IHK Ulm
EU-Indien-Abkommen verspricht weitgehenden Zollabbau
Die EU hat den Textentwurf des Freihandelsabkommens mit Indien veröffentlicht. Zollabbaupläne und produktspezifische Ursprungsregeln stehen noch aus.
- 1. Bedeutung und aktueller Stand
- 2. Zollabbau für EU-Waren in Indien
- 3. Zollabbau für indische Waren in der EU
- 4. Ursprungsregeln und Präferenznachweise
- 5. Landwirtschaft und Schutz sensibler Bereiche
- 6. Dienstleistungen und digitaler Handel
- 7. Weitere Regelungen für Unternehmen
- 8. Nachhaltigkeit
- 9. Schutzmechanismen und weitere Absicherungen
- 10. Nächste Schritte und Inkrafttreten
1. Bedeutung und aktueller Stand
Die EU und Indien wollen ihre Handelsbeziehungen deutlich ausbauen. Nach rund 20 Jahren Verhandlungen wurde Ende Januar 2026 eine Einigung über ein Freihandelsabkommen erzielt. Ende Februar lag ein vorläufiger Vertragstext vor, der derzeit noch rechtlich geprüft und in die Amtssprachen der EU übersetzt wird. Der gemeinsame Waren- und Dienstleistungshandel liegt bereits bei mehr als 180 Milliarden Euro pro Jahr. Nach Einschätzung der EU könnte sich das Warenexportvolumen nach Indien bis 2032 verdoppeln. Das Abkommen umfasst neben dem Warenhandel auch Dienstleistungen, digitalen Handel, geistiges Eigentum, Wettbewerb, KMU und nachhaltige Entwicklung.
2. Zollabbau für EU-Waren in Indien
Für europäische Unternehmen soll sich der Zugang zum indischen Markt deutlich verbessern. Indien will die Zölle auf 96,6 Prozent des Wertes der EU-Warenexporte reduzieren oder vollständig abschaffen. Besonders relevant ist dies für die Industrie. Bei Kraftfahrzeugen sollen die Zölle schrittweise von bisher bis zu 110 Prozent auf bis zu 10 Prozent sinken. Vorgesehen ist dafür ein Kontingent von voraussichtlich 250.000 Fahrzeugen jährlich. Für Fahrzeugteile ist ein vollständiger Zollabbau innerhalb von fünf bis zehn Jahren geplant.
Auch Maschinenbau, Chemie und Pharma profitieren. Die bisherigen Höchstsätze liegen bei 44 Prozent für Maschinen, 22 Prozent für Chemie und 11 Prozent für Arzneimittel. Bei optischen, medizinischen und chirurgischen Geräten sollen die Zölle für 90 Prozent der Produkte von bis zu 27,5 Prozent auf null sinken.
Auch Agrar- und Lebensmittelprodukte sollen von niedrigeren Zöllen profitieren. Bei alkoholischen Getränken liegen die bisherigen Zölle bei bis zu 150 Prozent, bei pflanzlichen Ölen bei bis zu 45 Prozent und bei Brot und Süßwaren bei bis zu 50 Prozent. Für Äpfel, Birnen, Pfirsiche und Kiwis sind Zollvergünstigungen innerhalb bestimmter Kontingente vorgesehen.
3. Zollabbau für indische Waren in der EU
Auch indische Exporteure erhalten einen verbesserten Zugang zum EU-Markt. Nach Angaben des indischen Handelsministeriums sollen 70,4 Prozent der EU-Zolltariflinien unmittelbar mit Inkrafttreten des Abkommens zollfrei werden. Damit werden rund 90,7 Prozent des indischen Exportwertes abgedeckt. Weitere 20,3 Prozent der Tariflinien sollen schrittweise liberalisiert werden. Insgesamt sollen die EU-Zugeständnisse damit fast 97 Prozent der Tariflinien und mehr als 99 Prozent des Handelswertes umfassen.
