IHK Ulm
Entsendung von Mitarbeitern nach Dänemark
Vorbemerkung
Am 18. Juni 2016 trat das neue dänische Arbeitnehmer-Entsendegesetz in Kraft, das die EU-Entsenderichtlinie (96/71EG) in das dänische Recht umgesetzt hat. Im Rahmen der Durchführungsrichtlinie wurde eine Internetplattform errichtet, die alle wichtigen Informationen bereithält. Durch das neue Gesetz wurden insbesondere die Regelungen zur Meldepflicht verschärft. Die nachfolgende Information soll Ihnen einen Überblick über die Regelungen zur Arbeitnehmerentsendung nach Dänemark geben.
1. Meldepflicht – RUT-Register
Die Pflicht zur Meldung bei den dänischen Behörden gilt für alle ausländischen Unternehmen, die Mitarbeitende nach Dänemark entsenden, sowie für Selbstständige. Die Pflicht gilt für Entsendungen ab dem ersten Tag und muss vor Beginn der Tätigkeit erfolgen.
Die Meldung erfolgt online beim Register für ausländische Dienstleister (RUT). Nach der Anmeldung beim RUT-Register erhält man eine Bestätigung mit einer RUT-Nummer. Diese Nummer benötigen Sie bei allen Kontakten mit dänischen Behörden.
Werden Tätigkeiten in den Bereichen Bau und Tiefbau, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Gartenbau und Gärtnereiwesen oder Reinigungswesen ausgeführt, müssen Betriebe gegenüber Ihrem dänischen Auftraggeber nachweisen, dass eine RUT-Registrierung erfolgt ist. Als Nachweis kann hier die Bestätigung vorgelegt werden, die Sie bei Ihrer Anmeldung erhalten.
Im Rahmen des Meldeprozesses müssen u.a. Angaben zu den folgenden Punkten gemacht werden:
- Informationen zum entsendenden Unternehmen;
- Ort und Dauer der Tätigkeit;
- Art der Tätigkeit (Branchencode);
- Informationen zum Dienstleistungsempfänger;
- Anzahl der in Dänemark tätigen Personen;
- Angaben zu den entsendeten Personen;
- Bestimmung einer Kontaktperson.
Hinweis: Bei der Kontaktperson handelt es sich um eine Person, die dazu bestimmt ist, während der gesamten Dauer des Einsatzes Anfragen der dänischen Behörden zu beantworten.
Für bestimmte Dienstleistungen muss jedoch keine Dienstleistungsmeldung abgegeben werden:
- Teilnahme an Seminaren und Konferenzen (einschließlich Forscher, Referenten etc., die eingeladen wurden um einen Vortrag zu halten);
- Teilnahme von professionellen Künstlern an künstlerischen Veranstaltungen;
- Dienstreisen durch Mitarbeitende ausländischer Firmen, die keine Niederlassung in Dänemark haben;
- Teilnahme von Sportlern und Trainern an größeren sportlichen Veranstaltungen oder für Probetrainings bei dänischen Sportvereinen;
- Beratungsdienstleistungen im Bereich Bilanz und Buchführung bis zu acht Tage;
- Konzerninterne Entsendungen bis zu acht Tage;
Hinweis: Ausgenommen von der Ausnahme für konzerninternen Entsendungen sind die Bereiche Baugewerbe, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Gartenbau, Reinigung sowie Hotel- und Gaststättengewerbe.
- Kabotage, Buskabotage und Straßentransportleistungen im kombinierten Verkehr;
- Monteur-Regel bei Entsendungen von weniger als acht Tagen.
Monteur-Regel:
Nach der Monteur-Regel ist keine Anmeldung notwendig, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Entsendung dauert nicht länger als acht Tage;
- Die Dienstleistung erfolgt im Zuge der Lieferung einer technischen Anlage oder Installation;
- Das entsendende Unternehmen hat den Auftrag und ist entsprechend qualifiziert, die technische Anlage oder Installation zu montieren, installieren, reparieren oder über sie zu informieren.
Hinweis: Die Monteur-Regel findet keine Anwendung auf Entsendungen, die im Zusammenhang mit der Ausführung von Bau-, Anlagen- und Handwerksarbeiten sowie auf die Demontage oder den Abbau von gebrauchten Maschinen, Anlagen oder Installationen.
Die Einhaltung der Regeln wird regelmäßig von der dänischen Arbeitsschutzbehörde kontrolliert. Bei Nichteinhaltung können Geldbußen in Höhe von DKK 10.000 erteilt werden. Bei wiederholter Verletzung beträgt die Geldbuße DKK 20.000.
