IHK Ulm
Rechtsformen im Überblick
1. Allgemeines
Eine der grundlegenden Fragen bei der Unternehmensgründung ist die nach der optimalen Rechtsform. Wesentliche Kriterien für die Wahl der Rechtsform können beispielsweise sein:
- branchenspezifisches Haftungsrisiko
- Gründungs- und Kapitalaufwand
- organisatorische Gestaltungsmöglichkeiten
- gewerbliche oder freiberufliche Geschäftstätigkeit
- Dauer der Unternehmung
- Steuern
Das deutsche Handels- und Gesellschaftsrecht unterliegt dem sog. Typenzwang. Nach diesem Grundsatz sind die vom Gesetzgeber vorgegebenen Rechtsformen abschließend. Es ist daher nicht möglich, eine neue Rechtsform zu erfinden und mit dieser am Markt aufzutreten. Allerdings bietet das Gesetz viel Spielraum für eine individuelle Gestaltung der gesetzlich vorgegebenen Grundstrukturen. Im Nachfolgenden werden die charakteristischen Merkmale verschiedener Organisationsformen dargestellt. Details bleiben ausgespart, sie sind für den Einzelfall interessenspezifisch mit einem Berater abzuklären.
Eine weitere Besonderheit ist die Abgrenzung zwischen Kleingewerbe und Handelsgewerbe.
Liegt ein Handelsgewerbe vor, muss dieses in das Handelsregister eingetragen werden. Kleingewerbliche Unternehmen können sich freiwillig in das Handelsregister eintragen lassen und werden dann wie Vollkaufleute behandelt.
Ein Gewerbebetrieb ist als kaufmännisches Handelsgewerbe zu qualifizieren, wenn der Geschäftsbetrieb nach Art und Umfang kaufmännische Einrichtungen erfordert (§ 1 HGB). Maßgebliche Kriterien hierfür sind in erster Linie der Umsatz, die Zahl der Beschäftigten, die Höhe des Betriebsvermögens, das Kreditvolumen sowie die Zahl der Standorte/Niederlassungen. Eine Umsatzgröße in Höhe von mehr als 800.000 Euro spricht in der Regel dafür, dass ein kleingewerblicher Rahmen überschritten ist. Ein Handelsgewerbe kann z. B. in Form eines einzelkaufmännischen Unternehmens (e. K.) oder einer Personenhandelsgesellschaft wie der offene Handelsgesellschaft (OHG), der Kommanditgesellschaft (KG) und die beschränkt haftende Personengesellschaft (GmbH & Co.) geführt werden. Kapitalgesellschaften wie die GmbH und die AG gelten kraft ihrer Rechtsform als Handelsgesellschaften.
Bei der Eintragung in das Handelsregister sind besondere Formalien zu beachten: Anmeldungen sind stets in notarieller Form vorzunehmen; Kleingewerbliche Rechtsformen sind Kleingewerbetreibende als Einzelpersonen und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft; GbR).
2. Personenunternehmen
2.1.Kleingewerbe
Einzelperson
Am einfachsten ist die Unternehmensgründung in Form eines Kleingewerbebetriebes. Der Inhaber muss lediglich beim Gewerbeamt den Beginn seines Gewerbes anzeigen. Zuständig ist das örtliche Gewerbeamt am Sitz des Unternehmens. Vordrucke sind dort erhältlich, deren Verwendung ist zwingend. Die Anmeldung erfolgt allein auf den Vor- und Zunamen des Inhabers, da ein Kleingewerbetreibender keine eigene Firma führen kann. Sofern ein Kleingewerbetreibender eine Geschäftsbezeichnung neben dem eigenen Personennamen nutzt, wird diese bei der Gewerbeanmeldung nicht berücksichtigt.
Das Gewerbeamt bestätigt den Empfang der Gewerbeanzeige innerhalb von wenigen Tagen. Die Betroffenen erhalten dadurch die Gewissheit, dass ihre Anzeige ordnungsgemäß erfolgt ist. Auf die Erteilung der Bescheinigung besteht ein Rechtsanspruch. Beim Gewerbeamt wird u. A. geprüft, ob die beabsichtigte Geschäftstätigkeit einer besonderen Erlaubnis bedarf.
