Neue Regeln für Nachhaltigkeitswerbung
Ab dem 27. September 2026 gelten mit der EmpCo-Richtlinie strengere Regeln für Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen. Ob „nachhaltige Unterkunft“, „klimafreundliche Reise“ oder Nachhaltigkeitssiegel, es bedarf einer genauen Prüfung der verwendeten Aussagen.
- Vorsicht bei „klimaneutral“ und CO₂-Kompensation
- Eine nachhaltige Maßnahme macht nicht den ganzen Betrieb nachhaltig
- Überprüfung von Nachhaltigkeitssiegeln und eigenen Logos
- Belastbare Klimaziele für die Zukunft
- Gesetzliche Vorgaben sind kein besonderer Umweltvorteil
- Wo sollten touristische Unternehmen genauer hinschauen?
- FAQ der Europäischen Kommission bietet Orientierung
Nachhaltigkeit spielt auch bei der Auswahl von Reisezielen, Unterkünften und touristischen Angeboten eine Rolle und wird entsprechend häufig in der Vermarktung aufgegriffen. Für Hotels, Ferienunterkünfte, Reiseveranstalter und weitere touristische Anbieter lohnt sich deshalb ein genauer Blick auf die eigene Kommunikation.
Denn die neuen Vorgaben der EmpCo-Richtlinie („Empowering Consumers for the Green Transition“) betreffen nicht nur ausdrücklich formulierte Umweltversprechen. Auch Siegel, Logos oder die Darstellung einzelner nachhaltiger Maßnahmen können relevant sein. Was ist künftig bei Aussagen wie „nachhaltig“, „umweltfreundlich“ oder „klimaneutral“ zu beachten? Und welche Anforderungen gelten für Nachhaltigkeitssiegel und zukünftige Umweltziele? Die wichtigsten Änderungen haben wir im Folgenden zusammengefasst.
Stärkere Regulierung allgemeiner Umweltaussagen
Allgemeine Aussagen wie „umweltfreundlich“, „grün“, „ökologisch“ oder „nachhaltig“ unterliegen künftig strengeren Anforderungen. Solche Aussagen sind unzulässig, wenn die damit behauptete hervorragende Umweltleistung nicht nachgewiesen werden kann.
Diese Bestimmung betrifft auch Bilder, Symbole, Logos sowie die Gesamtgestaltung einer Werbung.
Für touristische Unternehmen bedeutet das: Statt ein Angebot pauschal als „nachhaltig“ zu bezeichnen, sollte möglichst konkret kommuniziert werden, welche nachweisbare Eigenschaft oder Maßnahme gemeint ist.
Vorsicht bei „klimaneutral“ und CO₂-Kompensation
Besondere Aufmerksamkeit ist bei Aussagen wie „klimaneutral“ oder „CO₂-neutral“ erforderlich. Aussagen, nach denen eine Dienstleistung aufgrund der Kompensation von Treibhausgasemissionen eine neutrale, verringerte oder positive Auswirkung auf die Umwelt hat, werden künftig ausdrücklich untersagt.
Das kann beispielsweise die Bewerbung einer „klimaneutralen Übernachtung“ oder einer „CO₂-neutralen Reise“ betreffen, wenn die Aussage darauf beruht, dass entstandene Emissionen über Klimaschutzprojekte oder Zertifikate kompensiert werden.
Entscheidend ist daher, worauf eine Klimaaussage tatsächlich beruht. Die Finanzierung einer Kompensationsmaßnahme darf nicht dazu führen, dass die angebotene Reise oder Übernachtung selbst als klimaneutral dargestellt wird.
Eine nachhaltige Maßnahme macht nicht den ganzen Betrieb nachhaltig
Auch der Umfang einer Umweltaussage spielt künftig eine wichtige Rolle. Eine Aussage über das gesamte Angebot oder den gesamten Betrieb darf nicht allein auf einer Umwelteigenschaft beruhen, die tatsächlich nur einen Teil betrifft.
Nutzt eine Unterkunft beispielsweise Ökostrom, reduziert Einwegverpackungen oder bietet beim Frühstück verstärkt regionale Produkte an, bedeutet dies nicht automatisch, dass der gesamte Aufenthalt oder Betrieb als „umweltfreundlich“ oder „nachhaltig“ beworben werden kann.
Das heißt nicht, dass Unternehmen über solche Maßnahmen nicht mehr informieren dürfen. Im Gegenteil: Konkrete und nachvollziehbare Angaben zu tatsächlich umgesetzten Maßnahmen können weiterhin ein wichtiger Bestandteil der Gästekommunikation sein, nur eben der Rückschluss auf das gesamte Unternehmen darf nicht mehr getätigt werden.
