IHK Ulm

Entsendung von Mitarbeitern in die Türkei

Die vorübergehende Entsendung von Arbeitnehmenden in die Türkei berührt regelmäßig Arbeitsvertragsrecht, Einreise- und Arbeitsmigrationsrecht, Sozialversicherungsrecht und Steuerrecht. Was im konkreten Fall getan werden muss, hängt von Dauer, Art und Umfang der Tätigkeit vor Ort ab.
Unternehmen außerhalb der Region Ulm finden ihren IHK-Ansprechpartner vor Ort über den bundesweiten IHK-Finder.

Arbeitsvertrag

Werden Arbeitnehmende vorübergehend in die Türkei entsandt, kann der Auslandseinsatz im Einzelfall bereits vom bestehenden Arbeitsvertrag und dem arbeitgeberseitigen Weisungsrecht umfasst sein. Bei längeren oder organisatorisch komplexeren Einsätzen empfiehlt sich regelmäßig eine ergänzende Entsendevereinbarung.
Sie schafft Rechtssicherheit und sollte insbesondere die folgenden Punkte umfassen:
  • die Dauer des Einsatzes,
  • den Tätigkeitsbereich,
  • die Vergütung,
  • etwaige Auslandszuschläge,
  • Reisekosten,
  • Unterkunft,
  • Rückkehrbedingungen sowie
  • sozialversicherungs- und steuerbezogene Mitwirkungspflichten.
Auch die Frage des anwendbaren Rechts sollte ausdrücklich adressiert werden. Im Fall einer nur vorübergehenden Entsendung bleibt der gewöhnliche Arbeitsort rechtlich regelmäßig beim bisherigen Tätigkeitsstaat, sofern die Auslandsbeschäftigung im Voraus befristet ist.

Einreise in die Türkei

Für deutsche Staatsangehörige ist die Einreise in die Türkei für Aufenthalte von bis zu 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen grundsätzlich visumfrei möglich. Diese Erleichterung eröffnet die Einreise für touristische und bestimmte geschäftliche Aufenthalte (beispielsweise Kundenmeetings, Teilnahme an Schulungen, Vertragsverhandlungen).
Soll in der Türkei jedoch eine Arbeitsleistung erbracht werden, kann dies nicht ohne Weiteres im Rahmen einer visumsfreien Einreise abgewickelt werden. In diesen Fällen ist für den Einsatz entweder eine Arbeitserlaubnis erforderlich oder die Beantragung einer Arbeitserlaubnisbefreiung. Die rechtliche Einordnung richtet sich also nicht allein nach der Aufenthaltsdauer, sondern vor allem nach Art und Zweck der Tätigkeit.

Arbeitserlaubnisbefreiung

Für bestimmte kurzfristige Einsätze sieht das türkische Recht eine Arbeitserlaubnisbefreiung vor. Dabei handelt es sich um ein offizielles Dokument, das innerhalb seiner Geltungsdauer zur Beschäftigung und zum Aufenthalt in der Türkei berechtigt. Der Zeitraum, für den das Dokument zur Erbringung von Arbeitsleistungen berechtigt, ist vom jeweiligen Ausnahmetatbestand abhängig. Zuständig für die Ausstellung ist das türkische Arbeitsministerium.

Antragsverfahren

Für die Stellung des Befreiungsantrags außerhalb der Türkei ist ein zweistufiges Verfahren vorgesehen:
Befindet sich der Antragsteller bereits rechtmäßig in der Türkei, kann der Antrag direkt über das Portal e-Muafiyet gestellt werden.
Wichtig: Nach einem erfolgreichen Antrag auf Arbeitserlaubnisbefreiung besteht eine Sperrfrist von sechs Monaten bis zur Beantragung einer weiteren Befreiung der selben Art. Die Umgehung der vorgesehenen Höchstdauer durch mehrere konsekutive Befreiungsanträge ist somit nicht möglich.