Wer die Gewerbeanzeige nicht, nicht richtig, oder nicht rechtzeitig erstattet, handelt ordnungswidrig. Es können Bußgeld- und Verwaltungszwangsmaßnahmen verhängt werden.
Die Gewerbekarteien der Gewerbeämter sind kein öffentliches Register, die Einsichtnahme Privater ist nicht möglich. Die Gewerbebehörden erteilen teilweise Auskunft über den Namen, die Betriebsanschrift und die ausgeübte Tätigkeit des Gewerbebetriebs; ein Rechtsanspruch auf solche Auskünfte besteht nicht.
Der Gewerbetreibende haftet mit seinem gesamten Geschäfts- und Privatvermögen. Das Haftungsrisiko kann aber durch den Abschluss entsprechender Versicherungen eingegrenzt werden.
GbR / eGR
Eine GbR entsteht, wenn sich mindestens zwei Personen zum Betrieb eines kleingewerblichen (oder auch freiberuflichen) Unternehmens zusammenschließen. Die gesetzliche Basis findet sich in § 705 BGB. Dieser lautet: "Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten". Gemeinsamer Zweck kann jede erlaubte Tätigkeit sein; gewerbliche Aktivitäten sind also nicht zwingend.
Zur Errichtung der Gesellschaft bedarf es nicht einmal eines schriftlichen Vertrages, es genügt eine mündliche Vereinbarung. Trotzdem ist es dringend zu empfehlen, die wesentlichen Punkte des Zusammenschlusses schriftlich zu fixieren. Dies kann bei möglichen späteren Meinungsverschiedenheiten eine wichtige Beweiserleichterung bringen.
Bei der GbR mit einem gewerblichen Unternehmensgegenstand müssen alle Gesellschafter eine Gewerbeanzeige abgeben. Da die GbR keine eigene Firma nutzen kann, werden beim Gewerbeamt allein die Vor- und Zunamen der Gesellschafter registriert.
Die Gesellschafter haften grundsätzlich alle sowohl mit ihrem Geschäfts- wie auch mit ihrem Privatvermögen. Gläubiger können Forderungen sowohl gegen die Gesellschaft, die Gesellschafter und beide zugleich gerichtlich geltend machen. Haftungsbeschränkungs-Modelle sind denkbar, sollten aber nicht ohne fundierte juristische Beratung angegangen werden.
Eine im Bereich der Gesellschaften wichtige Begriffsbestimmung ist die Abgrenzung zwischen Geschäftsführung und Vertretung. Aufgabe der Geschäftsführung ist das Management eines Unternehmens nach innen, beispielsweise Überwachung der Produktion, Buchführung, Erledigung von Korrespondenz usw. Vertretung ist das Handeln nach außen, also das Eingehen konkreter Verpflichtungen.
Das Gesetz sieht bei der BGB-Gesellschaft als Grundtyp vor, dass die Geschäftsführungsbefugnis den Gesellschaftern gemeinschaftlich zusteht, was einem gewissen Kontroll- und Sicherungsbedürfnis Rechnung trägt. Die Vertretung richtet sich nach der Geschäftsführungsbefugnis, es gilt der Grundsatz der Gesamtvertretung, im Gesellschaftsvertrag kann aber auch anderes vereinbart werden.
Das Ausscheiden Einzelner hat grundsätzlich nicht die Auflösung der Gesellschaft zur Folge; Rechtsfähige GbRs haben die Möglichkeit sich in einem Gesellschaftsregister als eGbR registrieren zu lassen. Die Anmeldung muss über einen Notar erfolgen. Der Wechsel aus dem Gesellschaftsregister in eine Personenhandelsgesellschaft erfolgt im Wege des Statuswechsels. Die eGbR kann nur im Wege der Liquidation und Vollbeendigung gelöscht werden.
