Voraussetzungen für Unternehmen

Rechtsgrundlagen im Personenverkehr

Der gewerbliche Personenverkehr wird in der Bundesrepublik Deutschland durch das Personenbeförderungsgesetz (PbefG) geregelt.
Es unterscheidet zwischen drei verschiedenen Verkehrsarten:
  • Taxiverkehr
  • Mietwagenverkehr
  • Omnibusverkehr (und hier zwischen Ausflugsfahrten, Ferienzielreisen und Linienverkehr)

Genehmigungspflicht

Alle drei Verkehrsarten unterliegen der Genehmigungspflicht. Die Genehmigungen erteilen die jeweils für den Betriebssitz zuständigen Landkreise. Eine Ausnahme ist allerdings der Linienverkehr, für den im Elbe-Weser-Raum die Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH (LNVG) zuständig ist. 

Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung

Voraussetzung für die Genehmigung ist der Nachweis
  1. der persönlichen Zuverlässigkeit,
  2. der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit und
  3. der fachlichen Eignung
Der Taxenverkehr ist neben der Genehmigungspflicht zusätzlich konzessioniert, d. h., von den Landkreisen werden nur eine begrenzte Anzahl von Genehmigungen herausgegeben.

1. Zuverlässigkeit

Zum Nachweis der Zuverlässigkeit des Unternehmers und der ggf. zur Führung der Geschäfte bestellten Person sind der Genehmigungsbehörde verschiedene Dokumente vorzulegen (u. a. polizeiliches Führungszeugnis, Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes und der Krankenkasse, Auszug aus Gewerbezentralregister).
Nähere Einzelheiten zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit des Betriebes und der Zuverlässigkeit des Antragstellers erfahren Sie im Rahmen der Antragstellung bei der Verkehrsbehörde.

2. Finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens

Taxen- und Mietwagenverkehr

Zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit ist es u. a. erforderlich, dass das Eigenkapital und die Reserven des Unternehmens nicht weniger als 2.250,- Euro für das erste Fahrzeug oder nicht weniger als 1.250,- Euro für jedes weitere Fahrzeug beträgt.

Omnibusverkehr

Zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit ist es u. a. erforderlich, dass das Eigenkapital und die Reserven des Unternehmens im Verkehr mit Kraftomnibussen nicht weniger als 9.000,- Euro für das erste Fahrzeug oder nicht weniger als 5.000,- Euro für jedes weitere Fahrzeug beträgt.

3. Nachweis der fachlichen Eignung

Die Prüfung der Voraussetzungen obliegt der Industrie- und Handelskammer, in deren Zuständigkeitsbereich das Unternehmen seinen Sitz hat. Der Bewerber hat der Kammer hierzu aussagefähige Unterlagen vorzulegen. Reichen die Unterlagen zum Nachweis der fachlichen Eignung nicht aus, so kann die Kammer mit dem Bewerber ein ergänzendes Beurteilungsgespräch führen. Hält die Kammer den Bewerber für fachlich geeignet, so stellt sie eine Fachkundebescheinigung aus.
Der Nachweis der fachlichen Eignung wird erbracht durch
  • eine mindestens zehnjährige leitende Tätigkeit in einem Unternehmen das Straßenpersonenverkehr betreibt. Diese Tätigkeit muss in dem Zeitraum von zehn Jahren vor dem 4. Dezember 2009 ohne Unterbrechung in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgeübt worden sein. Zur Führung eines Unternehmens des Taxen- und Mietwagenverkehrs ist eine mindestens dreijährige leitende Tätigkeit in einem solchen Unternehmen nachzuweisen. Die Tätigkeit muss die zur ordnungsgemäßen Führung eines Straßenpersonenverkehrsunternehmens erforderlichen Kenntnisse aus den unten genannten Sachgebieten vermittelt haben. Das Ende dieser Tätigkeit darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.
  • eine abgeschlossene Berufsausbildung zum Kaufmann im Eisenbahn und Straßenverkehr, Schwerpunkt Personenverkehr, oder eine Abschlussprüfung zur Fortbildung  zum Verkehrsfachwirt oder eine Abschlussprüfung als Betriebswirt (DAV), abgelegt bei der Deutschen Außenhandels und Verkehrsakademie in Bremen, oder eine Abschlussprüfung als Diplom-Betriebswirt im Fachbereich Wirtschaft I Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik an der Fachhochschule Heilbronn oder einen Abschluss als Diplom-Verkehrswirtschaftler an der Technischen Universität Dresden besitzen.
  • eine Fachkundeprüfung vor der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer. Örtlich zuständig ist die IHK, in deren Bezirk der Prüfling seinen Wohnsitz hat.
Bei Fragen in diesem Bereich wenden Sie sich gerne an Herrn Günter Feuster, Tel. 04721/7216-252, E-Mail: guenter.feuster@stade.ihk.de