IHK Ulm

Entsendung von Mitarbeitern in die Schweiz

In der Schweiz als Drittstaat findet die europäische Entsenderichtlinie keine direkte Anwendung. Allerdings besteht auch in der Schweiz die Erfordernis, vorübergehend entsendete Mitarbeiter bei den Schweizer Behörden anzumelden. Zusätzlich müssen auch die arbeitsrechtlichen und steuerlichen Erfordernisse in der Schweiz beachtet werden.
Unternehmen außerhalb der Region Ulm finden ihren IHK-Ansprechpartner vor Ort über den bundesweiten IHK-Finder.

1. Allgemeines

Seit dem 1. Juni 2004 können sich selbständig erwerbstätige Dienstleistungserbringer und entsandte Arbeitnehmer aus den EU-/EFTA-Staaten während 90 Arbeitstagen im Kalenderjahr ohne ausländerrechtliche Bewilligung in der Schweiz aufhalten. Obwohl bis zu 90-Tagen keine Arbeits-Bewilligung benötigt wird, sind dennoch neben der Meldepflicht auch die Schweizerischen Lohn- und Arbeitsbedingungen einzuhalten.
Eine Checkliste sowie ein Merkblatt zu den einzelnen Schritten bei Arbeiten in der Schweiz erhalten Sie hier: Checkliste (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 211 KB), Merkblatt (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 218 KB)

2. Meldefrist

Selbständige Dienstleistungserbringer als auch entsandte Mitarbeiter müssen erst dann angemeldet werden, wenn sie innerhalb eines Kalenderjahres mehr als acht Tage in der Schweiz erwerbstätig sind. Die Meldung erfolgt über das neue Schweizer Meldeportal easygov.swiss seit dem 17. März 2025. Unternehmen mit Sitz EU/EFTA/UK können sich auf EasyGov.swiss registrieren und in diesem Rahmen auch eine Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) beantragen, welche zwingend notwendig sein wird für die Nutzung des Meldeverfahrens (Ausnahme Privatpersonen). Nachdem der UID-Vergabeprozess (noch ohne Erteilung UID) durchlaufen wurde, kann direkt im Anschluss daran das Meldeverfahren genutzt werden, der Nutzer muss somit nicht warten, bis die UID erteilt wurde.
Privatpersonen und Einzelunternehmen, die in keinem Register eingetragen sind, benötigen keine UID und können das Meldeverfahren über die neue Plattform OHNE UID nutzen.
Dies gilt jedoch nicht für Tätigkeiten des
  • Bauhaupt- und Baunebengewerbes ,
  • Garten- und Landschaftsbau,
  • Hotel- und Gastgewerbes,
  • Reinigungsgewerbes in Betrieben und Haushalten,
  • Überwachungs- und Sicherheitsdienstes sowie
  • Reisendengewerbe
  • Erotikgewerbe
In diesen Wirtschaftszweigen hat die Meldung unabhängig von der Dauer des Einsatzes vom ersten Tag an zu erfolgen.
Aufgrund der bilateralen Verträge besteht ein Rechtsanspruch auf Erbringung einer Dienstleistung von bis zu 90 Tagen pro Kalenderjahr. Die Berechnung der 90 Tage erfolgt unternehmens- und mitarbeiterbezogen. Dadurch soll eine Verlängerung der bewilligungsfreien Zeit durch Rotation von Mitarbeitern verhindert werden. Jedes Unternehmen und jeder Mitarbeiter des Unternehmens kann nicht mehr als 90 Tage in der Schweiz Dienstleistungen erbringen.
Bitte beachten Sie zudem, dass z.B. bereits Vorarbeiten vor Vertragsabschluss in der Schweiz meldepflichtig sind. Eine Abgrenzung zwischen einer meldepflichtigen- und einer nicht meldepflichtigen Tätigkeit erhalten Sie unter dem folgenden Link.
Notfall: Kann in Notfällen (Reparaturen, Unfälle, Naturkatastrophen oder andere nicht vorhersehbare Ereignisse) ausnahmsweise die 8-Tage-Frist nicht eingehalten werden, hat die Meldung spätestens vor Beginn der Erwerbstätigkeit zu erfolgen. Der Grund für den Notfall muss als Begründung in der Meldung mitgeteilt werden. Vom Schweizer Auftraggeber dringend gewünschte Einsätze oder Schwierigkeiten bei der Termin- und Personalplanung gelten nicht als Notfall!
Reglementierte Berufe: Für Dienstleistungserbringende aus den EU/EFTA-Staaten gilt eine Meldepflicht bei der Ausübung eines reglementierten Berufes in der Schweiz. Reglementierten Berufe unterstehen der Meldepflicht beim SBFI (Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation). Weitere Informationen sowie die Liste der reglementierten Berufe erhalten Sie hier.