2.2. Kaufmännische Unternehmensformen
Eingetragener Kaufmann
Liegt eine kaufmännische Betriebsgröße vor, muss zusätzlich zur Gewerbeanmeldung eine Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister erfolgen. Im Übrigen können sich Gewerbetreibende auch freiwillig in das Handelsregister eintragen lassen und auf diese Weise als Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches werden. Die Haftung des Einzelkaufmanns ist unbeschränkt, auf seine Geschäfte findet das Handelsgesetzbuch in vollem Umfang Anwendung. Einzelkaufleute führen eine Firma, die in das Handelsregister eingetragen werden muss. Unter ihrer Firma können sie Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen oder verklagt werden. Der Name des Geschäftsinhabers muss in der Firma nicht enthalten sein. Der Kaufmann ist zu kaufmännischer Buchführung und Bilanzierung verpflichtet. Nach dem Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes müssen aber nur solche Unternehmen buchführen, deren Umsatz 800.000 Euro oder 80.000 Euro Gewinn pro Geschäftsjahr überschreitet.
Offene Handelsgesellschaft (oHG)
Die offene Handelsgesellschaft (OHG) ist der vollkaufmännische Gegenpol zur GbR. Zusätzlich zur Gewerbeanmeldung ist die Eintragung in das Handelsregister erforderlich.
Gesetzliche Grundlage der OHG ist § 105 HGB: "Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist".
Besondere Merkmale sind also das Erfordernis einer gewerblichen Betätigung, die Verwendung eines gemeinschaftlichen Firmennamens und die unbeschränkte Haftung aller Beteiligten. Es genügt anstelle einer gewerblichen Betätigung auch nur die Verwaltung eigenen Vermögens oder die gemeinsame Ausübung freier Berufe, soweit das Berufsrecht dies zulässt.
Die wesentlichen Rechtsbeziehungen dieser Gesellschaftsform sind gesetzlich geregelt, allerdings nur in Form einer groben Grundstruktur. Das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander richtet sich zunächst nach dem Gesellschaftervertrag. Die gesetzlichen Vorschriften finden nur insoweit Anwendung, als nicht durch den Gesellschaftsvertrag anderes bestimmt ist.
Der Gesellschaftsvertrag bedarf nicht zwingend der Schriftform. Aufgrund seiner erheblichen Bedeutung sollte er aber trotzdem (sei es nur zu Beweiszwecken) entsprechend festgehalten werden. Bei der Vertragsgestaltung sollte man sich nach Möglichkeit durch einen Notar oder Rechtsanwalt beraten lassen.
Die interne Geschäftsführung steht bei der OHG jedem Gesellschafter allein zu. Diese Befugnis kann nicht einfach entzogen werden. Diese Frage ist so existenziell, dass - bei Vorliegen eines wichtigen Grundes - auf Entzug der Geschäftsführungsbefugnis geklagt werden muss (auch hier kann der Gesellschaftsvertrag aber anderes vorsehen). Für die Regelung ungewöhnlicher Geschäfte bedarf es nach dem Gesetz eines einstimmigen Beschlusses, der Vertrag kann aber auch hier Mehrheitsbeschlüsse zulassen.
Die OHG kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. Die einzelnen Gesellschafter treten hinter das gemeinsame Erscheinungsbild zurück. Die Gesellschaft tritt nach außen als geschlossene Einheit auf, sie führt einen selbstständigen Firmennamen. Vertreten wird sie durch die Gesellschafter, wobei nach dem Gesetz jeder allein vertretungsberechtigt ist. Die Gesellschafter sind aber frei, die Vertretungsregelungen ihren individuellen Bedürfnissen anzupassen. Üblich sind z. B. Beschränkungen in der Form, dass bei wichtigen Geschäften Rücksprache zu nehmen ist. Diese Auflage hat allerdings keine Außenwirkung, sie begründet nur im Innenverhältnis eine Schadensersatzpflicht. Für die Haftung gilt, dass Gläubiger sowohl die Gesellschaft mit ihrem Vermögen als auch die Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen in Anspruch nehmen können, jeweils für die volle Forderung. Ein erforderlicher Ausgleich muss intern erfolgen.
Gesetzlich verankert ist ein Wettbewerbsverbot: Ein Gesellschafter darf ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter weder in dem Handelszweig der Gesellschaft Geschäfte machen, noch in einer anderen gleichartigen Handelsgesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter teilnehmen.
