IHK Ulm
Entsendung von Mitarbeitern nach Ungarn
Bei der Planung und Durchführung eines Auslandseinsatzes sind zahlreiche arbeitsrechtliche Vorgaben sowie steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten zu berücksichtigen. Eine sorgfältige Vorbereitung und Begleitung der entsandten Mitarbeiter ist daher entscheidend.
Meldepflicht
Unternehmen, die vorübergehend in Ungarn tätig sind, müssen ihre dorthin entsandten Mitarbeiter vor Arbeitsbeginn bei den entsprechenden Arbeitsbehörden melden, sofern diese Dienstleistungen erbringen.
Die Meldung kann über das Online-Portal erfolgen; eine Ausfüllanleitung in deutscher Sprache findet sich dort ebenfalls.
Die Meldung soll vor Beginn des Arbeitseinsatzes erfolgen, sollten sich Änderungen ergeben, sind diese nachzumelden.
Nach ungarischem Recht ist die Dienstleistungserbringung ein zentrales Merkmal der Entsendung. Eine Entsendung liegt damit nicht vor, wenn Arbeitnehmer in Ungarn beispielsweise an geschäftlichen Besprechungen, Vorträgen oder Seminaren teilnehmen. Eine Meldung ist in diesen Fällen, in denen keine Dienstleistung erbracht wird, nicht erforderlich.
Arbeitsbedingungen
Während der Entsendung finden die ungarischen Arbeitnehmerschutzvorschriften bezüglich Arbeits- und Ruhezeiten, Urlaub und Arbeitssicherheit Anwendung. Informationen finden hierzu finden sich ebenfalls auf der Seite des Portals;
Unterstützung bei Mitarbeiterentsendungen nach Ungarn bietet auch die Deutsch-Ungarische Industrie- und Handelskammer.
Quellen: IHK Aachen
Stand: Juli 2026
Stand: Juli 2026
