Duale Ausbildung

Freistellung für Berufsschule und Prüfungen

Freistellung für den Berufsschulunterricht 

Auszubildende sind für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen. Das heißt, Auszubildenden muss die Teilnahme am Unterricht ermöglicht werden. Sie dürfen während der Unterrichtszeiten nicht im Betrieb beschäftigt werden. Die Unterrichtszeiten sind gemäß den Regelungen des § 15 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) als Ausbildungszeit anzurechnen und zu vergüten. 

Anrechnung der Unterrichtszeiten

§ 15  BBiG regelt die Freistellung und Anrechnung von Berufsschulzeiten. Durch die Neuregelung des BBiG im Jahre 2020 wird die Anrechnung der Berufsschulzeiten von erwachsenen Auszubildenden der jugendlicher Auszubildender nach Jugendarbeitsschutzgesetz angeglichen.

Wöchentlicher Unterricht

Bei wöchentlichem Unterricht ist ein Berufsschultag von mehr als fünf Unterrichtsstunden mit der vollen täglichen Ausbildungszeit anzurechnen.
Weitere oder kürzere Schultage sind mit der Unterrichtszeit einschließlich Pausen anzurechnen, z. B.: Beginn der 1. Unterrichtsstunde um 8 Uhr,  Ende der letzten Unterrichtsstunde um 11:30 Uhr, anzurechnen sind 3,5 Stunden Ausbildungszeit.

Blockunterricht

Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen sind mit der vollen wöchentlichen Arbeitszeit anzurechnen. Über den Blockunterricht hinaus sind betriebliche Ausbildungsveranstaltungen von wöchentlich bis zu zwei Stunden zulässig, also z. B. interner Unterricht oder Azubi-Gesprächsrunden.

Beschäftigungsverbot vor dem Unterricht

Beginnt der Unterricht vor 9:00 Uhr dürfen Auszubildende davor nicht beschäftigt werden.

Weitere Beschäftigungsverbote für Jugendliche 

Nach Jugendarbeitsschutzgesetz besteht für Jugendliche an voll anzurechnenden Unterrichtstagen ein absolutes Beschäftigungsverbot. Dies gilt bei wöchentlichem Unterricht für den mit voller Ausbildungszeit angerechneten Tag. Bei Blockunterricht von planmäßig mehr als 25 Stunden darf der Jugendliche in der betreffenden Woche nicht beschäftigt werden (Ausnahme: zweistündige Ausbildungsveranstaltung s. o.)

Freistellung vor Prüfungen 

Auszubildende sind an dem Arbeitstag, der einer schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorausgeht, unter Anrechnung der täglichen Ausbildungszeit freizustellen.
Findet die schriftliche Prüfung z. B. an einem Dienstag statt, ist der Auszubildende unter Fortzahlung der Vergütung am Montag freizustellen.
Bei Berufen mit gestreckten Abschlussprüfungen gelten die Freistellungsregelungen für beide Teile der Prüfung.

Freistellung für Prüfungen

Auch für die Teilnahme an Prüfungen sind Auszubildende freizustellen. Auf die Ausbildungszeit angerechnet werden hier die Prüfungszeiten einschließlich Pausen.

Freistellung für außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen

Nehmen Auszubildende aufgrund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen an außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen teil, sind sie dafür ebenfalls freizustellen. Anzurechnen sind die Zeiten der Teilnahme einschließlich Pausen.