IHK Ulm
FAQ zur IHK-Zugehörigkeit und Beitragspflicht
- Woraus ergibt sich die IHK-Zugehörigkeit und die Beitragspflicht?
- Wer ist bei der IHK beitragspflichtig?
- Wann beginnt die IHK-Beitragspflicht?
- Ist ein Austritt aus der IHK möglich? Wann endet die Beitragspflicht?
- Bin ich als Betreiber einer Photovoltaikanlage IHK-Mitglied?
- IHK-Zugehörigkeit, Beitragspflicht – Sonderfälle
- Sonderfall: Apotheken
- Sonderfall: Freiberufler (z. B. Rechtsanwälte, Ingenieure, Steuerberater, Ärzte, Unternehmensberater)
- Sonderfall: Kleingewerbetreibende
- Sonderfall: Existenzgründer
- Sonderfall: Filialunternehmen und Betriebsstätten
- Sonderfall: Komplementärgesellschaft / GmbH & Co. KG
- Wie setzt sich der IHK-Beitrag zusammen?
- Wie berechnet sich der IHK-Beitrag (Beitragsrechner)
- Was sind Beiträge?
- Wer beschließt die IHK-Beiträge?
- Muss ein Beitrag gezahlt werden, wenn kein positiver Gewerbeertrag vorliegt?
- Was sind vorläufige Veranlagungen?
- Welche Möglichkeiten bestehen bei zu hoher Veranlagung?
- Datenschutz – Woher erhält die IHK die Daten?
- Widerspruch oder Klage?
Woraus ergibt sich die IHK-Zugehörigkeit und die Beitragspflicht?
Die Zugehörigkeit zur Industrie- und Handelskammer (IHK) sowie die Beitragspflicht ergeben sich aus dem Bundesgesetz. Eine gesonderte Beitrittserklärung ist nicht erforderlich. Die IHK erhält die erforderlichen Informationen über Ihre Unternehmensgründung automatisch von den Gewerbeämtern und Registergerichten. Die Höhe der Beiträge wird jährlich von der Vollversammlung im Rahmen der Wirtschaftsplanung beschlossen. Weitere Details sind in der IHK-Beitragsordnung festgelegt IHK-Beitragsordnung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 152 KB).
Wer ist bei der IHK beitragspflichtig?
Grundsätzlich sind alle IHK-zugehörigen Unternehmen beitragspflichtig, sofern keine Ausnahmen oder Sonderregelungen greifen ( § 2 Abs. 1 IHK-Gesetz) Dazu zählen natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften, die in der Region der IHK Ulm eine Betriebsstätte unterhalten (z. B. Hauptsitz, Zweigniederlassung, Filiale oder Lager). Maßgeblich ist die Einstufung durch das Finanzamt, ob eine Tätigkeit gewerbesteuerpflichtig ist. Bei GmbHs besteht diese Pflicht bereits durch die Rechtsform.
Wann beginnt die IHK-Beitragspflicht?
Die Beitragspflicht beginnt mit der IHK-Zugehörigkeit. Für Kleingewerbetreibende, Einzelkaufleute und Personengesellschaften entsteht sie mit Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit. Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, AG) werden in der Regel mit der Handelsregistereintragung IHK-Mitglied. Eine Beitrittserklärung ist nicht erforderlich, da die IHK die relevanten Informationen von den zuständigen Behörden erhält.
Ist ein Austritt aus der IHK möglich? Wann endet die Beitragspflicht?
Ein freiwilliger Austritt aus der IHK ist gesetzlich ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft endet erst, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Bei einer Sitzverlegung mit neuem Sitz außerhalb unseres Kammerbezirkes wird das Unternehmen automatisch Mitglied der zuständigen IHK am neuen Standort. Für Einzelkaufleute und Personengesellschaften endet die Mitgliedschaft mit der tatsächlichen Betriebseinstellung (z. B. Gewerbeabmeldung). Bei Kapitalgesellschaften besteht die Mitgliedschaft bis zur
endgültigen Auflösung, also mit der Vermögensverteilung und Löschung im Handelsregister. Nach Beendigung entfällt die Beitragspflicht ab dem Folgejahr. Bereits geleistete Grundbeiträge sind Jahresbeiträge und werden nicht anteilig gekürzt. Ein verkürztes Geschäftsjahr wirkt sich jedoch auf den Gewerbeertrag und damit auch auf die Höhe des Beitrags aus. Hinweis: Beitragsabrechnungen können noch nachträglich erfolgen, sobald die Finanzverwaltung die endgültigen Daten übermittelt.
