Abmahnung

Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung

Diese Einführung ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall, sondern dient lediglich der allgemeinen Information, um Ihnen einen ersten Überblick über die Tücken und Fallen des Internet- und E-Commerce-Rechts zu verschaffen.

Was ist eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung?

Die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ist das eigentliche Herzstück einer Abmahnung. Mit dem Abmahnschreiben, mit dem der Störer aufgefordert wird, eine bestimmte Handlung zu unterlassen, wird eine vorbereitete Erklärung mitgeschickt, mit der der Störer eindeutig erklären soll, dass er die abgemahnte Handlung in Zukunft auch unterlässt.
Die für eine Klage bzw. Einstweilige Verfügung erforderliche Wiederholungsgefahr eines Wettbewerbs- bzw. Markenverstoßes wir nämlich nur ausgeräumt, wenn der Verletzer gegenüber dem Verletzten uneingeschränkt, bedingungslos und unwiderruflich und unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung, erklärt, weitere gleiche oder im Kern ähnliche Verstöße, zu unterlassen.
Deshalb ist die Unterlassungserklärung i. d. R. mit einem Vertragsstrafeversprechen verbunden (z. B. "...für jeden Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Störer zur Zahlung einer Vertragsstrafe i. H. v. EUR ..."). Nur bei einem angemessenen Vertragsstrafeversprechen wird sichergestellt, dass der Störer seine Unterlassungserklärung auch wirklich ernst meint. 
Ob eine Vertragsstrafe angemessen ist, hängt von der Art und dem Umfang des Unternehmens sowie der Schwere des Verstoßes ab. Deshalb ist auch hier dringend zu empfehlen, die Angemessenheit im Einzelfall überprüfen zu lassen.
Oft wird mit der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auch die Anerkennung von Schadensersatzansprüchen, Auskunftserteilung und die Kostenübernahme verlangt. Diese Positionen sind für das Ausräumen der Wiederholungsgefahr nicht erforderlich und sollen dem Verletzten nur die Durchsetzung der weiteren Ansprüche erleichtern. Da es nicht selten an den Voraussetzungen für einen Schadensersatz- und / oder Auskunftsanspruch fehlt und / oder Kostenerstattung in unangemessener verlangt wird, ist es auch hier empfehlenswert, die weitergehenden Erklärungen auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen und im Zweifel zu streichen.
Wenn die Abmahnung berechtigt ist, sollte der Verletzer im eigenen Interesse die geforderte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung rechtzeitig (d. h. innerhalb der gesetzten Frist) – ggf. modifiziert – abgeben. Da die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist, hat der Verletzer selbst dafür Sorge zu tragen, dass seine Erklärung auch ankommt.

Wann muss ich eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben?

Wenn die Abmahnung zu Recht erfolgt und der vorgeworfene Verstoß vorliegt, sollte im eigenen Interesse eine entsprechende Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben werden. Bleibt diese aus oder wird sie zu spät abgegeben, droht eine Einstweilige Verfügung oder eine Unterlassungsklage, die jeweils – unterstellt sie wäre berechtigt – noch höhere Kosten verursachen würde, als die Abmahnung.
Nur die Abgabe einer strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung kann die für eine Klage bzw. Einstweilige Verfügung erforderliche Widerholungsgefahr entfallen lassen. Ob eine Abmahnung berechtigt ist oder nicht, ist im Zweifel von fachkundiger Seite prüfen zu lassen.

Welchen Inhalt muss die Erklärung haben?

Eigentlicher Zeck einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ist, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Diesen Zweck erfüllt eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, wenn sie zwei wesentliche Merkmale erfüllt.
Zum einen muss der Verletzer gegenüber dem Verletzten uneingeschränkt, bedingungslos und unwiderruflich erklären, weitere im Kern gleiche oder ähnliche Verstöße, in Zukunft zu unterlassen. Zum anderen muss diese Erklärung mit der Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung verbunden sein.
Wie hoch die Vertragsstrafe im einzelnen sein muss, hängt von der Art und dem Umfang des Unternehmens sowie der Schwere des Verstoßes ab. Deshalb ist dringend zu empfehlen, die Angemessenheit im Einzelfall überprüfen zu lassen.
Die oft im Zusammenhang mit der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung verlangte Anerkennung von Schadensersatzansprüchen, der Verpflichtung zur Auskunftserteilung und der Kostenübernahme sind für die Beseitigung der Wiederholungsgefahr nicht erforderlich. Sie sollen dem Verletzten nur die Durchsetzung der weiteren Ansprüche erleichtern.
Da es nicht selten an den Voraussetzungen für einen Schadensersatz- und / oder Auskunftsanspruch fehlt und / oder Kostenerstattung in unangemessener Höhe verlangt wird, ist es auch hier empfehlenswert, die weitergehenden Erklärungen auf ihre Berechtigung und Angemessenheit zu überprüfen und im Zweifel ganz zu streichen.

Kann ich die mir übersandte Erklärung ändern oder eine eigene Erklärung abgeben?

Ja, denn entscheidend ist allein, ob die Erklärung die Wiederholungsgefahr entfallen lässt. Dazu ist nicht erforderlich, dass der von dem Verletzten vorgegebene Wortlaut unterzeichnet wird.
Einzige Voraussetzung ist, dass der Verletzer gegenüber dem Verletzten uneingeschränkt, bedingungslos und unwiderruflich und unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung (sowohl im Kern identische oder gleichartige Verletzungshandlungen) in Zukunft zu unterlassen.

Bin ich immer zum Schadensersatz und zur Auskunft verpflichtet?

Hier gibt es leider keine allgemeingültige Antwort. Der Unterlassungsanspruch ist stets getrennt von einem möglichen Schadensersatz- und Auskunftsanspruch zu prüfen.
Zwar wird wohl bei einem vorsätzlichen oder fahrlässigem Wettbewerbsverstoß ein Unterlassungsanspruch meist auch mit einem Schadensersatz- und Auskunftsanspruch zusammenfallen, doch ist dies kein Selbstverständlichkeit. Hier empfiehlt es sich, professionellen Rat einzuholen.

Was passiert, wenn ich die geforderte Erklärung nicht abgebe?

Wenn die geforderte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, die die Wiederholungsgefahr ausräumt nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht bei dem Verletzten eingeht, kann dieser ohne jede weitere Mahnung eine Unterlassungsklage einreichen oder – der weitaus häufigere Fall – den Erlass einer sog. Einstweiligen Verfügung beantragen.
Letztere kann ohne weitere Anhörung des Verletzers durch ein Gericht erlassen werden. Mit Zustellung der Einstweiligen Verfügung ist die angegriffene Handlung sofort unter Bußgeld- und Ordnungshaftandrohung zu unterlassen, unabhängig von wirtschaftlichen Konsequenzen. Wenn die Einstweilige Verfügung zu weit gefasst wurde oder sogar aufgrund eines nicht vorliegenden Verstoßes rechtswidrig ist, kann sie durch das Gericht – nach einer mündlichen Verhandlung – wieder aufgehoben werden. In der Zwischenzeit ist es dem vermeintliche Verletzer unter Strafandrohung verboten z. B. seinen Webshop zu betreiben.
Sollten Sie zu konkreten Problemen im Einzelfall Fragen haben, so ist es ratsam, sich an die an einen auf den Bereich eCommerce-Recht spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden.
Quelle: Gesellschaft für Europäisches und Deutsches Wirtschaftsrecht e. V.