Befreiungstatbestände

Eine vollständige Liste aller Befreiungstatbestände findet sich in Artikel (Art.) 48 der Durchführungsverordnung zum Internationalen Arbeitsgesetz (türk.).
Die wichtigsten Befreiungstatbestände für deutsche Unternehmen im Überblick:
Art. Befreiungstatbestand Höchstdauer Betroffene Einsatzbereiche
48/b Montage, Installation, Wartung, Reparatur, Schulung im Zusammenhang mit exportierten/importierten Waren, Maschinen und Anlagen 3 Monate Zentraler Tatbestand für Maschinenbau, Anlagenbau, Service, Inbetriebnahme, technische Einweisung, After-Sales-Einsätze
48/c Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung: Weiter als 48/b, Einsatz muss bei Antragsstellung ausführlich dokumentiert und begründet werden 3 Monate Relevant für Beratung, IT, Engineering, Audit, Projektleistungen, sonstige grenzüberschreitende Services
48/ç Nicht in der Türkei ansässige Organmitglieder, Gesellschafter und höchste Vertreter türkischer Gesellschaften 3 Monate Relevant für deutsche Muttergesellschaften mit türkischer Tochter, JV oder Beteiligung; etwa für Board-Tätigkeit, Gesellschafteraufsicht, Managementpräsenz
48/d Im Ausland lebende Personen türkischer Herkunft, die von den türkischen Behörden entsprechend gemeldet wurden 3 Monate Kann für deutsche Unternehmen mit entsprechendem Personalbestand praktisch nützlich sein; persönlicher Sondertatbestand, nicht allgemein für alle Entsandten
48/m Personen, die in EU-finanzierten Programmen oder Projekten in der Türkei eingesetzt werden Dauer der Aufgabe Relevant für Beratungen, Projektträger, NGOs, Think Tanks oder Unternehmen in IPA-/EU-Projekten

Erforderliche Dokumente und Angaben

Im Rahmen des Befreiungsantrags müssen die folgenden Informationen und Unterlagen eingereicht werden:
  • biometrisches Foto,
  • Passunterlagen,
  • Ausbildungsangaben,
  • Einsatzangaben,
  • die den jeweiligen Befreiungstatbestand belegenden Unterlagen.
Hinweis: Weitere Informationen zur Arbeitserlaubnisbefreiung finden sich auf der Webseite des türkischen Arbeitsministeriums.

Arbeitserlaubnis

Für Tätigkeiten, die nicht unter einen gesetzlichen Befreiungstatbestands (Art. 48 Durchführungsverordnung) fallen oder die Höchstdauer einer Befreiung überschreiten ist eine reguläre Arbeitserlaubnis erforderlich. Auch nach einem erfolgreichen Erlaubnisantrag besteht eine Sperrfrist von sechs Monaten bis zur Beantragung einer weiteren Erlaubnis.
Im Gegensatz zur Arbeitserlaubnisbefreiung bedarf es für die Beantragung einer Arbeitserlaubnis grundsätzlich eines Arbeitsvertrags zwischen dem betroffenen Mitarbeitenden und einem türkischen Unternehmen (in der Regel das Einsatzunternehmen).
Hinweis: Oft wird zum Abschluss eines “pro forma” Arbeitsvertrags zwischen dem entsandten Mitarbeitenden und dem türkischen Kunden geraten, bei dem in Wirklichkeit jedoch weder eine Vergütung durch das türkische Unternehmen noch ein (vorübergehendes) Arbeitsverhältnis begründet werden soll. Von einer solchen Konstellation ist allerdings abzuraten, da es sich rechtlich gesehen um ein unwirksames Scheingeschäft handelt, mit der Folge, dass auch das Arbeitsvisum wegen Täuschung seine Wirksamkeit verliert.