2. Kabotage und Mautpflicht
Neue Regeln für die Durchführung der Kabotage
Seit 1. Januar 2021 müssen die Regelungen für die Vergütung entsandter Fahrer angewendet werden, wenn Unternehmen Kabotage mit Gütern, bei der das zulässige Gesamtgewicht des Motorfahrzeugs oder Lkw 3.500 kg übersteigt, Kabotage im Busverkehr oder des Straßenanteils bei kombiniertem Transport in Dänemark durchführen.
Informationen zu Verpflichtungen des Unternehmens, Registrierung der Beförderung, Anforderungen an die Dokumente sowie die Überwachung finden Sie auf der Webseite der dänischen Straßenverkehrsbehörde.
Mautpflicht für LKW über 12 Tonnen
Nutzfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einem zulässigen Gesamtgewicht ab 12 Tonnen benötigen für die Nutzung der Autobahnen in Dänemark, wie auch in Schweden, Luxemburg und den Niederlanden, die elektronische Eurovignette.
Die Eurovignette kann von dieser Internetseite online angefordert werden.
3. Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung
Staatsbürger aus nordischen Ländern (Norwegen, Schweden, Island, Finnland) können ohne Beschränkungen in Dänemark wohnen und arbeiten. Staatsangehörige der übrigen EU-/EWR-Mitgliedsstaaten sowie der Schweiz können sich bis zu drei Monate in Dänemark aufhalten und arbeiten. Bei längeren Entsendungen (ab 3 Monate) muss eine EU-Meldebescheinigung beantragt werden.
Staatsbürger von Drittstaaten müssen vor der Arbeitsaufnahme in Dänemark eine Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis beantragen. Dies kann über das Portal der dänischen Immigrationsbehörde geschehen.
Entsendungen von Staatsbürgern aus Drittstaaten durch Unternehmen in der EU unterliegen zusätzlichen Anforderungen:
- Der Mitarbeitende muss eine feste Anknüpfung zu dem entsendenden Unternehmen haben; und
- Es muss ein direktes Vertragsverhältnis zwischen dem entsendenden Unternehmen und dem Dienstleistungsempfänger in Dänemark bestehen.
Hinweis: Diese verschärften Entsenderegeln gelten nicht für konzerninterne Entsendungen und Arbeitnehmerüberlassung.
Die Einhaltung der Regeln für Drittstaatsangehörige liegt sowohl beim entsendenden Unternehmer als auch beim entsendeten Mitarbeitenden. Neben finanziellen Sanktionen kann ein Verstoß auch zu einem Einreiseverbot für den betroffenen Arbeitnehmenden führen.
4. Sozialversicherung und Lohnsteuer
Überschreitet die Entsendung eine Dauer von 183 Tagen in einem Kalenderjahr, so ist gem. Art. 15 Abs. 2 DBA die Lohnsteuer in Dänemark abzuführen. Zum Nachweis dafür, dass auf den Arbeitnehmenden weiterhin das deutsche Sozialversicherungsrecht Anwendung findet, muss zudem eine A1-Bescheinigung beim zuständigen Sozialversicherungsträger beantragt werden. Weitere Informationen finden sich in der Übersicht “Arbeiten in Dänemark” auf der Webseite der DVKA.
Weitere Informationen
Alle wichtigen Informationen können Sie auf www.workplacedenmark.dk genauer nachlesen.
Dort finden Sie zahlreiche Informationen über Rechte und Pflichten in Zusammenhang mit einem vorübergehenden Aufenthalt in Dänemark. Ebenso enthalten sind Kontaktdaten zu relevanten Behörden und Organisationen, die Ihnen weiterhelfen können. Falls Arbeitsunfälle gemeldet werden müssen oder die Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation erforderlich ist, ist diese Internetseite auch hilfreich.
Über Entsendungen und Bautätigkeiten in Dänemark informiert die Deutsche Auslandshandelskammer in Dänemark. Dort können Sie ebenfalls eine Rechtsberatung erhalten.
Der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) informiert zu Fragen zum Arbeits-, Steuer- und Sozialversicherungsrecht.
Hinweise zum Arbeiten in Dänemark des Dänischen Außenministeriums.
Hinweis:
Die Auskünfte wurden mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt, erheben jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Haftung auf inhaltliche Richtigkeit wird ausgeschlossen.
Die Auskünfte wurden mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt, erheben jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Haftung auf inhaltliche Richtigkeit wird ausgeschlossen.
Quelle: IHK Stuttgart
Stand: September 2025
Stand: September 2025