Besonders umfangreich ist die Öffnung bei Leder und Schuhen, Textilien, Bekleidung sowie bei verschiedenen Industrieerzeugnissen. Bei Chemikalien sollen 59,3 Prozent der Tariflinien sofort zollfrei werden und weitere 39,1 Prozent schrittweise. Für Leder und Schuhe sowie Textilien und Bekleidung ist laut indischer FAQ für sämtliche genannten Tariflinien ein zollfreier Zugang zum EU-Markt vorgesehen.
Umgekehrt will Indien rund 49,6 Prozent seiner eigenen Tariflinien für EU-Waren sofort zollfrei stellen. Weitere 39,5 Prozent sollen über fünf, sieben oder zehn Jahre schrittweise abgebaut werden. Insgesamt umfasst das indische Angebot rund 92,1 Prozent der Tariflinien und 97,5 Prozent des Handelswertes.
Die genannten Zahlen beschreiben die ausgehandelten Eckpunkte. Die detaillierten Zollabbaupläne mit den einzelnen produktspezifischen Stufen lagen laut GTAI zum Stand vom 15. Mai 2026 noch nicht vor.
4. Ursprungsregeln und Präferenznachweise
Die Zollvergünstigungen gelten nur für Waren mit Präferenzursprung in der EU oder in Indien. Damit soll verhindert werden, dass Waren aus Drittstaaten ohne ausreichende Verarbeitung über eine Vertragspartei von den Zollvorteilen profitieren.
Die produktspezifischen Ursprungsregeln in Anhang II waren laut GTAI zum Stand vom 15. Mai 2026 noch nicht veröffentlicht. Für einzelne Waren lässt sich deshalb noch nicht abschließend bestimmen, welche Voraussetzungen für den Präferenzursprung gelten.
Die indische FAQ nennt bereits die vorgesehenen Regeltypen. Dazu gehören ein Wechsel der Zolltarifklassifikation, Mindestwertschöpfung und bestimmte Herstellungs- oder Verarbeitungsverfahren. Für verschiedene Branchen sind dabei unterschiedliche Anforderungen vorgesehen. Bei Automobilen gelten beispielsweise besonders strenge Wertschöpfungskriterien. Für Stahl ist unter anderem ein „Melt-and-Pour“-Kriterium vorgesehen.
Das Abkommen sieht außerdem eine bilaterale Kumulierung vor. Vormaterialien oder Verarbeitung aus der jeweils anderen Vertragspartei können damit unter den vereinbarten Voraussetzungen bei der Ursprungsermittlung berücksichtigt werden. Das Absorptionsprinzip kann insbesondere bei längeren Wertschöpfungsketten die Ursprungsermittlung vereinfachen.
Als Präferenznachweis ist eine Ursprungserklärung des Exporteurs, das sogenannte „Statement on Origin“, vorgesehen. Indische Exporteure sollen die entsprechenden Nachweise über die digitale Plattform der indischen Außenhandelsbehörde selbst ausstellen können. Für Importe in die EU ist außerdem die sogenannte „Importer’s Knowledge“ vorgesehen.
5. Landwirtschaft und Schutz sensibler Bereiche
Das Abkommen verbessert den Marktzugang für europäische Agrar- und Lebensmittelprodukte in Indien. Gleichzeitig bleiben sensible Bereiche auf beiden Seiten geschützt. Die EU nimmt unter anderem Fleisch und Fleischerzeugnisse, Milchprodukte, Honig, Reis, Zucker und Tabak von ihren Zollzugeständnissen aus.
Auch Indien schützt sensible Bereiche seiner Landwirtschaft. Dazu zählen unter anderem Rindfleisch, Geflügel, Milchprodukte, Fisch und Meeresfrüchte, Reis und Weizen sowie verschiedene Obst- und Gemüseerzeugnisse, Nüsse, Speiseöle, Tee, Kaffee, Gewürze und Tabak.
Für indische Agrarimporte in die EU gelten weiterhin die europäischen Anforderungen an Gesundheit und Lebensmittelsicherheit. Zudem ist ein separates Abkommen zum Schutz geografischer Angaben vorgesehen.
