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Erlaubnispflicht für Finanzanlagenvermittler

Wer benötigt eine Erlaubnis nach § 34f GewO?

Gewerbsmäßige Vermittler von Finanzanlageprodukten müssen seit dem 1. Januar 2013 eine Erlaubnis nach § 34f GewO beantragen. Für Angestellte gilt keine Erlaubnispflicht, allerdings müssen diese in das Register eingetragen und entsprechend den gesetzlichen Anforderungen sachkundig sowie zuverlässig sein, wenn sie in der direkten Beratung und Vermittlung mitwirken.
Die Erlaubnis betrifft nur die Finanzanlagenvermittlung und -beratung. Für die Vermittlung von Immobilien gilt die Erlaubnis nach § 34c GewO.

Was beinhaltet die Erlaubnis?

Es müssen Anforderungen an die Zuverlässigkeit und die geordneten Vermögensverhältnisse erfüllt werden. Zusätzlich muss auch nachgewiesen werden, dass:
  • eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung nach den Anforderungen der § 9 FinVermV besteht 
  • eine ausreichende Sachkunde vorliegt.
Der Gesetzgeber unterscheidet bei den Finanzanlageprodukten zwischen drei Kategorien:
  1. Anteile oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder
    ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
  2. Anteile oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder
    ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
  3. Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes.
Die Erlaubnis kann für alle drei oder auch beschränkt auf eine oder zwei Kategorien von Finanzanlageprodukten beantragt werden. 

Was ist eine ausreichende Sachkunde?

Als Nachweis der Sachkunde dient das erfolgreiche Ablegen der IHK-Sachkundeprüfung "Geprüfter Finanzanlagenfachman IHK / Geprüfte Finanzanlagenfachfrau IHK", sofern die gesetzlichen Vorgaben nicht bereits durch anerkannte Berufsabschlüsse erfüllt werden.
Dies gilt auch für die Beschäftigten eines Gewerbetreibenden, die direkt bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken.
Die Sachkundeprüfung ist in drei Teilgebiete untergliedert, entsprechend der Untergliederung der Erlaubnis nach verschiedenen Finanzanlageprodukten. Wer seine Vermittlung auf Investmentfonds begrenzen möchte, kann entsprechend auch die Prüfung nur für diesen Teilbereich ablegen.
Folgende Berufsqualifikationen und deren Vorläufer oder Nachfolger werden als Nachweis der erforderlichen Sachkunde anerkannt:
  • geprüfter Bankfachwirt/-in (IHK)
  • geprüfter Fachwirt/-in für Versicherungen und Finanzen (IHK) (Versicherungsfachwirt/-in)
  • geprüfter Investment-Fachwirt/-in (IHK)
  • geprüfter Fachwirt/-in für Finanzberatung (IHK)
  • Bank- oder Sparkassenkaufmann/-frau
  • Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“ (Versicherungskaufmann/-frau)
  • Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzanlagen
  • Investmentfondskaufmann/-frau
  • Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss eines betriebswirtschaftlichen Studiengangs der Fachrichtung Bank, Versicherung oder Finanzdienstleistung, ergänzt um ein Jahr einschlägige Berufserfahrung im Bereich der Finanzanlagenvermittlung
  • Fachberater/-in für Finanzdienstleistungen (IHK) mit abgeschlossener kaufmännischer Ausbildung und zusätzlich einem Jahr einschlägiger Berufserfahrung bzw. ohne abgeschlossene kaufmännische Ausbildung mit zwei Jahren einschlägiger Berufserfahrung
  • Finanzfachwirt/-in (FH) mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule und einem Jahr einschlägiger Berufserfahrung
  • Studium eines mathematischen, wirtschafts- oder rechtswissenschaftlichen Studiengangs an einer Hochschule oder Berufsakademie mit einer mehrjährigen einschlägigen Berufserfahrung (i. d. R. drei Jahre)
Diese Aufzählung ist eine sogenannte abschließende Liste. Das bedeutet, dass hier nicht genannte Abschlüsse nicht anerkannt werden, selbst wenn die Inhalte branchenbezogen sind.

Wo kann ich die Sachkundeprüfung ablegen?

Die Sachkundeprüfung zum "Geprüften Finanzanlagenfachmann IHK / Geprüfte Finanzanlagenfachfrau IHK" bieten in Norddeutschland u. a. die Handelskammer Hamburg, IHK Hannover, IHK Osnabrück und die IHK Braunschweig an. Die Prüfungstermine sind bundeseinheitlich festgelegt.