3. Meldeverfahren

Die Online-Registrierung erfolgt in zwei Schritten. Zunächst ist die Benutzerregistrierung mittels CH-Login auf der Webseite easygov.swiss notwendig.
In einem zweiten Schritt muss im Easygov Benutzerkonto das Unternehmen verknüpft werden. Hierzu benötigt Ihr Unternehmen eine Schweizer UID (Unternehmensidentifikationsnummer). Falls Sie über keine UID-Nummer verfügen, beantragen Sie diese schnellstmöglich. Der UID-Antragsprozess dauert bis zu 14 Tagen. Die elektronischen Meldungen werden automatisch an die zuständige Behörde des Kantons sowie an das Zentrale Ausländerregister (ZAR) weitergeleitet. Bei einer Online-Registrierung erhält die anmeldende Firma von der zuständigen kantonalen Behörde eine kostenlose Bestätigung per E-Mail. Die Meldebestätigungen sollte beim Grenzübertritt mitgeführt werden. Das Benutzerhandbuch für das Meldeverfahren führt Sie durch die einzelnen Schritte der Meldung. Zugriff auf die Anmeldung hat auch die Grenzwache bei der Einreise in die Schweiz.
Für Dienstleistungen, die die 90 Tage überschreiten, ist eine Aufenthaltsbewilligung zu beantragen. Zuständig für das Genehmigungsverfahren sind die kantonalen Arbeitsmarkt- bzw. Ausländerbehörden/Migrationsämter. Die Liste ist hier hinterlegt.
Eine Änderung muss unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde gemeldet werden (jedoch spätestens vor Beginn des Einsatzes bzw. bei Verkürzung oder Verlängerung des Einsatzes vor Eintritt der Abweichung von der gemeldeten Einsatzdauer).
Erfolgte die Meldung online auf elektronischem Weg, wird die Änderung der zuständigen Behörde namentlich in folgenden Fällen per E-Mail und mit Verweis auf die bereits erfolgte Meldung (es ist keinesfalls eine neue Online-Meldung vorzunehmen) übermittelt:
  • bei Verschiebung des Einsatzdatums auf später
  • bei einer anderen Einsatzdauer (Verkürzung oder Verlängerung des Einsatzes)
  • bei einer Unterbrechung der Arbeiten
  • bei Annullierung der Meldung
In folgenden Fällen muss eine neue Online-Meldung vorgenommen werden:
  • Meldung anderer Mitarbeiter (z. B. im Krankheitsfall)
  • Meldung zusätzlicher Mitarbeiter
  • Wiederaufnahme der Arbeiten nach erfolgter Unterbrechung; Folgearbeiten (Wartungsarbeiten oder Erfüllung von Gewährleistungsforderungen) am gleichen Projekt
Die neue Meldung hat vor Beginn des Einsatzes zu erfolgen und einen Hinweis auf die bereits erfolgte Meldung zu enthalten. Eine neue Meldung löst in den bezeichneten Fällen keine erneute 8-tägige Frist aus; für die Berechnung der Frist bleibt das Datum der ersten Meldung maßgebend.
In allen erwähnten Fällen muss die neue Meldung einen Verweis auf die bereits erfolgte Meldung beinhalten.