Bin ich als Betreiber einer Photovoltaikanlage IHK-Mitglied?
Nach der bisherigen Rechtslage wurde der Betrieb einer Photovoltaikanlage – egal ob von Privatpersonen oder Gewerbetreibenden – von den Finanzämtern als gewerbesteuerpflichtiges Gewerbe eingestuft, da Betreiber einer Photovoltaikanlage regelmäßig in das allgemeine Stromnetz einspeisen und so unternehmerisch tätig sind. Die Anlage dient der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen aus der Stromerzeugung. Damit wurde die grundsätzliche Gewerbesteuerpflicht nach § 2 Abs. 1 GewStG festgestellt. Die Feststellung der Finanzverwaltung ist dabei für die IHK bindend und hatte die IHK-Mitgliedschaft zur Folge. Somit war bisher – auch ohne Gewerbeanmeldung – mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage die gesetzliche IHK-Mitgliedschaft verbunden.
Der Gesetzgeber hat nun eine Änderung, die zum Entfall der IHK-Mitgliedschaft für Betreiber „kleiner“ Photovoltaikanlagen führt, beschlossen: Das „Jahressteuergesetz“ (Artikel 8 Nr. 1 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften) sieht die generelle Befreiung der Erzeugung und Vermarktung von Strom durch Photovoltaikanlagenbetreiber von der Gewerbesteuerpflicht vor,
- sofern die installierte Leistung der Anlage nicht mehr als 10 Kilowatt (30 Kilowatt ab 2022) beträgt und
- keine weiteren gewerblichen Tätigkeiten vorliegen.
Für die Klärung, ob aufgrund der geänderten Gesetzeslage die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft noch gegeben sind, füllen Sie bitte das Formular aus.
Weiterhin Mitglieder unserer IHK sind:
- Betreiber einer Photovoltaikanlage mit mehr als 10 Kilowatt (30 Kilowatt ab 2022) Leistung und/oder
- Betreiber einer anderen oder weiteren gewerblichen Tätigkeit
IHK-Zugehörigkeit, Beitragspflicht – Sonderfälle
Sonderfall: Handwerksunternehmen und Handwerkermischbetriebe Reine Handwerksbetriebe gehören ausschließlich der Handwerkskammer an. Die Abgrenzung zwischen handwerklicher und nichthandwerklicher Tätigkeit kann jedoch komplex sein. Häufig verfügen auch Betriebe, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, über einen nicht handwerklichen Betriebsteil. Dieser kann zur IHK-Zugehörigkeit führen. Sollten Sie Zweifel an der korrekten Einordnung haben, kontaktieren Sie uns bitte. Wir klären die Situation gemeinsam mit Ihnen und der Handwerkskammer. Die IHK erhebt den Beitrag dann höchstens für den Anteil, der auf den nicht handwerklichen Betriebsteil entfällt.
Sonderfall: Apotheken
Apotheken gelten als Gewerbebetriebe und gehören daher zur IHK. Zusätzlich sind sie Mitglieder der Apothekerkammer. Um die Auswirkungen dieser Doppelmitgliedschaft abzumildern, werden Apotheken nicht auf Grundlage des vollen Gewerbeertrags (bzw. Gewinns), sondern nur zu einem Viertel der Bemessungsgrundlage veranlagt. Diese Ermäßigung wird im Beitragsbescheid automatisch berücksichtigt. Bitte beachten Sie: Zunächst wird die Bemessungsgrundlage auf ein Viertel reduziert, anschließend erfolgt die Berechnung von Grundbeitrag und Umlage. Daher ist die niedrigste Beitragsstufe stets in voller Höhe zu entrichten.
