IHK Ulm

Entsendung von Mitarbeitern nach Kasachstan

Einreise

Wenn ein deutsches Unternehmen einen Mitarbeiter nach Kasachstan entsenden möchte, hängt das erforderliche Verfahren insbesondere vom Zweck und der Dauer des Einsatzes ab. Für kurzfristige Geschäftsreisen, beispielsweise zur Teilnahme an Messen, Konferenzen, Geschäftsbesprechungen oder Vertragsverhandlungen, können deutsche Staatsangehörige grundsätzlich visumfrei nach Kasachstan einreisen.
Eine visumfreie Einreise berechtigt jedoch nicht zur Aufnahme einer Beschäftigung oder zur Erbringung von Arbeitsleistungen in Kasachstan. Sobald ein Mitarbeiter im Rahmen einer Entsendung vor Ort tätig wird, beispielsweise Montage-, Installations-, Reparatur- oder Wartungsarbeiten durchführt, müssen die kasachischen Einreise- und Aufenthaltsvorschriften für Arbeitsleistungen beachtet werden.
Für technische Einsätze im Rahmen eines Vertrags kann insbesondere ein Geschäftsvisum der Kategorie B2 erforderlich sein. Dieses Visum umfasst unter anderem Tätigkeiten wie die Installation, Reparatur und Wartung von Anlagen. Die Durchführung solcher Montagearbeiten darf grundsätzlich 120 Tage innerhalb eines Jahres nicht überschreiten.
Für längerfristige Tätigkeiten oder eine Beschäftigung in Kasachstan gelten weitergehende Anforderungen, insbesondere die Beantragung eines Arbeitsvisums sowie gegebenenfalls einer Arbeitserlaubnis.
Weitere Informationen zu den aktuellen Einreisebestimmungen Sie auf der Website des Auswärtigen Amts sowie einer der Vertretungen des Ziellandes in Deutschland.

Einreise ohne Visum

Deutsche Staatsangehörige können für bestimmte kurzfristige Aufenthalte ohne Visum nach Kasachstan einreisen. Dies gilt insbesondere für geschäftliche Reisen wie die Teilnahme an Messen und Konferenzen, Geschäftsbesprechungen sowie Vertragsverhandlungen.
Der visumfreie Aufenthalt ist auf höchstens 30 Tage je Einreise begrenzt. Insgesamt dürfen sich deutsche Staatsangehörige maximal 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen visumfrei in Kasachstan aufhalten
Die visumfreie Einreise gilt ausschließlich für die genannten geschäftlichen Zwecke. Eine Arbeitsaufnahme oder die Durchführung von Montage-, Installations- oder sonstigen Arbeitsleistungen im Rahmen einer Mitarbeiterentsendung ist hiervon nicht umfasst. Für Mitarbeiter, die in Kasachstan tatsächlich tätig werden sollen, muss daher vorab geprüft werden, welches Visum und welche Genehmigungen erforderlich sind.
Eine Übersicht zu den Einreisebestimmungen stellt das kasachische Außenministerium bereit.

Aufenthalt

Für Mitarbeiterentsendungen nach Kasachstan, die über eine reine Geschäftsreise hinausgehen, muss vor der Einreise das passende Visum beantragt werden.
Für technische Einsätze, insbesondere Montage-, Installations-, Reparatur- oder Wartungsarbeiten im Rahmen eines Vertrags, kommt insbesondere das Geschäftsvisum der Kategorie B2 infrage. Dieses kann für einmalige oder mehrmalige Einreisen erteilt werden. Die konkrete Gültigkeitsdauer und der zulässige Aufenthalt richten sich nach der jeweiligen Visumerteilung.
Für die Beantragung eines Geschäftsvisums werden unter anderem folgende Unterlagen benötigt:
  • ausgefülltes Visumantragsformular,
  • Entsendeschreiben des deutschen Arbeitgebers mit Angaben zum Zweck und zur Dauer des Einsatzes,
  • Einladung des kasachischen Geschäftspartners beziehungsweise Auftraggebers.
Bei längerfristigen Tätigkeiten in Kasachstan kann ein Arbeitsvisum erforderlich sein. Zusätzlich können eine Arbeitserlaubnis sowie weitere Genehmigungen der kasachischen Behörden notwendig sein.
Nach der Einreise müssen ausländische Staatsangehörige bei den zuständigen Migrationsbehörden registriert werden. Die Registrierung erfolgt grundsätzlich durch die aufnehmende Partei über das elektronische System eQonaq.kz.
Bei visumfreien Aufenthalten bis zu 30 Tagen gelten vereinfachte Anforderungen. Bei längeren Aufenthalten sind zusätzliche migrationsrechtliche Vorgaben zu beachten.

Sozialversicherungsrecht

Zwischen Deutschland und Kasachstan besteht kein bilaterales Sozialversicherungsabkommen. Daher müssen Unternehmen prüfen, ob für entsandte Mitarbeiter die kasachischen Sozialversicherungsvorschriften Anwendung finden. Aufgrund des Territorialitätsprinzips ist grundsätzlich eine doppelte Versicherungspflicht möglich.

Steuerrecht

Deutschland und Kasachstan haben ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen, das die steuerliche Behandlung von Einkünften entsandter Arbeitnehmer regelt.
Grundsätzlich werden Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit in dem Staat besteuert, in dem die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird. Eine Ausnahme stellt die sogenannte 183-Tage-Regel dar.
Danach verbleibt das Besteuerungsrecht grundsätzlich beim Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers, wenn:
  • sich der Mitarbeiter innerhalb eines bestimmten Zeitraums nicht länger als 183 Tage in Kasachstan aufhält,
  • die Vergütung nicht von einem Arbeitgeber oder einer Betriebsstätte in Kasachstan getragen wird und
  • der Arbeitgeber nicht in Kasachstan ansässig ist.
Bei längerfristigen Projekten, insbesondere bei Bau- und Montagearbeiten, sollte außerdem geprüft werden, ob durch die Tätigkeit eine Betriebsstätte des deutschen Unternehmens in Kasachstan entsteht. Dies kann Auswirkungen auf die steuerlichen Verpflichtungen des Unternehmens haben.
Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Kasachstan sowie weitere Informationen zu internationalen Steuerfragen finden Sie beim Bundesministerium der Finanzen.
Quelle: GTAI
Stand: Juli 2026