4. Arbeitsrechtliche Bestimmungen

Wer Arbeitnehmer in die Schweiz entsendet, muss die in dem Entsendegesetz geregelten minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen einhalten. Gem. Art. 2 dieses Gesetzes hat der Arbeitgeber den entsandten Arbeitnehmern vor allem die Arbeits- und Lohnbedingungen zu garantieren, die in Bundesgesetzen, Verordnungen des Bundesrates, allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen und Normalarbeitsverträgen im Sinne von Art. 360a OR in den folgenden Bereichen vorgeschrieben sind:

5. Mitzuführende Unterlagen

Bei Kontrollen müssen entsandte Mitarbeiter auf Verlangen der Kontrollorgane folgende Unterlagen vor Ort nachweisen:
  • Bestätigung der Entsendemeldung (Nachweis der Anmeldung im Meldeportal), ggf. Kopie der erteilten Bewilligungen,
  • A1-Bescheinigung (Nachweis der Sozialversicherung),
  • Kopie des Vertrages mit dem Auftraggeber bzw. dem Besteller. Wenn kein schriftlicher Vertrag vorliegt, eine schriftliche Bestätigung des Auftraggebers bzw. des Bestellers für den in der Schweiz auszuführenden Auftrag oder Werkvertrag,
  • Ausweisdokumente (Personalausweis/Reisepass),
  • Nachweis der Qualifikation (falls für das Gewerk vorgeschrieben),
  • Rapportzettel (Arbeitszeiterfassung).

6. Allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge (GAV)

In der Praxis von besonderer Bedeutung sind die Bestimmungen der allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (GAV). Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hat auf seiner Homepage zwei Listen („Allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge (GAV) - Bundesratsbeschlüsse” und „Gesamtarbeitsverträge-Kantone”) veröffentlicht, die sämtliche allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge der Schweiz enthalten. In vielen Gesamtarbeitsverträgen finden sich neben den einzuhaltenden Mindestlöhnen auch Spesenregelungen, die ebenfalls einzuhalten sind.
Auf der Homepage www.entsendung.admin.ch können Sie ebenfalls die Mindestlöhne über das Kästchen "Lohnrechner" in einem GAV einfach ermitteln.
In Branchen ohne allgemein verbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge existieren zwar keine verbindlichen Mindestlöhne, stattdessen sind aber die orts- und berufsüblichen Schweizer Löhne einzuhalten (Art. 360a OR; SR 220). Bei der Ermittlung der orts- und berufsüblichen Löhne hilft Ihnen die Homepage nationaler Schweizer Lohnrechner des SECO.
Durch einige GAV sind Unternehmen zudem verpflichtet eine Kaution zugunsten der Paritätischen Kommission vor der Entsendung zu stellen. Die Kaution dient der Absicherung, falls die einzuhaltenden Bestimmungen vom Unternehmen nicht eingehalten werden, können die Kontrollorgane unter bestimmten Vorrausetzungen im Falle einer Sanktionierung auf diese Kaution zurückgreifen. Welche Branche der Kautionspflicht unterstellt ist, finden Sie auf der Homepage der Zentrale Kautions- und Verwaltungsstelle. Dort finden Sie hier auch eine Übersichtstabelle der kautionspflichtigen Gewerbe pro Kanton.

