Immobilienwirtschaft

Verwalter von Ferienwohnungen brauchen Erlaubnis

Seit dem 1. August 2018 ist das Verwalten von Wohnimmobilien eine erlaubnispflichtige Tätigkeit. Auch die gewerbsmäßige Verwaltung von Ferienwohnungen und Ferienhäusern für Dritte fällt unter diese Erlaubnispflicht. Denn Ferienwohnungen und Ferienhäuser sind Mietverhältnisse über Wohnraum im Sinne des § 549 BGB.
Gewerbsmäßig ist die Tätigkeit des Verwalters dann, wenn sie selbstständig ausgeübt wird, auf Gewinnerzielung gerichtet und auf eine gewisse Dauer angelegt ist, also nicht nur gelegentlich ausgeübt wird. Folglich müssen Gewerbetreibende eine Erlaubnis gemäß § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GewO einholen. Das hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bestätigt.
In Niedersachsen sind die IHKs für die Erlaubniserteilung zuständig. Für die Erlaubnis müssen die persönliche Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse sowie eine bestehende Berufshaftpflicht nachgewiesen werden. Fachliche Voraussetzungen, wie etwa eine entsprechende Berufsausbildung oder einschlägige Berufserfahrungen werden hingegen nicht verlangt. Allerdings besteht die Pflicht zur regelmäßigen Weiterbildung von 20 Zeitstunden innerhalb von drei Jahren. Gleiches gilt für unmittelbar an der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende Angestellte.
Die Verwaltung von eigenen Ferienwohnung fällt hingegen nicht unter die Erlaubnispflicht. Es handelt sich hierbei nicht um eine gewerbsmäßige Tätigkeit, sondern um die Verwaltung eigenen Vermögens. Außerdem fehlt es dabei an dem Tatbestandsmerkmal „für Dritte“.