Überprüfung von Nachhaltigkeitssiegeln und eigenen Logos
Viele touristische Betriebe nutzen Zertifizierungen, Labels oder andere Kennzeichnungen, um ihr Nachhaltigkeitsengagement sichtbar zu machen. Auch hierfür gelten künftig strengere Anforderungen.
Nachhaltigkeitssiegel dürfen grundsätzlich nur verwendet werden, wenn sie auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder von staatlichen Stellen festgesetzt wurden.
Besondere Aufmerksamkeit verdienen deshalb selbst entwickelte Logos oder Kennzeichnungen. Ein eigenes „Green“- oder „Eco“-Symbol kann rechtlich als Nachhaltigkeitssiegel eingeordnet werden, wenn es bei Gästen den Eindruck erweckt, dass damit eine besondere ökologische oder soziale Qualität ausgezeichnet wird.
Touristische Unternehmen sollten deshalb prüfen, welche Siegel und Logos sie verwenden, wer diese vergibt und auf welchem Prüf- oder Zertifizierungssystem sie beruhen.
Belastbare Klimaziele für die Zukunft
„Bis 2030 klimaneutral“ oder „in fünf Jahren vollständig nachhaltig“: Auch Aussagen über zukünftige Umweltleistungen werden stärker reguliert.
Solche Aussagen müssen künftig durch klare, objektive, öffentlich zugängliche und überprüfbare Verpflichtungen gestützt werden. Dazu gehört ein detaillierter und realistischer Umsetzungsplan mit messbaren und zeitgebundenen Zielen. Die Fortschritte müssen regelmäßig von einem unabhängigen Sachverständigen überprüft werden.
Das kann nicht nur klassische Werbung betreffen. Auch Nachhaltigkeitsseiten, Leitbilder, Unternehmenspräsentationen oder öffentlich kommunizierte Nachhaltigkeitsstrategien sollten daher überprüft werden.
Gesetzliche Vorgaben sind kein besonderer Umweltvorteil
Auch Eigenschaften, die ein touristisches Angebot aufgrund gesetzlicher Vorgaben ohnehin erfüllen muss, dürfen nicht als besonderer Umweltvorteil dargestellt werden, wenn die Vorgabe für alle vergleichbaren Angebote gilt.
Wo sollten touristische Unternehmen genauer hinschauen?
Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen finden sich inzwischen an vielen Stellen der Gästekommunikation. In den Blick gehören insbesondere:
- Website und Buchungsseiten
- Unterkunfts- und Angebotsbeschreibungen
- Buchungsportale
- Social Media
- Prospekte und Flyer
- Arrangements und Pauschalangebote
- Newsletter
- Nachhaltigkeitsseiten
- eigene Siegel und Logos
- Klima- und Umweltversprechen
- öffentlich kommunizierte Unternehmensziele
Dabei helfen drei Fragen:
- Was genau behaupten wir?
- Worauf bezieht sich die Aussage?
- Können wir sie nachvollziehbar belegen?
Gerade bei Informationen auf externen Buchungs- und Vermittlungsplattformen empfiehlt es sich zudem zu prüfen, welche Angaben über den eigenen Betrieb dort dargestellt werden und ob diese noch der eigenen aktuellen Kommunikation entsprechen.
FAQ der Europäischen Kommission bietet Orientierung
Die Europäische Kommission hat zur EmpCo-Richtlinie einen umfangreichen Fragen-und-Antworten-Katalog veröffentlicht. Darin erläutert sie zahlreiche praktische Abgrenzungsfragen, unter anderem zu allgemeinen Umweltaussagen, Nachhaltigkeitssiegeln, Klimaaussagen, CO₂-Kompensation und zukünftigen Umweltleistungen.
Die FAQ sind auch in deutscher Sprache verfügbar und können Unternehmen bei der Prüfung ihrer eigenen Kommunikation unterstützen. Die Antworten stellen allerdings keine rechtsverbindliche Auslegung dar. Hier können Sie das entsprechende pdf herunterladen.
Die neuen Vorgaben gelten ab 27. September 2026. Touristische Unternehmen, die gegenüber Verbrauchern mit Umwelt- oder Nachhaltigkeitsaussagen werben, sollten ihre Kommunikation daher jetzt überprüfen und erforderliche Änderungen rechtzeitig umsetzen.
