Nr. 1701832
Regelung nach § 34f Gewerbeordnung (GewO)

Finanzanlagenvermittler

34f GewO

Durch eine Änderung des Vermögensanlagengesetzes werden seit Juni 2021 bestimmte Anlageprodukte von Edelmetallanbietern und -verwahrern als Vermögensanlagen eingestuft. Die Vermittlung solcher Produkte ist damit erlaubnispflichtig.

Finanzanlagenvermittler

Für Finanzanlagenvermittler, die ihre Tätigkeit nach § 34f Gewerbeordnung (GewO) ausüben, gilt die Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV).

Finanzanlagenvermittler

Über unser Online-Portal können Sie Ihre Prüfungsberichte bzw. Negativerklärung nach § 24 FinVermV schnell und einfach digital bei uns einreichen.

Erlaubnispflichtige Gewerbe

Gewerbsmäßige Vermittler von Finanzanlageprodukten müssen für ihre Tätigkeit eine Erlaubnis nach § 34f GewO beantragen. Für die Erlaubniserteilung muss der Antragssteller einige Voraussetzungen erfüllen.

Erlaubnispflichtige Gewerbe

Deie Tätigkeit als Honorar-Finanzanlagenberater ist in § 34h der Gewerbeordnung (GewO) geregelt.

Dokumente

Im Formularcenter stehen Antragsformulare für die Erlaubniserteilung und Registrierung und Vordrucke für die Negativerklärung und die Zusatzerklärung zum Systemprüfungsbericht zum Download bereit.

Dokumente

Im Formularcenter stehen Antragsformulare für die Erlaubniserteilung und Registrierung zum Download bereit.

Mustervordruck

Seit Einführung der Erlaubnisvorschrift des § 34f GewO richtet sich die Prüfberichtspflicht nach der Finanzanlagenvermittlerverordnung. Negativerklärungen können allerdings weiterhin abgegeben werden

FinVermV

Finanzanlagenvermittler mit der Erlaubnis nach § 34f Gewerbeordnung (GewO) müssen Prüfungsberichte anfertigen lassen und bei der IHK abgeben. Die Berichtspflicht richtet sich nach der Finanzanlagenvermittlerverordnung.

Erlaubnispflichtige Gewerbe

Es sind zusätzliche Angaben im Internetimpressum für Versicherungsvermittler und -berater, Finanzanlagenvermittler, Honorar-Finanzanlagenberater und Immobiliardarlehensvermittler notwendig.

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