Sonderfall: Freiberufler (z. B. Rechtsanwälte, Ingenieure, Steuerberater, Ärzte, Unternehmensberater)
Der Begriff „freier Beruf“ ist steuerrechtlich definiert. In der Regel sind Freiberufler nicht gewerblich tätig und daher nicht IHK-zugehörig, sondern ausschließlich Mitglied der jeweils zuständigen Kammer (z. B. Ärztekammer, Rechtsanwaltskammer, Steuerberaterkammer). Eine IHK-Zugehörigkeit entsteht jedoch, wenn freiberuflich tätige Unternehmen im Handelsregister eingetragen sind und vom Finanzamt objektiv zur Gewerbesteuer veranlagt werden. In diesem Fall sind sie beitragspflichtig. Zur Begrenzung der Doppelmitgliedschaft erfolgt die Beitragsberechnung nur auf Basis eines Zehntels der Bemessungsgrundlage. Auch hier wird die niedrigste Beitragsstufe ungekürzt erhoben.
Sonderfall: Kleingewerbetreibende
Für Unternehmen ohne Handelsregistereintrag gilt seit 1999 eine Sonderregelung: Sie sind beitragsfrei, wenn ihr jährlicher Gewerbeertrag bzw. Gewinn nicht mehr als 5.200 Euro beträgt. In der Regel erhalten diese Unternehmen daher erst dann einen Beitragsbescheid, wenn das Finanzamt eine Überschreitung dieser Grenze meldet. Sollte Ihre Bemessungsgrundlage wieder unter diesen Betrag fallen, besteht die Möglichkeit einer erneuten Beitragsfreistellung.
Sonderfall: Existenzgründer
Seit dem 01.01.2003 gilt auch eine Sonderregelung für sog. Existenzgründer, die teilweise zu einer Befreiung, teilweise zu einer Ermäßigung führt. Die Definition, was ein Existenzgründer ist, ist aber im Gesetz kompliziert ausgefallen: Natürliche Personen, die nicht im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen sind und in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, werden für das Jahr der Betriebseröffnung und das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag befreit sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 Euro nicht übersteigt.
Es müssen alle fünf dort aufgezählten Voraussetzungen zutreffen. Bitte prüfen Sie sorgfältig, ob alle Voraussetzungen gleichzeitig bei Ihnen erfüllt sind und kreuzen Sie diese dann an. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, entfällt die Ermäßigung.
Sonderfall: Filialunternehmen und Betriebsstätten
Unternehmen mit Filialen in mehreren IHK-Bezirken gehören jeder dieser IHK an. Die Beitragsberechnung erfolgt anteilig nach den Zerlegungsanteilen. Werden mehrere Betriebsstätten innerhalb eines IHK-Bezirks geführt, werden die Anteile zusammengerechnet.
Sonderfall: Komplementärgesellschaft / GmbH & Co. KG
Übt eine Kapitalgesellschaft ausschließlich die Funktion einer Komplementärin (z. B. Komplementär-GmbH in einer GmbH & Co. KG) aus, kann dies als Doppelbelastung erscheinen, da beide Gesellschaften grundsätzlich beitragspflichtig sind. Die IHK-Vollversammlung kann in ihrer Wirtschaftssatzung beschließen, dass die Komplementär-GmbH eine Halbierung ihres Grundbeitrags beantragen kann – vorausgesetzt, beide Gesellschaften sind Mitglied der IHK Ulm.
Wie setzt sich der IHK-Beitrag zusammen?
Der Beitrag besteht aus einem Grundbeitrag und einer Umlage. Die Vollversammlung legt jährlich die Grundbeitragsstaffeln sowie den Hebesatz fest. Grundlage ist in der Regel der Gewerbeertrag, hilfsweise der Gewinn. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften wird ein Freibetrag von 15.340 Euro berücksichtigt. Die Erhebung erfolgt zunächst vorläufig auf Basis der letzten bekannten Werte. Sobald die Finanzverwaltung die aktuellen Daten übermittelt, wird eine Nachberechnung durchgeführt.
Das jeweilige Kalenderjahr ist das Bemessungsjahr für die Berechnung von Grundbeitrag und Umlage. Da aber für ein Kalenderjahr der jeweilige Gewerbeertrag/Gewinn zum Zeitpunkt der Beitragserhebung noch nicht bekannt ist, wird zunächst eine Vorauszahlung erhoben, für die wir die letzte uns bekannte Zahl zugrunde legen. Sobald uns die Finanzverwaltung später die Bemessungsgrundlage mitteilt (also regelmäßig zwei bis drei Jahre später), nehmen wir auf dieser Grundlage dann im automatisierten Verfahren bei der nächsten Beitragsveranlagung eine Nachberechnung vor. Insoweit müssen Sie selber also nichts veranlassen. Sollte allerdings aus besonderen Gründen die Bemessungsgrundlage bei Ihnen zwischen zwei Jahren sehr stark schwanken, so können Sie uns dies gerne mitteilen, damit wir dies berücksichtigen und ggf. eine Änderung vornehmen können.
