Nr. 6708522
IHK Ulm

Studenten & Schüler

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Bei der Einstellung insbesondere von Berufsanfängern greifen Arbeitgeber gerne auf ein „Praktikum” zurück. Umgangssprachlich werden viele Tätigkeiten in einem Unternehmen als „Praktikum” bezeichnet. Doch die Einstellung eines Bewerbers als „Praktikant” bedeutet nicht automatisch, dass keine arbeitsrechtlichen Vorschriften zu beachten sind und dieser keinen Vergütungsanspruch hat.