Wenn ein Gesellschafter aus dem Unternehmen ausscheidet, haftet er noch fünf Jahre lang für die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Verbindlichkeiten. Das Ausscheiden sollte auf jeden Fall explizit geregelt werden. Auch im Hinblick auf Kündigungsfristen, Abfindungssummen und Nachfolgeregelungen sollten beim Abschluss des Vertrages Überlegungen stattfinden.
Kommanditgesellschaft
Die Kommanditgesellschaft unterscheidet sich von einer OHG im Wesentlichen dadurch, dass bei einem oder mehreren Gesellschaftern die Haftung gegenüber Gläubigern auf einen genau bezifferten Geldbetrag - der auch in das Handelsregister eingetragen wird - beschränkt ist. Die voll haftenden Gesellschafter werden Komplementäre, die beschränkt haftenden Kommanditisten genannt. Dass die Gesellschafter unterschiedliche Risiken tragen, wirkt sich auf die Struktur aus. Die Stellung der persönlich haftenden Gesellschafter ist wesentlich stärker als die der beschränkt haftenden. Letztere sind insbesondere von der Geschäftsführung/Vertretung ausgeschlossen; sie unterliegen auch keinem Wettbewerbsverbot.
GmbH & Co. KG
Diese Rechtsform bildet einen Sonderfall der Kommanditgesellschaft. Als persönlich haftende Gesellschafterin ist eine GmbH beteiligt, was letztendlich zu einer mittelbaren Haftungsbegrenzung führt. Dieser Umstand muss im Namen gekennzeichnet werden, üblicherweise durch den Rechtsformzusatz "GmbH & Co. KG". Dieses Modell wird häufig im Immobilienbereich verwendet, wo eine Vielzahl von Kommanditisten Geldbeträge einbringen und aufgrund hoher Finanzvolumen niemand die Position des persönlich haftenden Gesellschafters übernehmen will.
Die Geschäftsführung wird von der Komplementär-GmbH wahrgenommen (also von deren Geschäftsführern); das bedeutet, die Willensbildung innerhalb der GmbH & Co. KG wird von der GmbH gelenkt.
3. Juristische Personen
3.1. Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Der Hauptgrund für die Wahl einer GmbH ist die Haftungsbeschränkung. Die Rechtsform bewirkt nämlich eine Trennung zwischen dem Gesellschaftsvermögen und dem privaten Vermögen der jeweiligen Gesellschafter.
Die Gründung einer GmbH ist wesentlich aufwendiger als bei den vorgenannten Rechtsformen. Erforderlich ist zum einen ein notarieller Gesellschaftsvertrag, der gesetzlich vorgegebenen Mindestanforderungen entsprechen muss, sowie die Eintragung in das Handelsregister. Erst durch die Eintragung entsteht die Gesellschaft und ihre Haftungsbeschränkung, sie ist dann eine eigene juristische Rechtsperson.
Die GmbH führt eine eigene Firma, sie ist eigenständiger Träger von Rechten und Pflichten und tritt verselbständigt neben die Inhaber.
Eine Besonderheit besteht darin, dass auch eine Einzelperson eine GmbH gründen kann. Bei Neugründungen beträgt das gesetzliche Mindeststammkapital 25.000 Euro.
Seit November 2008 gibt es die Möglichkeit, eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) zu gründen. Die Unternehmergesellschaft ist eine Mini-GmbH, die mit einem Stammkapital ab 1 Euro gegründet werden kann. Die Unterschiede zur richtigen GmbH bestehen darin, dass sie die Bezeichnung Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder UG (haftungsbeschränkt) führen und eine Rücklage in Höhe eines Viertels des Jahresüberschusses (gemindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr) bilden muss. Diese Rücklage darf für eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln verwendet werden, darüber hinaus aber auch für den Ausgleich eines Jahresfehlbetrags oder eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr. Wird die Rücklage nicht berücksichtigt, führt dies zur Nichtigkeit des Jahresabschlusses. Mit der Erhöhung des Stammkapitals auf 25 000 Euro wird die Unternehmergesellschaft zur normalen GmbH. Im Übrigen gilt für die UG das gesamte für die GmbH anzuwendende Recht, einschließlich des Insolvenzrechts. Für Geschäfte, die vor Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister abgeschlossen werden, können sowohl die Gesellschafter als auch die Handelnden persönlich belangt werden; erst mit der Eintragung werden sie grundsätzlich von der Haftung frei. Für die GmbH wie auch für die Unternehmergesellschaft ist zwingend die Erstellung einer Bilanz vorgeschrieben, die beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers eingereicht werden muss.