Wie berechnet sich der IHK-Beitrag (Beitragsrechner)
Hier können Sie Ihre IHK-Beiträge online mit Hilfe des Beitragsrechners ermitteln.
Was sind Beiträge?
Die Beiträge zu den Industrie- und Handelskammern sind öffentliche Abgaben. Die Beiträge stehen dabei zwischen den Steuern, die keinerlei Entgeltcharakter haben, und den Gebühren, die Gegenleistungen einer besonderen Verwaltungsleistung sind. Beiträge stellen keine Gegenleistung für besondere Einzelleistungen dar, sondern dienen der allgemeinen Finanzierung der Tätigkeit einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft durch ihre Zugehörigen. IHK-Beiträge sind als Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig.
Wer beschließt die IHK-Beiträge?
Die Vollversammlung, das oberste Organ der IHK Ulm, die von den Mitgliedsunternehmen demokratisch alle fünf Jahre gewählt wird, beschließt jedes Jahr die Höhe der Grundbeiträge und die Höhe der Umlage in der Wirtschaftssatzung, die in der IHK-Zeitschrift „die Wirtschaft zwischen Alb und Bodensee“ veröffentlicht wird.
Muss ein Beitrag gezahlt werden, wenn kein positiver Gewerbeertrag vorliegt?
Auch ohne Gewinn oder bei Verlust ist der Mindestgrundbeitrag fällig, außer bei Kleingewerbetreibenden mit einem Gewinn bis 5.200 Euro In besonderen Härtefällen kann allerdings eine Ratenzahlung, Stundung oder ein Erlass beantragt werden. Bei natürlichen Personen kann ein solcher Antrag z. B. aussichtsreich sein, wenn die Gesamteinkünfte das steuerliche Existenzminimum unterschreiten. Bei einem solchen Härteantrag sollten Sie geeignete Nachweise, die die Härtesituation belegen können, möglichst sofort an uns übermitteln (z. B. Steuerbescheide, Bilanzen, Vermögensnachweise, Forderungsaufstellungen, betriebswirtschaftliche Auswertungen, Kontoauszüge). Bei einer GmbH ist typischerweise zu beachten, dass diese als juristische Person keinen Mindestlebensunterhalt benötigt, so dass Härteanträge dort nur eine Aussicht auf Erfolg haben, wenn andere besondere Umstände dies rechtfertigen. Auch ein Verlust allein reicht dort nicht aus.
Was sind vorläufige Veranlagungen?
Da die endgültigen Gewerbeertragsdaten erst Jahre später vorliegen, erhebt die IHK zunächst eine Vorauszahlung auf Basis der letzten bekannten Zahlen. Nach der Mitteilung durch das Finanzamt erfolgt eine Abrechnung. Überzahlungen werden erstattet oder verrechnet, Unterdeckungen nachgefordert.
Welche Möglichkeiten bestehen bei zu hoher Veranlagung?
Wenn abzusehen ist, dass der aktuelle Gewerbeertrag deutlich vom bisherigen abweicht, kann ein Anpassungsantrag gestellt werden (Anpassung des IHK-Beitrags für Unternehmen im Handelsregister - IHK Ulm, Anpassung des IHK-Beitrags für Kleingewerbetreibende - IHK Ulm).
Datenschutz – Woher erhält die IHK die Daten?
Die Bemessungsgrundlagen werden gemäß § 9 Abs. 2 IHKG von der Finanzverwaltung übermittelt und ausschließlich zur Beitragsfestsetzung verwendet. Steuergeheimnis und Datenschutz bleiben gewahrt. Nur befugte Mitarbeiter haben Zugriff auf diese Daten.
Widerspruch oder Klage?
Gegen Beitragsbescheide kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der IHK Ulm eingelegt werden. Details regelt die Beitragsordnung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 152 KB).
