IHK Ulm

Aushangpflichten für Arbeitgeber

Durch Aushänge im Betrieb sollen die Arbeitnehmer über ihre Rechte informiert werden. Aus diesem Grund bestehen zahlreiche Vorschriften, die den Arbeitgeber dazu verpflichten, bestimmte Texte den Arbeitnehmern zur Kenntnis zu bringen. Der Arbeitgeber muss darauf achten, dass die Gesetze regelmäßig aktualisiert werden.
Je nach Regelung soll dies in geeigneter Weise durch Ausle­gen, Aushängen oder Bekanntmachung geschehen. Der Arbeitgeber sollte dabei in der einschlägigen Vorschrift nachsehen, um die vorgeschriebene Art und Weise der Mitteilung einhalten zu können.
Seit 01.01.2025 kann die Aushangpflicht auch digital durch die Nutzung der im Betrieb üblichen Informations- und Kommunikationstechnik (z.B. das Intranet) erfüllt werden. Die Pflicht zum Aushang in Papierform entfällt damit. Allerdings ist sicherzustellen, dass tatsächlich alle Beschäftigten einen ungehinderten Zugang zu diesen Informationen haben, andernfalls muss es bei der Auslage bleiben.
Besteht ein Betriebsrat, ist dieser über den Aushang zu unterrichten. Sind von dem Aushang ausländische Mitarbeiter betroffen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, kann eine (zusammenfassende) Übersetzung erforderlich sein.

1. Gesetzliche Aushangpflichten

Es bestehen zahlreiche Vorschriften, aus denen sich Aushangverpflichtungen für den Arbeitgeber ergeben. Die wichtigsten sind am Ende des Merkblatts in Form einer Tabelle aufgeführt. Es ist im Einzelnen zu prüfen, ob das Unternehmen unter die von der Regelung betroffenen Branchen oder Betriebe fällt.

2. Freiwillige Aushänge

Daneben besteht die Möglichkeit, freiwillige Aushänge vorzunehmen. Grenze hierfür ist das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer oder Dritter. Außerdem darf der Aushang nicht zu einer Missachtung der Fürsorgepflicht oder der betriebsverfassungsrechtlichen vertrauensvollen Zusammenarbeit führen.

3. Verstöße gegen die Aushangpflicht

Kommt der Arbeitgeber seiner Aushangpflicht nicht nach, können unterschiedliche Folgen eintreten. Der Arbeitgeber kann sich schadensersatzpflichtig machen, wenn der Verstoß gegen eine Aushangpflicht ursächlich für den Eintritt eines Schadens geworden ist. Bei den meisten Vorschriften stellt eine Verletzung der Aushangverpflichtungen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld belegt werden kann. Sind betriebsverfassungsrechtliche Regelungen betroffen, können Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche bestehen; Verstöße im Zusammenhang mit Wahlen können eine Anfechtbarkeit der Wahl zur Folge haben.

4. Übersicht über die aushangpflichtigen Vorschriften

Regelungsgebiet Vorschrift Adressat Art und Weise
Arbeitsschutzvorschriften
Je nach
Branche (z. B. Arbeitssicherheitsgesetz, Arbeitsschutzgesetz, Arbeitsstättenverordnung, Gefahrstoffverordnung, Röntgenverordnung, Strahlenschutzverordnung)
Jeweilige Branche
Aushang oder Auslegung an geeigneter Stelle oder durch Einsatz im Betrieb üblicher Informations- und Kommunikationstechnik
Arbeitszeitgesetz
§ 16 ArbZG
Alle Betriebe bzw.
alle betroffenen
Betriebe bei Rechtsverordnungen, abweichenden Tarifverträgen
oder Betriebsvereinbarungen
An geeigneter Stelle zur Einsichtnahme auslegen oder aushängen
Betriebsvereinbarungen
§ 77 Abs. 2 BetrVG
Alle betroffenen
Betriebe
An geeigneter
Stelle auslegen
Gleichbehandlungsvorschriften Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG), § 61b ArbGG
vgl. § 12 Abs. 5 AGG
Alle Betriebe Bekanntmachung durch Aushand oder Auslegung an geeigneter Stelle oder durch Einsatz im Betrieb üblicher Informations- und Kommunikationstechnik
Heimarbeitsgesetz
§§ 6 Satz 2, 7, 8 Abs. 1, 19 Abs. 2 HAG
Personen, die Heimarbeit ausgeben,
weitergeben oder abnehmen
In den Ausgaberäumen an gut sichtbarer Stelle bzw. an der von zuständigen Arbeitsbehörde bestimmten Stelle
Jugendarbeits­schutzgesetz
§§ 47, 48, 54 Abs. 3 JArbSchG
Betriebe mit min. einem jugendlichen Beschäftigten
An geeigneter
Stelle zur Einsicht auslegen oder aushängen
Ladenschlussgesetz § 21 LSchG Inhaber einer Verkaufsstelle, in der mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt wird In der Verkaufsstelle an geeigneter Stelle auslegen oder aushängen
Mutterschutzgesetz
§ 26 MuSchG
Betriebe, die mindestens drei Frauen beschäftigen, auch bei Heimarbeiterinnen
An geeigneter Stelle zur Einsicht auslegen oder aushängen, bei Heimarbeiterinnen in der Ausgabe oder Annahme oder Zugänglichmachung in elektronischer Form
Teilzeit- und Befristungsgesetz
§ 18 TzBfG
Arbeitgeber mit
befristet Beschäftigten
Allgemeine Bekanntgabe an geeigneter, den Arbeitnehmern zugänglicher Stelle im Betrieb
Tarifvertragsgesetz
§ 8 TVG
Tarifgebundene
Arbeitgeber, bei
Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrags alle
betroffenen Arbeitgeber
Allgemeine Bekanntgabe an geeigneter, den Arbeitnehmern zugänglicher Stelle im Betrieb
Unfallverhütungs­vorschriften (UVV)
§§ 15 Abs. 5, 138 Siebtes Sozial­gesetzbuch
Alle Arbeitgeber
Unterrichtung, Hinweis auf Vorhandensein der UVV und Erläuterungen zur konkreten praktischen Anwendung im jeweiligen Arbeitsbereich
Fünftes Vermögensbildungsgesetz
§ 11 Abs. 4 VermBG
Arbeitgeber, die für einmalige Anlage vermögenswirksamer Leistungen Termin bestimmen
Bekanntgabe in geeigneter Form jedes Jahr neu, auch wenn Termin unverändert geblieben ist
Wahlen
Wahlordnung zum Betriebsrat, zur Schwerbehindertenvertretung oder zum Sprecherausschuss
Betroffene Betriebe
Nach jeweiliger Wahlordnung
Hinweise:
Viele Verlage bieten, jährlich aktualisiert, Sammlungen der aushangpflichtigen Gesetze an.
Die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften finden Sie auch kostenlos auf der Homepage des Bundesjustizministeriums.
Dieses Merkblatt soll - als Service Ihrer IHK - nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Stand: Februar 2026