Versicherungsvermittler und -berater

Tippgeber

Im Rahmen der Versicherungsvermittlung und Versicherungsberatung besteht auch die Möglichkeit der Tätigkeit als sogenannter Tippgeber. Die Tätigkeit ist allerdings gesetzlich nicht festgeschrieben.
Die Gesetzesbegründung zum Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts (PDF)  beschreibt allerdings grob die Tätigkeit als Tippgeber. Demnach ist jemand als Tippgeber tätig, wenn die Möglichkeiten zum Abschluss von Versicherungsverträgen namhaft gemacht werden oder Kontakte zwischen einem potenziellen Versicherungsnehmer und einem Versicherungsvermittler oder einem Versicherungsunternehmen hergestellt wird. Bei der Tätigkeit als Tippgeber handelt es sich um reine Vorbereitungshandlungen, welche nicht auf eine konkrete Willenserklärung zum Abschluss eines Versicherungsvertrages gerichtet ist. Vor diesem Hintergrund wird für diese Tätigkeit keine Erlaubnis nach § 34d der Gewerbeordnung (GewO) notwendig.
Als Tippgeber kann grundsätzlich jeder, auch Versicherungsvermittler mit einer Erlaubnis nach § 34d GewO, tätig werden. Versicherungsvermittler müssen bei gleichzeitiger Tätigkeit als Tippgeber jedoch sehr genau darauf achten, dass keine Vermittlung stattfindet. Die Vermittlung beginnt bereits sobald ein konkretes Versicherungsprodukt genannt wird.
Für den Fall, dass ein Nicht-Versicherungsvermittler als Tippgeber tätig werden möchte, ist es gewerberechtlich erforderlich, dass eine Gewerbeanzeige gemäß § 14 GewO erfolgt. Die Anzeige ist unabdingbar, wenn die Tätigkeit mit einer Gewinnerzielungsabsicht und in Abhängigkeit des Umfangs der Tätigkeit und der Höhe der Provisionszahlungen verbunden ist. Als Orientierung muss davon ausgegangen werden, dass eine Anzeige erfolgen muss, wenn die gewerberechtliche Bagatellgrenze überschritten wird. Es ist davon auszugehen, dass diese Grenze überschritten wird, wenn mehr als sechs Tipps pro Jahr gegeben werden oder wenn die gesamten Jahresprämien für den Tipp mehr als 1.000 Euro ausmachen.