Beförderung gefährlicher Güter: EU-Sicherheitsberater/Gefahrgutbeauftragter

Unternehmer oder Inhaber von Betrieben müssen mindestens einen EU-Sicherheitsberater/Gefahrgutbeauftragten schriftlich bestellen, wenn ihnen nach den für die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen-, auf Straßen-, auf Wasserfahrzeugen (See- und Binnenschiff) geltenden Vorschriften Verantwortlichkeiten zugewiesen sind (§ 1 Gefahrgutbeauftragtenverordnung – GbV).
Die Funktion des EU-Sicherheitsberaters/Gefahrgutbeauftragten kann
  1. von einem Mitarbeiter des Unternehmens oder Betriebes, dem auch andere Aufgaben übertragen sein können,
  2. von einer dem Unternehmen oder Betrieb nicht angehörigen Person (externer Dienstleister) oder
  3. vom Unternehmer oder Inhaber seines Betriebes wahrgenommen werden.
Die Bestellung des EU-Sicherheitsberaters/Gefahrgutbeauftragten hat schriftlich unter Angabe der Aufgaben und Zuständigkeiten zu erfolgen (z. B. durch arbeitsvertragliche Regelung). Sie ist durch den Unternehmer/Inhaber im Unternehmen oder Betrieb bekannt zu geben.
Nimmt der Unternehmer oder Inhaber eines Betriebes die Funktion des EU-Sicherheitsberaters/
Gefahrgutbeauftragten selbst wahr, ist eine schriftliche Bestellung nicht erforderlich.

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