Was beinhaltet das neue Register?

Das online einsehbare Finanzanlagenvermittler-Register beinhaltet insbesondere den Namen und die betriebliche Anschrift des Vermittlers sowie den Umfang der Erlaubnis (z. B. ob „nur“ Investmentfonds oder auch geschlossene Fonds und weitere Produkte vermittelt werden dürfen). Anders als bei den Versicherungsvermittlern werden in das Register für die Finanzanlagenvermittler und -berater auch die direkt bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Angestellten aufgenommen.

Wo beantragt man die Erlaubnis und die Registrierung?

Für die Erteilung der Erlaubnis nach § 34f GewO sind in Niedersachsen die Industrie- und Handelskammern zuständig. Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis erfolgt bei der IHK, in deren Bezirk der Vermittler seinen Gewerbesitz hat. Das neue Register wird bundesweit von den Industrie- und Handelskammern geführt. Der Antrag auf Eintragung kann daher gemeinsam mit dem Erlaubnisantrag bei der IHK gestellt werden.

Welche Gebühren fallen für das Erlaubnisverfahren sowie für die Registrierung an?

Die Gebührensätze richten sich unter anderem nach dem Umfang der beantragten Erlaubnisbestandteile. Für das Erlaubnisverfahren einschließlich Registrierung fallen in der Regel Gebühren zwischen 325 Euro und 365 Euro an.

Weitere Regelungen 

Neben Details zu den Erlaubnisvoraussetzungen und der Registrierung werden in der Finanzanlagenvermittlungsverordnung auch weitere wichtige Regelungen getroffen:
Der Finanzanlagenvermittler und -berater hat dem Kunden nach § 12 FinVermV vor der Beratung oder Vermittlung zahlreiche Angaben über sich in Textform mitzuteilen, ähnlich den Erstinformationspflichten der Versicherungsvermittler. Versicherungsvermittler können ihre bisherigen Informationen auch entsprechend erweitern, um ihre Informationspflichten mit einem Dokument zu erfüllen.
Finanzanlagenvermittler müssen dem Anleger vor der ersten Anlageberatung oder -vermittlung folgende Angaben klar und verständlich in Textform mitteilen:
  • seinen Familiennamen und seinen Vornamen sowie die Firmen der Personenhandelsgesellschaften, in denen der Eintragungspflichtige als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist,
  • seine betriebliche Anschrift sowie weitere Angaben, die es dem Anleger ermöglichen, schnell und unmittelbar mit ihm in Kontakt zu treten; insbesondere eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse oder Faxnummer,
  • ob er als Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 der Gewerbeordnung in das Register nach § 34f Absatz 5 in Verbindung mit § 11a Absatz 1 der Gewerbeordnung eingetragen ist und wie sich diese Eintragung überprüfen lässt,
  • die Emittenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen er Vermittlungs- oder Beratungsleistungen anbietet, sowie
  • die Anschrift der für die Erlaubniserteilung nach § 34f Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörde sowie die Registrierungsnummer, unter der er im Register eingetragen ist.
Der Kunde muss rechtzeitig vor Abschluss zahlreiche Informationen über die Finanzanlage und deren Vermittlung erhalten, insbesondere über Risiken, Kosten, Nebenkosten und Interessenkonflikte. Der Vermittler muss beim Kunden verpflichtend Informationen abfragen, die zur Einschätzung der Situation erforderlich sind, um die Beratung daran auszurichten und ein geeignetes Produkt auszuwählen. Sofern er die notwendigen Informationen nicht erhält, darf eine Empfehlung einer Anlage nicht erfolgen. Über die Beratung ist ein Protokoll zu fertigen, dass der Kunde vor Abschluss des Geschäfts erhalten muss. Diese und weitere Vorgaben können Sie im Detail der Verordnung entnehmen.
Gemäß § 24 FinVermV müssen Finanzanlagenvermittler und -berater die Einhaltung ihrer sich aus den §§ 12 bis 23 FinVermV ergebenden Verpflichtungen für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen lassen und und die Prüfberichte der IHK als Erlaubnisbehörde vorlegen. Die Kosten muss der Vermittler bzw. Berater tragen. Sofern keine Vermittlung oder Beratung stattgefunden hat, ist der Vermittler verpflichtet eine Negativerklärung abzugeben.