Antragsverfahren

Auch bei der Arbeitserlaubnis ist zwischen Inlands- und Auslandsanträgen zu unterscheiden. Bei einem Auslandsantrag ist ein zweistufiges Verfahren vorgesehen:
Befindet sich der Antragsteller bereits rechtmäßig in der Türkei, kann der Antrag direkt über das Portal e-İzin gestellt werden.

Erforderliche Dokumente und Angaben

Für die Beantragung der Arbeitserlaubnis werden die folgenden Dokumente und Angaben benötigt:
  • Arbeitsvertrag (Arbeitnehmender - türkische Unternehmen)
  • Passkopie,
  • gegebenenfalls übersetzter Ausbildungsnachweis,
  • Handelsregisterunterlagen und Finanzunterlagen des türkischen Unternehmens, sowie
  • gegebenenfalls branchenbezogene Zusatznachweise
Hinweis: Weitere Informationen zur Beantragung der türkischen Arbeitserlaubnis finden sich auf der Webseite des türkischen Arbeitsministeriums.

Sozialversicherung

Zum Nachweis dafür, dass auf den Arbeitnehmende weiterhin das deutsche Sozialversicherungsrecht Anwendung findet, muss zudem eine Bescheinigung über das anzuwendende Recht (T/A 1) beim zuständigen Sozialversicherungsträger (gesetzliche Krankenkasse oder Rentenversicherung) beantragt werden. Weitere Informationen zum Inhalt und zur Beantragung finden sich in der Übersicht Arbeiten in der Türkei auf der Webseite des GKV-Spitzenverbands DVKA.

Steuerrecht

Steuerlich sind bei Entsendungen in die Türkei vor allem die lohnsteuerliche Behandlung des Arbeitslohns und ein mögliches Betriebsstättenrisiko zu prüfen. Maßgeblich ist das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und der Türkei. Für Einkünfte aus unselbständiger Arbeit verbleibt das Besteuerungsrecht unter den Voraussetzungen des Art. 15 Absatz 2 DBA beim Ansässigkeitsstaat, wenn der Arbeitnehmer sich innerhalb des maßgeblichen Zwölf-Monats-Zeitraums nicht länger als 183 Tage im Tätigkeitsstaat aufhält, die Vergütung von einem nicht im Tätigkeitsstaat ansässigen Arbeitgeber gezahlt wird und die Vergütung nicht von einer Betriebsstätte oder festen Einrichtung im Tätigkeitsstaat getragen wird.
Insbesondere bei Bau-, Montage- und Installationsprojekten sowie bei langfristigen Vertriebstätigkeiten ist daneben gesondert zu prüfen, ob durch den Aufenthalt eine in der Türkei unternehmenssteuerpflichtige Betriebsstätte im Sinne des Art. 5 DBA entsteht ("sogenannte Betriebsstättenrisiko").

Weitere Informationen

Ansprechpartner und nützliche Adressen

Türkisches Arbeits- und Sozialministerium, Abteilung Arbeitserlaubnisse für Ausländer
Inönü Bulvari 42
06520 Emek – Ankara
Tel. +90 312 2966848
Türkische Sozialversicherungsanstalt
Sosyal Güvenlik Kurumu (SGK)
Genel Müdürlügü
Mithatpasa Cad. 7
06437 Sihhiya – Ankara
Tel. +90 312 4351313
www.sgk.gov.tr
Türkisches Generalkonsulat Stuttgart
Kernerplatz 7
70182 Stuttgart
+49 711 166670
stuttgart.cg.mfa.gov.tr/mission
Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA)
Team Ausnahmevereinbarung
Pennefeldsweg 12 c
53177 Bonn
Tel. 0228 9530-445
www.dvka.de
Bundesverwaltungsamt Informationsstelle für Auswanderer und Auslandstätige
Postanschrift: 50728 Köln
Dienstsitz: Provinzialstr. 93
53127 Bonn
Tel. 0228 99358-4998, -4999
www.auswandern.bund.de

Quelle: IHK Bodensee-Oberschwaben und IHK Ulm
Stand: Juli 2026