3.2. Aktiengesellschaft
Die AG ist die typische Rechtsform für Großunternehmen, die ihren Kapitalbedarf über den Kapitalmarkt decken wollen. Leitbild des Aktiengesetzes ist die börsennotierte Aktiengesellschaft mit gestreutem und damit anonymem Aktionärskreis. Die Aktiengesellschaften sind durch das Aktiengesetz relativ strengen Formalismen unterworfen.
Die AG ist wie die GmbH eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und einem in Aktien zerlegten Grundkapital. Seit 1994 kann die Aktiengesellschaft auch von einer Person gegründet werden. Der Gründungsvorgang unterliegt strengen Formvorschriften, er ist aufwendig und kostenintensiv. Die Satzung einer Aktiengesellschaft bedarf der notariellen Beurkundung, sie kann inhaltlich nicht frei ausgestaltet werden. Das Aktienrecht ist weitgehend zwingendes Recht. Das gesetzliche Mindestkapital einer Aktiengesellschaft beträgt 50.000 Euro.
Die Gesellschafter der AG heißen Aktionäre. Organe einer Aktiengesellschaft sind die Hauptversammlung, der Vorstand und der Aufsichtsrat.
Die Hauptversammlung ist die Zusammenkunft der Aktionäre, die dort ihre Mitverwaltungsrechte ausüben. Die Hauptversammlung hat keine allgemeine Zuständigkeit; ihre Rechte sind im Aktiengesetz genau und relativ eng geregelt. Der Vorstand leitet die Gesellschaft unter eigener Verantwortung. Er ist nicht an Weisungen des Aufsichtsrats oder der Hauptversammlung gebunden. Der Aufsichtsrat hat die Aufgabe, die Vorstandsmitglieder zu bestellen sowie sie laufend zu beraten und zu überwachen. Er hat ein unbegrenztes Informations- und Einsichtsrecht in alle Geschäftsunterlagen.
Unter dem Arbeitstitel "Kleine AG" sind 1994 verschiedene Vereinfachungen für Aktiengesellschaften in Kraft getreten, Mit der Kleinen AG ist allerdings kein neuer Typus der Aktiengesellschaft geschaffen worden, sondern es werden für Unternehmen mit gewisser Größe und mit überschaubarem Gesellschafterkreis der GmbH vergleichbare Vereinfachungen angeboten. Dadurch bekommt vor allem der Mittelstand einen erleichterten Zugang zur Aktiengesellschaft und damit zur direkten Aufnahme von Eigenkapital. Die Vorteile der Kleinen AG liegen unter anderem in der vereinfachten Durchführung von Hauptversammlungen, der erweiterten Flexibilität bei der Frage der Mittelverwendung, insbesondere für Ausschüttungen, sowie der Mitbestimmungsbefreiung für Aktiengesellschaften unter 500 Beschäftigten.
3.2. Genossenschaft
Die Genossenschaft hat kein festes Stammkapital. Sie ist geprägt durch stark wechselnde Mitgliederzahlen. Der Zweck der Genossenschaften besteht in der Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft der Mitglieder, derer es mindestens sieben zur Gründung bedarf. Vertreten wird die Genossenschaft durch den Vorstand, ihre Tätigkeit unterliegt der Überwachung durch genossenschaftliche Prüfungsverbände. Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet Gläubigern nur das Vermögen der Genossenschaft. Voraussetzung der Gründung ist ein schriftlicher Vertrag (Statut). Bei den Registergerichten wird ein Genossenschaftsregister geführt, in das solche Organisationen eingetragen werden müssen.
3.4. Verein
Die Rechtsform eines Vereins steht grundsätzlich nicht für gewerbliche/wirtschaftliche Zwecke zur Verfügung. Nur ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, kann in das Vereinsregister eingetragen werden und dadurch Rechtsfähigkeit erlangen. Vereine stehen also in erster Linie für ideelle Zwecke zur Verfügung. Zulässig sind aber ergänzende wirtschaftliche Tätigkeiten (sog. Nebenzweckprivileg), z.B. Getränkeverkauf.
