Fachkundeprüfung Güterkraftverkehr

Wer als Unternehmer gewerblichen Güterkraftverkehr (einschließlich Umzugsverkehr) mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben, betreiben will, benötigt dazu in Deutschland gemäß Berufszugangsverordnung für den Güterverkehr (GBZugV) eine Erlaubnis der für den Betriebssitz zuständigen Verkehrsbehörde. Dies ist das Straßenverkehrsamt des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt.
Die Zahl solcher Unternehmen, die sowohl im innerstaatlichen als auch im grenzüberschreitenden Verkehr tätig sind, hat zugenommen. Infolgedessen haben mehrere Mitgliedstaaten beschlossen, die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers auf diese Unternehmen anzuwenden. Um mögliche Schlupflöcher zu schließen und ein Mindestniveau an Professionalisierung des Sektors, in dem Kraftfahrzeuge verwendet werden, die ausschließlich für die Güterbeförderung verwendet werden und deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht überschreitet, durch gemeinsame Vorschriften zu gewährleisten und damit die Wettbewerbsbedingungen zwischen allen Unternehmern einander anzunähern, sollte jene Verordnung geändert werden. Die Anforderungen für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers sollten für Unternehmer, die Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen im grenzüberschreitenden Verkehr einsetzen, die ausschließlich für die Güterbeförderung verwendet werden und deren zulässige Gesamtmasse mehr als 2,5 t, jedoch nicht mehr als 3,5 t beträgt, verbindlich vorgeschrieben werden.
Die Bestimmungen der VERORDNUNG (EU) 2020/1055 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Juli 2020 gelten seit 21. Februar 2022.
Neben der persönlichen Zuverlässigkeit, der finanziellen Leistungsfähigkeit ist die fachliche Eignung gegenüber der Genehmigungsbehörde nachzuweisen. Liegen kein gleichwertiger Berufsabschluss oder eine langjährige, leitende Tätigkeit im Güterkraftverkehr vor, ist die fachliche Eignung durch eine Prüfung vor der IHK zu erwerben, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz hat.

Das Prüfungsverfahren

Die Fachkundeprüfung erfolgt auf der Grundlage der GBZuGV über folgende Sachgebiete, die in der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 vom 21. Oktober 2009 im Anhang 1 festgelegt worden sind:
  • Bürgerliches Recht (Beförderungsverträge, Verjährung von Ansprüchen, gesetzliche Pflichten, Schadenshaftung, grenzüberschreitender Verkehr),
  • Handelsrecht (Kaufmannspflichten, Bedingungen und Formalitäten für die Ausübung des Berufs, Rechtsformen und die damit verbundenen gesetzlichen Forderungen),
  • Sozialrecht (Arbeitgeberpflichten, Arbeitsverträge, Einhaltung der Ruhe- und Lenkzeiten, Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer, Aufgabe und Arbeitsweise von Stellen, die mit der Wahrung der Arbeitnehmerinteressen betraut sind),
  • Steuerrecht (Umsatzsteuer auf Verkehrsleistungen, Kraftfahrzeugsteuer, Mauterhebung, Einkommensteuer),
  • Kaufmännische und finanzielle Leitung des Unternehmens im Güterkraftverkehr (gesetzliche Zahlungsmittel, Kreditformen, Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Kostenrechnung, Marketinggrundsätze, Versicherungsschutz),
  • Marktzugang (Genehmigung zum inner- und außergemeinschaftlichen Straßenverkehr, Folgen von Zuwiderhandlungen),
  • Normen und technische Vorschriften sowie Straßenverkehrssicherheit
Die Prüfung erfolgt schriftlich in zwei Teilen von je 2 Stunden und einem mündlichen Prüfungsteil. Sie gilt als bestanden, wenn mindestens 60 Prozent der Gesamtpunktzahl erreicht werden.

Prüfungstermine

Alle wichtigen Details und Termine: