Fachkundeprüfung für den Personenverkehr (Omnibus)

Die gewerbsmäßige Personenbeförderung mit Omnibussen oder Pkw ist erlaubnispflichtig. Das Genehmigungsverfahren wird durch die Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr, vom 15. Juni 2000, (BGBl. I S. 851), die zuletzt durch Artikel 125 der Verordnung, vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, geregelt.
Diese Fachkundeprüfung wird in Mecklenburg-Vorpommern ausschließlich durch die Industrie- und Handelskammer Neubrandenburg für das östliche Mecklenburg-Vorpommern durchgeführt.

Voraussetzungen für den Berufszugang

Neben der persönlichen Zuverlässigkeit, der finanziellen Leistungsfähigkeit ist die fachliche Eignung gegenüber der Genehmigungsbehörde nachzuweisen. Liegen kein gleichwertiger Berufsabschluss oder eine mehrjährige, leitende Tätigkeit im Straßenpersonenverkehr vor, ist die fachliche Eignung durch eine Prüfung vor der IHK zu erwerben.
Die Fachkundeprüfung auf der Grundlage der PBZugV erfolgt über folgende Sachgebiete, die in der Richtlinie 98/76/EG vom 1. Oktober 1998 im Anhang 1 festgelegt worden sind:
  • Bürgerliches Recht (Beförderungsverträge, Verjährung von Ansprüchen, gesetzliche Pflichten, Schadenshaftung, grenzüberschreitender Verkehr),
  • Handelsrecht (Kaufmannspflichten, Bedingungen und Formalitäten für die Ausübung des Berufs, Rechtsformen und die damit verbundenen gesetzlichen Forderungen),
  • Sozialrecht (Arbeitgeberpflichten, Arbeitsverträge, Einhaltung der Ruhe- und Lenkzeiten, Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer, Aufgabe und Arbeitsweise von Stellen, die mit der Wahrung der Arbeitnehmerinteressen betraut sind),
  • Steuerrecht (Umsatzsteuer auf Verkehrsleistungen, Kraftfahrzeugsteuer, Mauterhebung, Einkommensteuer),
  • Kaufmännische und finanzielle Leitung des Unternehmens im Güterkraftverkehr (gesetzliche Zahlungsmittel, Kreditformen, Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Kostenrechnung, Marketinggrundsätze, Versicherungsschutz),
  • Marktzugang (Genehmigung zum inner- und außergemeinschaftlichen Straßenverkehr, Folgen von Zuwiderhandlungen),
  • Normen und technische Vorschriften sowie Straßenverkehrssicherheit.

Die Prüfung

Die Prüfung erfolgt schriftlich in zwei Teilen von je 1 Stunden und einem mündlichen Prüfungsteil. Sie gilt als bestanden, wenn mindestens 60 Prozent der zu erreichenden Gesamtpunktzahl erzielt wurden.

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