IHK24

Ausnahmen von der Gaststättenunterrichtung nach Nr. 3.4 GastUVwV

Stand: 15.12.2012
Ausnahmeregelungen gelten für Inhaber, die in einem der folgenden Berufsausbildungen oder Weiterbildungen eine Abschlussprüfung nachweisen können (Dabei werden die Daten angegeben, ab denen auf der Grund der jeweiligen Aus- und Weiterbildungsordnungen die erforderlichen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse vermittelt werden. Soweit kein Datum angegeben ist, sind die Abschlüsse unabhängig vom Zeitpunkt der Prüfung anzuerkennen):
 
         1 )  Koch / Köchin (11.6.1979)
         2)   Berufsausbildungen im Gastgewerbe
  1. Fachkraft im Gastgewerbe (25.4.1980)
  2. Restaurantfachmann/-frau (25.4.1980)
  3. Hotelfachmann/-frau (25.4.1980)
  4. Hotelkaufmann/-frau (25.4.1980)
  5. Fachmann/-frau für Systemgastronomie (13.02.1998)
 
    3)  Gastgewerbemeister/-in mit Abschlussprüfung nach der Verordnung über die Prüfung zum Meister/Meisterin im Gastgewerbe mit den anerkannten Abschlüssen Geprüfter Küchenmeis­ter/Geprüfte Küchenmeisterin, Geprüfter Restaurantmeister/Geprüfte Restaurantmeiste­rin, Geprüfter Hotelmeister/ Geprüfte Hotelmeisterin
     4)  Hotelbetriebswirt/ -in (staatl. geprüfter/ staatl. geprüfte Betriebswirt/ -in Fachrichtung Hotel- und Gaststättengewerbe)
     5)  Weinküfer (7.12.1982), Weinküfermeister/-in
  1. Weintechnologe (15.5.2013)
  2. Winzer (3.2.1997)
  3. Winzermeister
     6)  Brauer- und Mälzermeister/-in
                 a. Brauer und Mälzer (1.8.2007)
     7)  Betriebsbraumeister/-in und Getränke-Betriebsmeister/ -in, sofern die Fortbildungsprü­fung bei der  Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern (i.V.m. dem Doe­mens-Technikum, Gräfelfing) abgelegt und das Abschlusszeugnis nach dem 1. Januar 1988 ausgestellt wurde. Es handelt sich um eine Kammerregelung der Industrie- und Handelskam­mer für München und Oberbayern vom 26.06.1992
8)  Bäcker / -in (30.3.1983), Bäckermeister/-in
9)  Konditor/ -in (25.4.1980), Konditormeister/-inFleischer/-in (21.12.1983),
10) Fleischermeister/-in
11) Fleischereifachverkäufer/ -in, Bäckereifachverkäufer/ -in (Vorläufer zu Nahrungsmit­telhandwerk)
      12) Fachkraft für Lebensmitteltechnik
      13) Fachkraft für Fruchtsafttechnik
                   a. Speiseeishersteller/-in (13.5.2008)
             b. Fachkraft für Speiseeis (5.7.2014) (Nachfolgeberuf des Speiseeisherstellers)
14) Fachverkäufer/-in mit Abschlussprüfung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachverkäufer/zur Fachverkäuferin im Nahrungsmittelhandwerk (23.12.1983)
      a.  Fachverkäufer im Lebensmittelhandwerk (1.8.2006) (Nachfolgeberuf des Fachverkäufers im  Nahrungsmittelhandwerk)
15)    Verkaufsleiter/-in im Nahrungsmittelhandwerk mit der Fortbildungsprüfung nach den von den Handwerkskammern erlassenen besonderen Rechtsvorschriften
     aVerkaufsleiter (Geprüfter) im Lebensmittelhandwerk (10.11.2015) (Nachfolgeregelung der Kammerregelungen Nr. 15 auf Bundesebene)
16)    geprüfter/ geprüfte Industriemeister/ -in – Fachrichtung Lebensmittel
17)    geprüfter/ geprüfte Industriemeister/ -in – Fachrichtung Süßwaren
18)    Lebensmittelkontrolleure/-in nach der Verordnung über die fachlichen Anforderungen an die in der Lebensmittelüberwachung tätigen, nicht wissenschaftlich ausgebildeten Perso­nen (16.6.1977)
             19)    Diätassistent/ -in
20)    Hauswirtschafter/ -in (20.8.1976)
             21)    Diplomökotrophologe/ -in