7. Selbständige

Selbstständigerwerbende unterliegen nicht den flankierenden Massnahmen und somit auch den Schweizerischen Mindestlöhnen. Personen, die sich in der Schweiz auf selbständige Erwerbstätigkeit berufen, sind allerdings verpflichtet, dies gegenüber den zuständigen Kontrollorganen auf Verlangen nachzuweisen (Art. 1, Abs. 2 Entsendegesetz). Als Nachweis der selbständigen Tätigkeit müssen bei einer Kontrolle vor Ort folgende Dokumente vorgewiesen werden:
  • eine Kopie der Meldung oder der erteilten Bewilligung
  • der Sozialversicherungsnachweis A1. Antrag bei der gesetzlichen Krankenkasse. Ist jemand nicht gesetzlich krankenversichert, sind die Rentenversicherungsträger zuständig. Antragsformular ist hier veröffentlicht.
  • eine Kopie des Vertrags mit dem Auftraggeber. Wenn kein schriftlicher Vertrag vorhanden ist, genügt eine schriftliche Bestätigung des Auftraggebers für den in der Schweiz auszuführenden Auftrag oder Werkvertrag.
Fehlt eines dieser drei zwingend mitzuführenden Dokumente, wird pro fehlendem Dokument eine Geldstrafe verhängt.
Reichen die vorgelegten Unterlagen den Kontrollorganen als Nachweis der selbständigen Tätigkeit nicht aus bzw. sollten die Kontrollorgane Zweifel an der selbständigen Tätigkeit haben, können weitere Unterlagen angefordert werden:
  • Eintragung in ein Berufsregister als selbstständig Erwerbstätiger
  • Umfang Kundenkreis (Vielzahl von Kunden)
  • Vorhandensein von eigenem Material (Fahrzeug, Werkzeug usw.)
  • Eigenständiger Auftritt (Werbung, Korrespondenz)
  • Eigene Mehrwertsteuernummer
Bitte beachten Sie, dass auch bei Meldungen erst ab dem 9. Kalendertag das A 1 Formular bei jedem Schweiz Einsatz mitgeführt werden muss. Die Dokumente müssen zudem in einer Amtssprache vorgelegt werden.
Weitere Hinweise, welche die selbstständige Erwerbstätigkeit belegen, sind in der Weisung "Vorgehen zur Überprüfung der selbstständigen Erwerbstätigkeit ausländischer Dienstleistungserbringer" aufgelistet.

8. Kontrollen

Die kantonalen tripartiten Kommissionen sowie die paritätischen Kommissionen erhalten Kopien der Meldungen und können vor Ort Kontrollen durchführen. Arbeitgeber sind gem. Art. 7 Abs. 2 des Entsendegesetzes verpflichtet, ihnen auf Verlangen alle Dokumente zu übergeben, welche die Einhaltung der Arbeits- und Lohnbedingungen der entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer belegen. Zu den angeforderten Unterlagen gehören häufig auch sog. Arbeitsrapporte. In diesen Arbeitsrapporten, die von den Mitarbeitern zu unterschreiben sind, müssen die genauen Uhrzeiten unter Angabe von Fahrt- und Pausenzeiten notiert werden.

9. Sanktionen

Bei Verstößen gegen die Meldebestimmungen drohen Bußgelder bis 30.000 CHF. Verstöße gegen die minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen führen zu einer Verwaltungsbuße. Mit Bußgeldern wird auch bestraft, wer wissentlich falsche Auskünfte erteilt, die Auskunft verweigert, sich der Kontrolle widersetzt oder sie verunmöglicht. Bei Verstößen, die nicht mehr als geringfügig eingestuft werden sowie bei Nichtbezahlung rechtskräftiger Bußgelder kann dem Arbeitgeber außerdem verboten werden, während ein bis fünf Jahren seine Dienste in der Schweiz anzubieten. Die zuständige kantonale Behörde hat zudem die Möglichkeit, dem Arbeitgeber die Kontrollkosten ganz oder teilweise aufzuerlegen.

10. Mehrwertsteuer

Unternehmen, die weltweit einen Umsatz von mindestens 100.000 Franken erzielen, werden seit Januar 2018 ab dem ersten Franken Umsatz in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig.
Ob ein Unternehmen mehrwertsteuerpflichtig wird, hängt von mehreren Faktoren wie z.B. dem Ort der Lieferung bzw. dem Ort der Dienstleistung ab. Folgendes Merkblatt (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 178 KB) soll eine erste Orientierung für die deutschen Unternehmen zur Mehrwertsteuerpflicht in der Schweiz geben.

11. Zoll

Wird in der Schweiz neben reinen Arbeiten auch Material bzw. Werkzeug in die Schweiz eingeführt, muss dies sowohl beim deutschen Zoll (Ausfuhr) als auch beim Schweizerischen Zoll (Einfuhr) gemeldet werden. Weitere Informationen erhalten Sie im Merkblatt: Export in die Schweiz unter dem folgenden Link.
Quelle: IHK Hochrhein-Bodensee
Stand: September 2025