6. Dienstleistungen und digitaler Handel
Das Abkommen geht über den Warenhandel hinaus und verbessert auch den Zugang zu den jeweiligen Dienstleistungsmärkten. Indien erhält von der EU Verpflichtungen in rund 144 Sektoren und Subsektoren. Indien selbst übernimmt Verpflichtungen in 102 Sektoren und Subsektoren. Für europäische Unternehmen sind darunter insbesondere maritime Dienstleistungen, Finanzdienstleistungen, Telekommunikation und Umweltdienstleistungen relevant.
Auch die Mobilität bestimmter Dienstleistungserbringer wird erleichtert. Vorgesehen sind unter anderem Regelungen für Geschäftsreisende, kurzfristige Geschäftsreisende, konzerninterne Transfers, vertragliche Dienstleister und unabhängige Freiberufler.
Ein eigenes Kapitel zum digitalen Handel schafft zusätzliche Regeln für den grenzüberschreitenden digitalen Geschäftsverkehr. Damit sollen verlässlichere Rahmenbedingungen für Unternehmen entstehen. Gleichzeitig bleiben Datenschutz, Cybersicherheit und der regulatorische Handlungsspielraum der Vertragsparteien erhalten.
7. Weitere Regelungen für Unternehmen
Das Abkommen enthält neben den Zollregelungen weitere Bestimmungen zu technischen Handelshemmnissen, geistigem Eigentum, Wettbewerb, Subventionen, Handelsbehelfen und Streitbeilegung. Damit sollen auch regulatorische Hindernisse im bilateralen Handel reduziert und die Rahmenbedingungen für Unternehmen berechenbarer werden.
Ein eigenes Kapitel widmet sich kleinen und mittleren Unternehmen. Es soll den Zugang zu Informationen über die jeweiligen Märkte verbessern und Unternehmen die Nutzung der im Abkommen vorgesehenen Vorteile erleichtern.
8. Nachhaltigkeit
Auch Nachhaltigkeitsfragen sind Bestandteil des Abkommens. Ein eigenes Kapitel zu Handel und nachhaltiger Entwicklung behandelt unter anderem Arbeitsrechte sowie Klima- und Umweltschutz. Dazu gehören die Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation und der Schutz vor Kinder- und Zwangsarbeit.
Darüber hinaus sind Kooperationen in Bereichen wie erneuerbare Energien, Energieeffizienz, nachhaltige Ernährungssysteme und Klimaschutz vorgesehen.
9. Schutzmechanismen und weitere Absicherungen
Für den Fall stark steigender Importe sieht das Abkommen bilaterale Schutzmechanismen vor. Bei einem erheblichen Anstieg der Einfuhren kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Schutzmaßnahme ergriffen werden. In Indien kann eine solche Maßnahme die vorübergehende Anhebung des Zolls bis zum Meistbegünstigungszollsatz ermöglichen. Die maximale Dauer ist auf vier Jahre begrenzt.
Damit soll verhindert werden, dass die schrittweise Marktöffnung zu erheblichen Schäden für die heimische Industrie führt.
10. Nächste Schritte und Inkrafttreten
Das Abkommen ist noch nicht rechtsverbindlich. Der Entwurf wird derzeit juristisch überarbeitet und in die Amtssprachen der EU übersetzt. Danach muss die Europäische Kommission den Text dem Rat der EU zur Unterzeichnung vorlegen. Nach dessen Zustimmung folgen die Unterzeichnung sowie die Zustimmung des Europäischen Parlaments und die erforderlichen Ratifizierungsverfahren.
Ein konkretes Datum für das Inkrafttreten steht noch nicht fest. GTAI geht derzeit von einem Inkrafttreten ab 2027 aus. Erst danach können Unternehmen die vereinbarten Präferenzregelungen tatsächlich nutzen.
Quellen und weitere Informationen:
Abkommenstext auf der Internetseite der EU-Kommission
Pressemitteilung der EU-Kommission
Fragen und Antworten zum Freihandelsabkommen EU-Indien (EU-Kommission)
GTAI - Germany Trade and Invest
Stand: August 2026
