang wird die BpO neu gegliedert und in ApO umbenannt.
DIHK-Stellungnahme vom 17. April 2026
In einer entsprechenden Stellungnahme hat die DIHK die Notwendigkeit einer Beschleunigung der Außenprüfungen und einer stärkeren kooperativen Ausgestaltung der Prüfungsverfahren hingewiesen.
Stand: Juli 2026