4. Sonderformen
4.1. Partnerschaft
Die Partnerschaft entspricht in etwa der offenen Handelsgesellschaft, kann allerdings nur von Freiberuflern gewählt werden. Die Rechtsgrundlage für die Partnerschaft ist das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG), welches 1995 in Kraft getreten ist. Für Schulden der Partnerschaft haften den Gläubigern neben dem Vermögen der Partnerschaft die Gesellschafter persönlich. Diese können ihre Haftung allerdings für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung auf den von ihnen beschränken, der innerhalb der Partnerschaft die berufliche Leistung zu erbringen oder verantwortlich zu leiten und zu überwachen hat.
Das Recht der Partnerschaften ist im Gesetz nur sehr knapp geregelt. Die Partnerschaftsgesellschaften werden in das Partnerschaftsregister beim Amtsgericht eingetragen.
4.2. Stille Gesellschaft
Stille Gesellschaften sind nach außen nicht erkennbar, der stille Gesellschafter nimmt keine Gewerbeanmeldung vor. Stille Gesellschaften sind Personengesellschaften, bei denen sich jemand am Handelsgewerbe eines anderen mit einer vermögenswerten Einlage gegen einen Anteil am Gewinn beteiligt. Aus den im Handelsgewerbe mit Dritten geschlossenen Geschäften wird nur der Geschäftsinhaber und nicht der stille Gesellschafter berechtigt und verpflichtet. Dem stillen Gesellschafter stehen eingeschränkte Kontrollrechte zu, grundsätzlich kann er lediglich die schriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses verlangen und zur Überprüfung von deren Richtigkeit Bücher und Papiere einsehen. Der stille Gesellschafter ist am Gewinn und Verlust beteiligt. Im Gegensatz zur Gewinnbeteiligung, die zwingend ist, kann die Verlustbeteiligung ausgeschlossen werden. Nach Auflösung der Gesellschaft hat der stille Gesellschafter einen Anspruch auf Auszahlung seines Guthabens. Ein Passivsaldo verpflichtet grundsätzlich nicht zur Nachzahlung, sondern wird gegenstandslos. Wird von der gesetzlichen (typischen) Regelung abgewichen, liegt eine atypische stille Gesellschaft vor (z.B., wenn dem stillen Gesellschafter mehr Kontrollrechte eingeräumt werden, der stille Gesellschafter an der Geschäftsführung beteiligt wird etc.).
4.3. Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)
Die EWIV ist die erste gemeinsame Gesellschaftsform europäischen Rechts. Sie soll die grenzüberschreitende Zusammenarbeit erleichtern und den Binnenmarkt fördern. Diese Unternehmensform entsteht mit dem Abschluss eines Gründungsvertrages zwischen den Mitgliedern und der Eintragung in das entsprechende Register des Landes, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat. Die EWIV muss sich aus mindestens zwei Teilnehmern zusammensetzen, und mindestens zwei ihrer Mitglieder müssen ihre Hauptverwaltung bzw. ihren Hauptsitz in verschiedenen Mitgliedstaaten haben.
Die EWIV darf selbst keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgen und Gewinne für sich selbst erzielen. Sie ist darauf beschränkt, die wirtschaftlichen Zwecke der Mitglieder zu fördern, was diese Rechtsform oft uninteressant macht.
Der Gründungsvertrag ist formlos gültig. Da er aber beim Register zu hinterlegen ist und nach der EWIV-Verordnung bestimmte Angaben enthalten muss, ist faktisch die Schriftform erforderlich. Weitere Gründungsvoraussetzung ist - in Deutschland - die Eintragung in das Handelsregister.
Die Mitglieder einer EWIV haften unbeschränkt und gesamtschuldnerisch für deren Verbindlichkeiten. Anders als bei der OHG ist die Haftung der Mitglieder jedoch subsidiär. Die Gläubiger können erst dann die Mitglieder in Anspruch nehmen, wenn sie die Gesellschaft zur Zahlung aufgefordert haben und diese nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt ist.
Stand: Januar 2026
