Voraussetzungen für Unternehmen

Rechtsgrundlage im Güterkraftverkehr

Die Beförderung von Gütern unterliegt in der Bundesrepublik Deutschland dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG). Es unterscheidet zwischen anzeigepflichtigen und genehmigungspflichtigen Verkehren.

Erlaubnispflicht im gewerb­li­chen Güterkraftverkehr

Lediglich anzeigepflichtig ist der Werkverkehr, also der Transport von eigenen Waren für eigene Zwecke.
Genehmigungspflichtig hingegen ist der entgeltliche Transport von fremden Gütern für fremde Zwecke, und zwar innerhalb Deutschlands und innerhalb Europas. Wer also als Unternehmer gewerblichen Güterkraftverkehr mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtge­wicht über 2,5 t* (einschließlich Anhänger, unabhängig davon, ob es sich um Pkw oder Lkw handelt) betreiben will, benötigt dazu eine Erlaubnis der hierfür zuständi­gen Verkehrsbehörde. 
*Seit dem 21. Mai 2022 ist die Gewichtsgrenze auf 2,5 t zulässigem Gesamtgewicht für Unternehmen, die ins EU-Ausland fahren, abgesenkt. Auch diese Unternehmen benötigen dann eine Fachkundeprüfung sowie eine EU-Lizenz zum innergemeinschaftlichen Verkehr. Hierbei gibt es keine Ausnahmen oder Bagatellgrenze, die Regelung zählt ab dem ersten Transport.
Für grenzüberschreitende Güterkraftverkehre mit Staaten der Europäischen Union (EU) und den zusätz­lichen, nicht zur EU gehörenden Staaten des Europäi­schen Wirtschaftsraums (EWR), d. h. Norwegen, Island und Liechtenstein, wird eine sog. Gemeinschaftslizenz (auch „EG-Lizenz“ genannt) benötigt. Diese kann ebenfalls für innerdeutsche Verkehre eingesetzt wer­den und berechtigt darüber hinaus auch zu innerstaat­lichen Verkehren in anderen EU-/EWR-Staaten (sog. Kabotageverkehre).
Verkehre mit nicht zur EU/zum EWR gehörenden Dritt­staaten können u. a. mit der Erlaubnis für den gewerbli­chen Güterkraftverkehr (für den innerdeutschen Stre­ckenanteil) in Kombination mit sog. bilateralen Geneh­migungen (für die Drittstaaten-Streckenanteile) durch­geführt werden.
Es gibt einige wenige Transportarten, die vom Güterkraftverkehrsgesetz ausgenommen und daher weder anzeige- noch genehmigungspflichtig sind.
Verkehrsart
Berechtigungsart Behörde
Werkverkehr
Werkverkehr, nur anzuzeigen
Bundesamt für Güterverkehr (BAG)
Goseriede 6
30159 Hannover
Tel.: 0511/126074-0
Fax: 0511/12607466
innerhalb Deutschlands/der EWR-Staaten
Güterkraftverkehrsgenehmigung und/oder Gemeinschaftslizenz
Die jeweils zuständigen Landkreise des Betriebssitzes
Mit bzw. durch CEMT-Staaten (das sind nahezu sämtliche europäischen Staaten)
CEMT-Genehmigung
BAG, siehe oben
Mit bzw. durch nicht zum EWR gehörenden Drittländern
Bilaterale Genehmigung
Verschiedene Behörden in einigen Bundesländern. Bitte jeweils bei der IHK nachfragen.

Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung

Die Erteilung der Genehmigung setzt europaweit den Nachweis der
  1. persönlichen Zuverlässigkeit
  2. der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
  3. und der fachlichen Eignung voraus.

1. Nachweis der Zuverlässigkeit

Zum Nachweis der Zuverlässigkeit des Unternehmers und der ggf. zur Führung der Güterkraftverkehrsge­schäfte bestellten Person sind der Erlaubnis-/Lizenz­behörde verschiedene Dokumente vorzulegen (u. a. polizeiliches Führungszeugnis, Unbedenklichkeitsbe­scheinigungen des Finanzamtes und der Kranken­kasse, Auszug aus Gewerbezentralregister).
Nähere Einzelheiten zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit und der Zuverlässigkeit erfahren Sie im Rahmen der Antragstellung bei der Verkehrsbe­hörde.

2. Finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens

Zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit ist es u. a. erforderlich, dass das Eigenkapital und die Reser­ven des Unternehmens nicht weniger als 9.000 Euro für das erste Fahrzeug oder weniger als 5.000 Euro für jedes weitere Fahrzeug betragen.

3. Nachweis der fachlichen Eignung

Die Prüfung der Voraussetzungen obliegt der In­dustrie- und Handelskammer, in deren Zuständig­keitsbereich das Unternehmen seinen Sitz hat. Der Bewerber hat der Kammer hierzu aussagekräftige Unterlagen vorzulegen. Reichen die Unterlagen zum Nachweis der fachlichen Eignung nicht aus, so kann die Kammer mit dem Bewerber ein ergänzen­des Beurteilungsgespräch führen. Hält die Kammer den Bewerber für fachlich geeignet, so stellt sie eine Fachkundebescheinigung aus.
Der Nachweis der fachlichen Eignung wird erbracht durch
  • eine mindestens zehnjährige leitende Tätigkeit in einem Unternehmen, das Güterkraftverkehr be­treibt. Diese Tätigkeit muss in dem Zeitraum von zehn Jahren vor dem 4. Dezember 2009 ohne Un­terbrechung in einem oder mehreren Mitgliedstaa­ten der Europäischen Union ausgeübt worden sein. Die Tätigkeit muss die zur ordnungsgemäßen Füh­rung eines Güterkraft­verkehrsunternehmens erfor­derlichen Kenntnisse auf den Sachgebieten vermittelt haben. Das Ende dieser Tä­tigkeit darf zum Zeit­punkt der Antragstellung nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.
  • eine bestandene Abschlussprüfung zum Speditions­kaufmann, zum Kaufmann im Eisen­bahn- und Straßenverkehr (Fachrichtung: Güter­kraftverkehr), eine Fortbildung zum Verkehrs­fachwirt, eine Ab­schlussprüfung als Diplom-Be­triebswirt im Fachbe­reich Wirtschaft, Fachrichtung Spedition der Be­rufsakademien Lörrach und Mann­heim, eine Ab­schlussprüfung als Diplom-Betriebs­wirt im Fachbe­reich Wirtschaft I, Studiengang Ver­kehrswirtschaft und Logistik, Fachrichtung Güter­verkehr der Fach­hochschule Heilbronn, die Ausbildung muss vor dem 4. Dezember 2011 begonnen worden sein.
  • eine Fachkundeprüfung vor der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer. Örtlich zuständig ist die IHK, in deren Bezirk der Prüfling seinen Wohn­sitz hat.
Bei Fragen in diesem Bereich wenden Sie sich gerne an Herrn Günter Feuster, Tel. 04721/7216-252, E-Mail: guenter.feuster@stade.ihk.de

Versicherungspflicht

Der Unternehmer hat sich nach § 7a GüKG in Form einer „Güterschaden-Haftpflicht­versiche­rung“ gegen alle Schäden zu versichern, für die er bei innerstaatli­chen Güterbeförderungen nach dem Vierten Abschnitt des Handelsgesetzbuches (HGB) in Verbindung mit dem Frachtvertrag haftet. Er hat dafür zu sorgen, dass während der Beförderung ein gültiger Versicherungs­nachweis mitgeführt wird.