22)    Aussiedler, deren einschlägige Prüfungszeugnisse jeweils im Einzelfall nach § 10 des Bundesvertriebenengesetzes, eventuell in Verbindung mit § 20 Abs. 2 des Flüchtlingshil­fegesetzes, in der Bundesrepublik anerkannt worden sind (z. B. in Polen ausgebildete Meister-Köche/-Kellner)
23)    Für die Gleichstellung von Prüfungszeugnissen aus der ehemaligen DDR sind die Re­gelungen des Einigungsvertrages (BGBl. II 1990 S. 885) maßgebend, insbesondere Art. 37 und die Maßgabebestimmungen zur Handwerksordnung (Kapitel V, Sachgebiet B, Ab­schnitt III, Nr. 1). Freigestellt sind demnach: Bäcker, Fleischer, Konditor, Lebküchler, Rossschlächter, Serviermeister, Meister für Spirituosen, Wein, Sekt und alkoholfreie Ge­tränke. Der (DDR-)Meister für Brauerei und Mälzerei nur insoweit als er eine Hygiene-Ausbildung nachweisen kann
24)    Freistellung vom Unterrichtungsverfahren für Personen, die an Hygieneschulungen in der ehemaligen DDR teilgenommen haben. Wer in der ehemaligen DDR eine Gaststätte be­trieb, musste sachkundig sein (§ 14 Absatz 5, 8 der „Anordnung über die Hygiene in Küchen der Gemeinschaftsverpflegung in Gaststätten – Gemeinschaftsküchen-An­ordnung - “). Daraufhin ist die „Anordnung über den Erwerb des Sachkundenachwei­ses und des Grundwissens über die Hygiene in Gemeinschaftsküchen“ vom 14. März 1987 ergangen (GBl.- DDR I Nr. 9 S. 118). Personen, die ausweislich dieser Vorschriften an Hygieneschulungen in der ehemaligen DDR teilgenommen haben und einen Qualifika­tionsnachweis besitzen, sind vom Unterrichtungsnachweis befreit
25)    Österreichische Inhaber von Zeugnissen über das Bestehen der Prüfung in den Berufen
- Bäcker / -in
- Hotel- und Gastgewerbeassistent / -in
- Kellner / -in
- Koch / Köchin
- Fleischer / in
- Konditor / in
gemäß der „Verordnung zur Gleichstellung österreichischer Prüfungszeugnisse mit Zeug­nissen über das Bestehen der Abschlussprüfung, oder Gesellenprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen“ vom 12.4.1990 (BGBl. I, S 771) sowie der ersten Änderungsverord­nung vom 6.8.1992 (BGBl. I S. 1506)
26)    Österreichische Inhaber von Zeugnissen über das Bestehen der Meisterprüfung als
- Bäckermeister/ in
- Fleischermeister/ in
- Konditormeister/ in (Zuckerbäckermeister/ in)
gemäß der „Verordnung zur Gleichstellung österreichischer Meisterprüfungszeugnisse mit Meisterprüfungszeugnissen im Handwerk“ vom 31.1.1997 (BGBl. I S. 142)
27)    In Frankreich ausgebildete:
- Köche/ -innen (Inhaber eines "certificats d´aptitude professionelle" im Beruf        "cuisinier")
- Restaurantfachleute (Inhaber eines "certificats d´aptitude professionelle" im Beruf          "employé de restaurant")
- Bäcker/ -innen (Inhaber eines "certificats d´aptitude professionelle" im Beruf       "boulanger")
- Konditor/- innen (Inhaber eines "certificat d´aptitude professionelle" im Beruf     "patissier-confiseur-chocolatier-glacier")
- Hotelfachleute (Inhaber eines „Certificat d’aptitude professionelle employé d’hotel“)
gemäß der 2. und 4. „Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung französischer Prüfungszeugnisse mit Zeug­nissen über das Bestehen der Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen“ vom 12.8.1985 (BGBl. I, S 1760) und vom 14.3.1989 (BGBl. I S. 486)
28)    Französische Inhaber von Zeugnissen über das Bestehen der Meisterprüfung als
- Konditor/ in (Inhaber eines „Brevet de Maitrise patissier“)
gemäß der Verordnung zur Gleichstellung französischer Meisterprüfungszeugnisse mit Meisterprüfungszeugnissen im Handwerk vom 22.12.1997 (BGBl I S. 3324)